Präferenzursprung

Chile: Umstellung auf REX

Das Freihandelsabkommen mit Chile wurde zum 01.02.2025 auf den REX umgestellt. EUR.1 und Ermächtigter Ausführer gelten dann nicht mehr als Nachweis. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Die Europäische Kommission hat ein Guidance-Document zur Klarstellung der Ursprungsregeln veröffentlicht.
Die Umstellung hat zur Folge, dass Ausführer ohne REX-Bewilligung für Sendungen die einen Warenwert von 6.000 EUR überschreiten, keinen Präferenznachweis mehr ausfertigen können. Bitte prüfen Sie für den Handel mit Chile daher, ob Sie den REX beantragen müssen, oder falls bereits vorhanden, Ihre Bewilligung dahingehend (Warenkreis?) anpassen müssen. Infos zur Handhabung und Beantragung des REX finden Sie in unserem Infoartikel Zollvorteile mit REX oder unter Zoll.de - Allgemeines zum REX
Die Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 des Interimsabkommens, aufrufbar unter EUR-Lex - 22024A02953 - EN - EUR-Lex, enthalten und entsprechen in weiten Teilen denen der modernen Freihandelsabkommen wie z.B. EU / Neuseeland.
Wesentliche Änderungen sind:
  • Der Antrag auf Präferenzbehandlung kann nach Art. 3.16 ITA auf Basis einer Erklärung zum Ursprung für eine einzelne Lieferung oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen Gültigkeitszeitraum von maximal einem Jahr gestellt werden. Daneben kann der Antrag unter den Voraussetzungen des Art. 3.19 ITA mit der Gewissheit des Einführers begründet werden.
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellt oder ausgefertigt wurden, dürfen ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenznachweis akzeptiert werden. In diesen Fällen kann die Präferenzbehandlung nach Art. 3.32 ITA auf Basis einer nachträglich ausgefertigten Erklärung zum Ursprung beantragt werden.
  • Bei Ausfuhren aus der EU kann bis zu einem Wert der Ursprungswaren der Sendung von 6.000 Euro eine sog. "Jedermann-Erklärung" abgegeben werden. Darüber hinaus ist in der Erklärung zum Ursprung die REX-Nummer anzugeben. In beiden Fällen ist die Unterzeichnung der Ursprungserklärung nicht erforderlich.
  • Bei Einfuhren in die EU muss die Erklärung zum Ursprung unabhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse als Referenznummer die RUT-Nummer ("Rol Único Tributario") sowie Name und Unterschrift des Ausführers enthalten.
Weitere Infos finden Sie in der Pressemitteilung der EU: EU-Chile Interim Trade Agreement (ITA) und im von der Europäische Kommission veröffentlichten Guidance-Document zum Interims-Handelsabkommen EU-Chile (ITA), in welchem die modernisierten Ursprungsregeln erläutert und präzisiert werden.