Ausfuhranmeldung

Neuerungen durch ATLAS AES 3.0

Die Übergangsphase zum ATLAS 3.0 Release endet gem. ATLAS–Info 0510/23 nun am 30.November 2023, EU-weit sollen alle Staaten bis 01.Dezember 2023 folgen. Auch für die IAA+ ist der Wechsel zum 01.Dezember gesetzt. Nachfolgend haben wir einige wichtige Änderungen zusammengefasst.
Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022. Mit dem ATLAS Release 3.0 kommen eine Menge Veränderungen in der Ausfuhr-Zollanmeldung auf Sie zu. Neben den fachlichen Änderungen wird es auch auf der Oberfläche erhebliche Änderungen geben. Diese beinhalten allerdings in erster Linie Performance Verbesserungen und verbesserte Führung durch das User Interface. Mit der ATLAS-Info 0501/2023 stellt der Zoll nun auch einige offene Punkte bzgl. Beförderer und Kennzeichen klar, die in der Vergangenheit für viel Unmut gesorgt haben.

Neue Pflichtangaben und Änderungen

Beförderer (Spediteur) und Kennzeichen des inländischen sowie des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels
Laut ATLAS-Info 0393/2023 und dem Nachtrag 0501/2023 ist folgendes Vorgehen vorgesehen:
Beförderer:
  • Die Angabe des Beförderers in der Ausfuhranmeldung ist nur erforderlich, wenn er bekannt ist und der Beförderer vom fachlichen Ersteller der Ausfuhranmeldung (=Anmelder) abweicht. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
  • Falls nicht bekannt, können die mutmaßlichen Daten eingegeben werden. 
  • Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung.
Kennzeichen:
  • sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
  • ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
  • ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels in Großbuchstaben angegeben werden. Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr.
  • Bei Seeweg ist der Schiffsname und unter welcher Flagge es segelt anzugeben. Bei Luftverkehr die Flugnummer.
Beteiligtenkonstellation + Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld
Die Beteiligtenkonstellation unterscheidet künftig zwischen Versender, Beförderer (s.o.), Lieferkettenbeteiligter, Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer.
Die bisherige Kennung 3LLK entfällt zur Unterscheidung des zollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers, hierfür gibt es künftig ein gesondertes Datenfeld.
Eine separate Erfassung von von zoll- und außenwirtschaftsrechtlichem Ausführer ist aber nur notwendig, wenn sich diese unterscheiden.
Für die Beteiligten sind Identifikationsnummern (EORI oder TCUI) anzugeben.
Beachten Sie dazu auch Anlage 2 der ATLAS-Info 0306/2022.
Pflichtangabe Ursprungsland
Es ist der nichtpräferenzielle / handelspolitische Ursprung einzutragen, wenn unbekannt der mutmaßliche Ursprung. Die Angabe EU ist möglich. Die Angabe “QU” für einen unbekannten Ursprung wird nicht akzeptiert. Der Ursprung ist, wenn unbekannt in Erfahrung zu bringen, es darf nicht einfach das Exportland eingesetzt werden.
Kennzeichen Sicherheit
Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten, dann ist die Kennung “2” angeben, ansonsten bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen.
Zu den zukünftig zu meldenden Sicherheitsdaten gehören die Kennnummer für besondere Umstände (reduzierter Datensatz für Expressgutsendungen), der Beförderer, die Beförderungskosten inkl. Zahlungsart, die Beförderungsroute sowie bei Gefahrgutsendungen die UN-Gefahrgutnummer.
Seit 2011 wird bei der Ausfuhranmeldung bereits eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, jetzt ist nur  zusätzlich auch die Steuergröße 0/2 anzugeben, ob die Daten der SumA mit angegeben werden sollen oder nicht.
Art der Anmeldung
Die Art der Anmeldung ändert sich vollständig, die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022, Anlage 1 Codeliste A0121.
Beispiele:
Zweistufiges Normalverfahren: VORHER AM+a, NACHHER: 00000100
Zweistufiges Vereinfachtes Verfahren SDE-Ausfuhr: VORHER AM+e, NACHHER 00001300.
Es werden neue Arten der Ausfuhranmeldung in Zusammenhang mit der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) aufgenommen.
Änderungen bei der MRN
Die Master Reference Number (MRN) wird künftig erst mit der Annahme des Ausfuhrvorganges und der „Statusmeldung zur Ausfuhr (E_EXP_STA)“ bekanntgegeben. Bisher wurde an der 17. Stelle die Verfahrenskennung „E“ für Export verwendet. Neu wird systemseitig der Code gesetzt, der dem jeweiligen Fachverfahren nach dem UZK zugeordnet ist, „A“ (Ausfuhr), „B“ (Ausfuhr + SumA) oder „E“ (Steuerliche Sondergebiete).
LRN (Local Reference Number)
Da die MRN nun erst später bekannt gegeben wird, wird zukünftig die Angabe der LRN auf Kopfebene verpflichtend, sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung  des Ausfuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme. Die LRN darf max. 22 Zeichen enthalten und muss eindeutig sein.
Unterlagencodierungen/Negativcodierungen
Codierungen ändern sich und sind teilweise in andere Datenfelder einzutragen (Wechsel Kopf-/Positionsebene). Es werden neue Codelisten veröffentlicht.
Die sog. Negativcodierungen wie z. B. Y900, Y901, Y904, Y906, 3LNA 81, etc. sind künftig keine Unterlagen mehr in der Ausfuhranmeldung, sondern hierfür gibt es ein neues Feld:  „Sonstige Verweise“
Die Unterscheidung zwischen EU und EX entfällt
EU entfällt, es existieren künftig nur noch EX (hier sind nun die Länder integriert die vorher unter EU gruppiert waren) und CO.
Anmeldung von Bewilligungen, verbindlicher Ursprungsauskunft bzw. Zolltarifauskunft
Bisher erfolgte die Angabe einer SDE-oder EIR-Bewilligungsnummer in einem Datenfeld und die Angabe einer OPO-PV Bewilligungsnummer in einem weiteren Datenfeld. Neu steht dafür die Datengruppe „Bewilligung“ auf Kopfebene zur Verfügung, in der alle erteilten Bewilligungen (SDE, EIR, OPO-PV und CCL) als Referenznummern anzugeben sind. Auf Positionsebene ist diese Datengruppe ebenfalls vorhanden. Sie dient hauptsächlich der Angabe von Entscheidungsnummern zur verbindlichen Ursprungsauskunft oder zur verbindlichen Zolltarifauskunft. In diesen Fällen ist zusätzlich die EORI Nummer des Entscheidungsinhabers verpflichtend anzumelden.
Datengruppe “zusätzliche Informationen”
Das zuvor häufig genutzte Datenfeld “Vermerk” wird durch die Datengruppe “zusätzliche Informationen” ersetzt. Hier können künftig mit dem Code X0000 weiterführende Infos an den Zoll übermittelt werden.
Packstückverweis / Positionsnummer
„Kind of Packages (Bulk)“ (C0181) für Massengut und „Kind of Packages (Unpacked)“ (C0182) für unverpackte Waren werden zukünftig auch in der Datengruppe PACKSTÜCKVERWEIS / Positionsnummer anstelle der bisherigen Werte VG, VL, VO, VQ, VR, VS, VY, NE, NF und NG verwendet.

Ausblick

Seit 13.10.2023 ist mit Atlas Info 0526/23 klar, dass das ABD nun (vorerst) doch nicht künftig entfällt.
Zur Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahren (ehemals Notfallverfahren) sieht die EU-Kommission auch nach dem Ende der EU-weiten Übergangszeit die Verwendung eines papiergestützten Dokumentes als notwendig.
Das bestehende ABD wird an die Vorgaben des UZK angepasst. Bis zur Anpassung bleibt das derzeitige ABD auch über den 01.12.2023 hinaus unverändert. Es wird weiterhin generiert und den Beteiligten wie gewohnt übermittelt, mit der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL).
Sobald weitere Erkenntnisse zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens und zur Ausgestaltung des neuen ABD vorliegen, informieren wir.

Prüfen Sie  mit Ihrem Softwareanbieter, wann Änderungen umgesetzt werden. Prüfen Sie intern, wo sie Prozesse anpassen und Codierungen umstellen müssen, und welche neuen Datenfelder wie zu füllen sind. 
Anmerkung: Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sondern dient lediglich einem ersten Überblick.