Import in die EU

Einfuhrkontrollen von Verpackungsholz

Bei der Einfuhr von minderwertigen Holzverpackungen aus Drittländern droht die Einschleppung von Schädlingen, ggf. sind pflanzengesundheitliche Maßnahmen notwendig. Die aktuelle Risikowarenliste wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. 
Bei Kontrollen wird immer wieder festgestellt, dass bei bestimmten Warengruppen ein erhöhtes Risiko der Einschleppung lebender Schädlinge durch die Verwendung von minderwertigen oder unbehandelten Holzverpackungen besteht. Bei der Einfuhr in die EU müssen Importsendungen für bestimmte Waren aus bestimmten Ländern vorab bei den zuständigen Behörden zur pflanzengesundheitlichen Beschau angemeldet werden, wenn diese Waren mit Holz verpackt sind. Eine Beschau durch den Pflanzenschutzdienst wird entweder an den Außengrenzen der EU, den Flug- und Seehäfen oder an einem zugelassenen Ort im Binnenland vorgenommen.
In Deutschland wurde dieser Warenkreis noch erweitert und eine Risikoliste mit Waren aus den Zolltarif-Kapiteln 25, 28, 44, 68, 69, 73, 76 und 85 veröffentlicht. Importeure dieser Risikowaren mit Holzverpackungsmitteln aus bestimmten Drittländern (u.a. USA, China, Indien)  sind gesetzlich zur Anmeldung für eine Beschau verpflichtet. Die aktuelle Risikowarenliste für Verpackungsholz ist im März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Liste der betroffenen HS-Codes und jeweiligen Länder finden Sie ab Seite 2 der verlinkten Anlage.
Beispiele:

Die Sendung ist kontrollpflichtig wenn Waren der HS Pos. 7606 (Bleche und Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von mehr als 0,2mm) in Holzverpackung und aus Belarus, China, Indien oder den USA importiert werden.

Die Sendung ist kontrollpflichtig wenn Waren der HS Pos. 2823 (Titanoxide) in Holzverpackung und aus China, Südkorea oder Japan importiert werden.
Von der Anmeldung sind alle Ladungsträger aus Holz betroffen, die der ISPM Nr. 15 Regelung unterliegen. ISPM Nr. 15 gilt für aus Rohholz hergestellte Kisten, Verschläge, Paletten und andere Holzverpackungen mit einer Mindeststärke von 6mm. Davon ausgenommen sind aus Holzwerkstoffen (Leim-, Press- oder Schichtholz) bzw. aus Vollholz dünner 6mm hergestellte Ladungsträger bzw. Holzverpackungen. Soll eine Risikosendung an der Einfuhrzollstelle zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt werden, so muss dem Zoll eine Freigabe der Pflanzengesundheitskontrolle vorgelegt werden.
Amtliche Auskunftsstelle für Pflanzenschutz in Bayern:
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)
Institut für Pflanzenschutz
Phytosanitäre Überwachung bei Ein- und Ausfuhr (IPS4a)
Lange Point 10
85354 Freising
Tel.: 08161 8640-5684/-5685/-5681
E-Mail: pflanzengesundheit@LfL.bayern.de