Technische Erfindungen

Patent und Gebrauchsmuster

Ein wichtiges Kapital jedes Unternehmers sind neue Ideen. Gute Ideen werden jedoch häufig kopiert und verlieren dadurch ihren unternehmerischen Wert. Besonders hoch ist der Marktwert technischer Erfindungen. Um die Erfindung gegen Nachahmung zu schützen und ihren Marktwert zu erhalten, kann sie als Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen werden.

1. Was ist schutzfähig?

Schutzfähig sind alle technischen Erfindungen, die neu sind, eine ausreichende Erfindungshöhe aufweisen und gewerblich anwendbar sind.
  • Neuheit
Eine Erfindung ist neu, wenn sie über den bekannten Stand der Technik hinausgeht. „Stand der Technik“ sind alle technischen Kenntnisse, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Tag der Anmeldung an irgendeinem Ort der Welt durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
  • Erfindungshöhe
Es muss ein erfinderischer Schritt erfolgen, d. h. die Erfindung darf für einen Fachmann nicht naheliegend aus dem Stand der Technik hervorgehen. Geringfügige Neuerungen sind daher nicht schutzfähig.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
Die Erfindung muss im Rahmen eines gewerblichen Betriebs herstellbar und verwendbar sein.

2. Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster

Auch das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen und ist dem Patent sehr ähnlich. Es wird daher auch als „kleines Patent“ bezeichnet. Es gibt jedoch einige Unterschiede zum Patent:
  • Kein Schutz von (technischen oder chemischen) Verfahren
  • Keine Prüfung der Schutzvoraussetzungen (Erfindungshöhen, Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit) durch das Amt. Die Eintragung erfolgt daher rasch nach Prüfung der Formalien.
  • Spätere Löschung ist jederzeit auf begründeten Antrag eines Dritten möglich.
  • Neuheit: Schädlich sind nur schriftliche weltweite Veröffentlichungen, nicht dagegen mündliche Beschreibungen. Benutzungen sind nur innerhalb Deutschlands schädlich. Außerdem gibt es eine 6-monatige „Neuheitsschonfrist“ für Vorveröffentlichungen.
  • Kürzere Schutzdauer: Maximal zehn Jahre (Patent maximal 20 Jahre)
Mangels Prüfung ist ein Gebrauchsmuster erheblich schneller und kostengünstiger zu erhalten, andererseits ist es dadurch weniger rechtssicher.

3. Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters

Jede natürliche oder juristische Person kann ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. „Erfinder“ kann dagegen immer nur eine natürliche Person sein. Der Anmelder muss nicht zwingend zugleich der Erfinder sein, er kann das Recht zur Anmeldung vom Erfinder – z. B. durch Kaufvertrag, Lizenzvertrag oder Erbschaft – erworben haben. In diesem Fall muss der tatsächliche Erfinder im Anmeldeformular namentlich benannt werden, ebenso bei Eintragung des Schutzrechts in der Patent-/Gebrauchsmusterschrift. Außerdem muss die Rechtsgrundlage (z. B. Kauf-, Lizenzvertrag, Erbschaft) für die Anmeldeberechtigung dargelegt werden.
Mehrere Anmelder können auch gemeinsam ein Schutzrecht anmelden, sie erscheinen dann alle in der Anmeldung und werden auch gleichberechtigte Schutzrechtsinhaber. Das Innenverhältnis zwischen ihnen kann vertraglich geregelt werden (z. B. zu zahlende Lizenzgebühren an den Erfinder, Aufteilung der Nutzungsrechte etc.).

Bedeutsam ist dass die Erfindung vor der Anmeldung in keinster Weise veröffentlicht wird. Als "neuheitsschädlich gelten beispielsweise die Ausstellung auf Messen oder auch veröffentlichte Studienarbeiten. Wird eine Innovation vor ihrer Anmeldung veröffentlicht, verliert sie das Patentkriterium "neu".

4. Muss ein Patentanwalt beauftragt werden?

Einen Zwang zur Vertretung durch einen Anwalt gibt es nicht. Die Einschaltung eines Patentanwalts ist aber dennoch zu empfehlen, da die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Erfindung und die Formulierung einer tragfähigen Anmeldeschrift in der Regel sehr schwierig sind. Wer im Inland keinen Wohnsitz hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.

5. Anmeldeverfahren

Zu den Bestandteilen der Anmeldepapiere gehört der Antrag auf die Erteilung des Patents, die Beschreibung der Erfindung mit eventuellen Zeichnungen. die Erfinderbenennung, die Patentansprüche und eine Zusammenfassung. Mit dem Eingang der Anmeldung beim DPMA ist auch der Anmeldetag hinterlegt. Dieser wird beispielsweise herangezogen um bei der Prüfung den Stand der Technik zu bestimmen.

Das Formular zur Anmeldung ist beim DPMA erhältlich, ein interaktives Anmeldeformular ist auf der Homepage des DPMA eingestellt. Es ist einzureichen beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Telefon: 089 2195-0
Fax: 089 2195-2221
www.dpma.de

6. Recherche

Wer eine neue technische Erfindung auf den Markt bringen oder ein eigenes Patent oder Gebrauchsmuster eintragen lassen will, muss vorher sicherstellen, dass dadurch keine älteren, bereits eingetragenen Schutzrechte verletzt werden. Eine eigene Recherche nach deutschen Schutzrechten ist möglich. Die Suche kann in den öffentlich zugänglichen und kostenlosen Onlinedatenbanken des DPMAs sowie anderer Registrierungsbehörden für europäische oder internationale Schutzrechte erfolgen.
Die Recherche nach Patenten und Gebrauchsmustern ist sehr umfangreich und kompliziert. Für „Laien“ ist eine eigene Recherche deshalb nicht zu empfehlen, dafür sollte  professionelle Hilfe gesucht werden. Diese bieten Patentanwälte oder spezielle Recherchebüros (natürlich gegen Honorar). Einen guten Service für Recherche und sonstige Fragen bieten die Patentinformationszentren.

7. Schutzdauer und Rechte

Die Schutzdauer eines Patents beträgt maximal 20 Jahre, beim Gebrauchsmuster beträgt sie nur zehn Jahre. Dabei sind ab dem 3. Schutzjahr regelmäßig steigende Jahresgebühren zu bezahlen. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Patents können Dritte beim DPMA Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingelegt werden. Beim Gebrauchsmuster kann nach dessen Eintragung jedermann einen Löschungsantrag an das DPMA stellen.
Mit dem Patent erhält der Inhaber das Recht auf diese Innovation. So darf kein anderer die Erfindung herstellen, anbieten, im Umlauf bringen, gebrauchen, importieren oder exportieren. Ausnahme sind die Forschung und private Zwecke.

8. Kosten

Patent:
Anmeldung: ab 60 Euro (abhängig von Anzahl der Patentansprüche), in elektronischer Form ab 40 Euro
Prüfungsverfahren: 350 Euro (ohne vorherige Recherche) / 450 Euro (mit vorheriger Recherche).
Gebrauchsmuster:
Anmeldung: 40 Euro (elektronische Form 30 Euro)
Recherche durch DPMA (auf Antrag): 250 Euro
Hinweis: Für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts nach drei Jahren fallen zusätzliche, höhere Gebühren an. Die Kosten für eine eventuelle gerichtliche Verteidigung oder Durchsetzung des Schutzrechts sollten für die Zukunft einkalkuliert werden.
Eine detaillierte Gebührenübersicht enthält das Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes.

9. Ansprüche bei Rechtsverletzung

Wenn ein Schutzrecht verletzt wird, hat der Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung (der verletzenden Handlung), Schadenersatz, Auskunftserteilung und Vernichtung etwaiger rechtsverletzender Gegenstände. Wer eine Rechtsverletzung bemerkt, sollte rasch handeln. In den meisten Fällen ist es zunächst sinnvoll, außergerichtlich eine Abmahnung auszusprechen.
Ist die Abmahnung erfolglos, kann vor Gericht geklagt werden. Für dringende Fälle gibt es einen beschleunigten Rechtsschutz im Eilverfahren – dafür kann eine sogenannte  „Einstweilige Verfügung“ beantragt werden. Diese wird sofort, ohne mündliche Verhandlung, erlassen. Die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes gibt es jedoch nur innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis von der Verletzung.
Nach Ablauf dieser Frist kann nur im normalen Verfahren Klage erhoben werden. Ein solches Gerichtsverfahren könnte allerdings mehrere Jahre dauern, die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren müssen vom Kläger vorgestreckt werden und so werden rasch fünfstellige Beträge erreicht. Nur falls der Prozess gewonnen wird, können die Kosten vom Verletzer samt weiterem Schadenersatz wieder eingefordert werden.

10. Europaweite Anmeldung

Internationale Patentanmeldungen sind möglich, entweder als EU-weites Patent beim Europäischen Patentamt oder international bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Darüber hinaus können in vielen Ländern einzelne nationale Patente angemeldet werden.
Gebrauchsmusterschutz ist dagegen weder auf europäischer noch internationaler Ebene möglich. Nationale Anmeldungen sind ebenfalls nicht in allen Ländern realisierbar.
Künftig soll es auf EU-Ebene ein „Einheitliches EU-Patent“ geben. Unternehmen und Privatpersonen haben die Möglichkeit, ihre technischen Erfindungen mit einem einzigen Antrag in 25 EU-Staaten als Patent zu schützen. Bislang gibt es nur einzelne nationale Patentschutzrechte in der EU, welche lediglich in einem vereinfachten Verfahren über das Europäische Patentamt beantragt werden konnten.

11. Arbeitnehmererfindungen

Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Arbeitszeit aufgrund seiner Dienstaufgaben oder aufgrund der betrieblichen Erfahrung eine Erfindung (sog. „Diensterfindung“), muss er diese seinem Arbeitgeber melden. Wenn der Arbeitgeber die Erfindung beansprucht, gehen alle vermögenswerten Rechte daran auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer selbst bleibt nur originärer „Erfinder“ und hat als solcher einen Anspruch auf angemessene Vergütung (und u. U. auf Erfinderbenennung in der Patentschrift). Dieser Rechtsübergang tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber sich nicht äußert.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Vergütung oder über die richtige Bewertung des Anteils des Arbeitnehmers an der Erfindung gibt es die Möglichkeit, die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts einzuschalten. Dies ist in der Regel erheblich zeit- und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.

12. Computerprogramme

Software ist als solche nicht „technisch“ und daher als solche nicht patentierbar (z. B. Textverarbeitungsprogramm, Buchhaltungsprogramm). Für Software kommt grundsätzlich nur urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Ausnahmsweise ist aber Patentschutz möglich, wenn die Software ein über sie hinausgehendes konkretes technisches Problem löst bzw. umgekehrt formuliert: Wenn eine technische Erfindung Software voraussetzt (sog. „computerimplementierte Erfindung“).
Beispiel: „Antiblockiersystem“ (ABS) Fahrzeugbremsen

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