Einfuhr Mehrwegverpackungen

Vereinfachung bei der (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen

Seit dem 15.03.2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden, durch mündliche oder konkludente Zollanmeldung. Das regelt die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 UZK-DA (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22.02.2023). Diese Änderung des EU-Zollrechts beendet ein jahrelanges Ärgernis.

Ausgangsfall

Ware wird in Mehrwegbehältnissen (Zollsprache: Umschließungen) exportiert. In der Ausfuhrzollanmeldung werden die Waren deklariert, die Umschließungen nur (als Verpackung) erwähnt. Kamen die Mehrweg-Umschließungen zurück in die EU, musste meist eine förmliche Zollanmeldung für diese Umschließungen abgegeben werden. Zölle mussten entrichtet oder die vorherige Ausfuhr als Rückware nachgewiesen werden. Die Handhabung war unterschiedlich und teils mit hohen Dokumentations- und Kläraufwand verbunden.

Neuregelung

Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen.
Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen, es sind keine weiteren Nachweise mehr erforderlich. 
Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr). Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden. 
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. 
Die Umschließungen müssen lediglich unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nicht-unionsansässigen Person tragen, beispielsweise Logos (Aufdruck, Aufkleber, Branding, Plakette, …). 
Die Einzelheiten finden sich in der Fachmeldung des Zolls und in der unverbindlichen Gegenüberstellung der Änderungen der betreffenden Artikel 136, 138, 139 und 148 UZK-DA.

Fazit

Diese Maßnahme bewirkt definitiv einen Bürokratieabbau bei Unternehmen und Zollverwaltung aufgrund der reduzierten Zollformalitäten und erleichtert gleichzeitig die Nutzung von Mehrweg-Umschließungen (Stichwort Umweltschutz).
Stimmen Sie sich bei der ersten betreffenden Lieferung am besten mit dem Zollamt ab, bis sich das Verfahren etabliert hat.