Die Marke als Visitenkarte

Markenrecht

Die Marke als Erfolgsfaktor: Angesichts des ständig steigenden Markenbewusstseins der Verbraucher gewinnt die Marke einen immer höheren Stellenwert als Marketinginstrument. Sie steht für die Qualität und das Image eines Produktes und hilft dem Kunden bei der Wiedererkennung. Die Eintragung einer Marke trägt dazu bei, diese Vorteile zu sichern und die Marke gegen Missbrauch zu schützen. Als Marke schutzfähig sind der Name und/oder das Logo eines Unternehmens, aber auch die Namen/Logos einzelner Produkte.

1. Voraussetzungen für den Markenschutz

Die häufigsten Markenformen sind Wortmarken und Bildmarken. Als Wortmarke schutzfähig sind Kennzeichen bzw. Begriffe, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen wie z. B. Nivea, Golf, Nike, O2, Audi A4. Auch Personennamen oder Werbeslogans wie „Freude am Fahren“ können die erforderliche Kennzeichnungskraft haben. Als Bildmarken sind Bildzeichen wie insbesondere Logos schutzfähig (z. B. der „Mercedes-Stern“ oder der angebissene Apfel von „Apple“). Wort- und Bildmarken können darüber hinaus in Kombination als Wort-/Bildmarke geschützt werden (z. B. das geschwungene „M“ im Wort „McDonalds“). Neben diesen klassischen Markenformen sind aber auch Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form oder Verpackung einer Ware sowie Farben und Farbzusammenstellungen als Marke schutzfähig. Auch gibt es die Gewährleistungsmarke, die anders als bei der Individualmarke sich nicht auf die Herkunftsfunktion bezieht, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund stehen hat. 
Schutzvoraussetzung für alle Zeichen ist, dass sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie müssen also eindeutig und klar bestimmbar sein.

2. Was ist nicht als Marke schutzfähig?

Im Markenrecht sind verschiedene Fallgruppen geregelt, bei deren Vorliegen ein Zeichen nicht schutzfähig ist (absolute Schutzhindernisse), § 8 Markengesetz.
Absolute Schutzhindernisse sind:

Fehlende Unterscheidungskraft

Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen, also rein beschreibend sind. Einem Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es ein Produkt nicht nach seiner betrieblichen Herkunft unterscheidbar macht, sondern lediglich seine Beschaffenheit oder seine Bestimmung beschreibt (z. B. „marktfrisch“ für Lebensmittel; unterscheidungskräftig dagegen z. B. „Apfel“ für Computer). Dabei ist aber immer der Gesamteindruck entscheidend, so dass zum Beispiel ein grundsätzlich beschreibendes (also nicht unterscheidungskräftiges) Wort ausnahmsweise durch seine originelle Schreibweise oder Darstellung schutzfähig sein kann (z. B. „FRISH“ für die Verpflegung von Gästen mit frischen Speisen wegen englischer Schreibweise und Großbuchstaben). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die übrigen Markenformen wie Bild-, Farb- oder 3-D-Marken.

Freihaltebedürfnis

Die Benutzung eines Zeichens muss für den allgemeinen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung und Beschreibung von Produkten möglich bleiben muss. Bei Wortmarken fallen darunter insbesondere auch gängige Abkürzungen, zum Teil können auch fremdsprachige Bezeichnungen freihaltebedürftig sein. (Beispiel: „Fußball-WM 2014“ ist freihaltebedürftig, „WM 2014“ dagegen schutzfähig; „Fünfer“ für Kfz (BMW) ist nicht sachbeschreibend und daher schutzfähig.)
Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen werden  vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt. Zusätzlich sind  geschützte traditionelle Weinbezeichnungen sowie garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich als absolute Schutzhindernisse im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen.

Gattungsangaben/übliche Bezeichnungen

Bezeichnungen, die lediglich die Gattung der Waren oder Dienstleistungen bestimmen oder für bestimmte Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind (Beispiel: „Diesel“ ist eine Gattungsbezeichnung für Kraftstoff, ist aber schutzfähig z. B. für Bekleidung/Jeans).
Ausnahmsweise kann aber ein Zeichen, welchem aus einem der drei genannten Gründe die Schutzfähigkeit fehlt, Markenschutz erlangen, wenn es sich infolge seiner ständigen Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet wurde, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung). So z. B. der Werbeslogan „Nicht immer, aber immer öfter“, dem vor der erfolgreichen Werbekampagne noch die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert worden war.
Ausnahmslos ausgeschlossen von der Eintragung sind außerdem:
  • täuschende Zeichen
  • ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen
  • Hoheitszeichen
  • amtliche Prüfzeichen
  • Kennzeichen internationaler Organisationen
Hinweis: Diese Darstellung liefert nur einen groben Überblick über die Kriterien der Schutzfähigkeit von Marken. Letztlich ist dies aber immer im Einzelfall zu entscheiden, wobei hierzu eine umfangreiche und zum Teil unübersichtliche Einzelfallrechtsprechung existiert. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit meist sehr schwierig, so dass bei der Anmeldung einer Marke unbedingt die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte.

3. Geschäftliche Bezeichnungen

Die „Geschäftsbezeichnung“ dient der Unterscheidung des Unternehmens und seiner Wiedererkennung auf dem Markt. Als „geschäftliche Bezeichnung“ (§ 5 Markengesetz) schutzfähig sind:
  • Name: Namen von Einzelpersonen und juristischen Personen (Gesellschaften, Vereine), z. B. Werner Müller
  • Firma: Die sog. „Firma“ ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Einzelkaufmanns, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. (Beispiele: „Farben Müller e. K.; „Bayerische Motorenwerke AG“)
  • Fantasiebezeichnungen (z. B. Nike, Nivea) und Abkürzungen (z. B. BMW)
  • Domain: Auch eine Internet-Domain kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein.
  • Werktitel: Bezeichnungen für Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke u. ä. (nicht: Titel für sonstige Waren oder Dienstleistungen)
Achtung: Nicht als Geschäftsbezeichnung schutzfähig sind dagegen beschreibende Begriffe (z. B. Back-Shop, IT-Consulting), „übliche“ Bezeichnungen für die betreffenden Produkte, Gattungsbezeichnungen, Allgemeinbegriffe (z. B. „Das ist gut“). Grund ist, dass solche Begriffe von der Allgemeinheit gerade für solche Produkte frei verwendbar bleiben müssen oder gar nicht als Unternehmenskennzeichen empfunden werden.

Unterschiede zur Marke:

Automatischer Schutz ohne Eintragung ins Markenregister
Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung entsteht grundsätzlich ab der erstmaligen Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Bei Firmen und juristischen Personen ist dies in der Regel die Eintragung in das Handelsregister. Entscheidend ist aber immer der Beginn der tatsächlichen Geschäftstätigkeit.
Umfang der räumlichen Geltung
Anders als bei einer Marke (Deutsche Marken gelten immer deutschlandweit) ist der Geltungsbereich bei geschäftlichen Bezeichnungen beschränkt.
Das räumliche Geltungsgebiet wird maßgebend durch drei Faktoren bestimmt:
  • Räumlicher Tätigkeitsbereich des Unternehmens
Ist der Tätigkeitsbereich des Unternehmens auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region beschränkt, dann gilt auch der Schutz nur in dem betreffenden Gebiet.
Beispiele: Gaststätten, Hotels, Apotheken, kleinere ortsgebundene Einzelhändler oder regional tätige Dienstleistungsunternehmen. Betreibt ein Unternehmen allerdings überregional verschiedene Filialen oder bietet seine Leistungen gezielt überregional an, so kann sich der Schutzbereich entsprechend ausdehnen.
Beispiele: Bäckerei „Kamps“ mit einem überregionalen Filialnetz; Größere Immobilienmaklerbüros mit bundesweitem Immobilienbestand und evtl. Filialnetz.
Ebenso gelten Bezeichnungen für Onlineshops im Zweifel als deutschlandweit geschützt, da sie ihre Leistungen überregional anbieten.
  • Unterscheidungskraft der Bezeichnung
Je unterscheidungskräftiger der Name, desto weiter kann der Schutzbereich sein.
  • Verkehrsgeltung (d. h. Bekanntheit im geschäftlichen Verkehr)
Ein Beispiel ist das „Hofbräuhaus“ in München. Dieses Unternehmen ist zwar ausschließlich mit einer Gaststätte in München tätig und trägt einen eher beschreibenden, also wenig unterscheidungskräftigen Namen. Dennoch genießt es überregionale und sogar internationale Bekanntheit und wäre deshalb auch ohne Markeneintragung im gesamten Bundesgebiet geschützt.

4. Recherche

Eine Recherche sollte immer alle älteren Rechte umfassen, nämlich registrierte Marken und (nicht registrierte) Geschäftsbezeichnungen. Denn auch eine geschützte „geschäftliche Bezeichnung“ kann einer Markeneintragung und -benutzung unter Umständen entgegenstehen.
Eine eigene Vorabrecherche für Marken kann jeder auch bei den jeweiligen Markenämtern online kostenlos durchführen, diese umfasst allerdings nur identische Marken (d. h. entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff):
Nach älteren Geschäftsbezeichnungen recherchieren Sie am besten im Internet – über Suchmaschinen, Online-Telefon-/Branchenbücher und über www.handelsregister.de (Handelsregistereintragungen deutschlandweit abrufbar).
Hinweis: Bei Internet-Dienstleistungen oder Shops geht man automatisch von einer deutschlandweiten Benutzung aus, da sie nicht an einen Ort gebunden sind (anders dagegen stationäre Ladengeschäfte, Restaurants, Nachhilfeunterricht o. ä.).
Die eigene Recherche ohne professionelle, rechtliche Beratung reicht jedoch nicht aus, um ggf. den Vorwurf der fahrlässigen Markenverletzung zu beseitigen. Insbesondere eine Recherche auf internationaler Ebene sollte immer mit professioneller, anwaltlicher Hilfe durchgeführt werden, da hierbei auch nach nationalen Marken und Geschäftsbezeichnungen in den einzelnen Ländern gesucht werden sollte und die Beurteilung möglicher Rechtsverletzungen im Zweifel nach dem Recht im anderen Land erfolgt.

5. Anmeldung

Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Im Übrigen können auch Privatpersonen Inhaber von Marken sein, die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht erforderlich.
Beim Anmeldeverfahren besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Markenrecht zu beauftragen. Jedenfalls dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob der gewählte Name ein älteres Recht verletzt oder wenn das Amt Einwände gegen die Anmeldung äußert oder auch falls es nach der Eintragung zu einem Widerspruch (durch den Inhaber eines älteren Rechts) kommt.
Für die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister ist die Vorlage eines Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderlich. Das entsprechende Anmeldeformular ist beim DPMA erhältlich (auch als interaktives Anmeldeformular im Internet):
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Telefon: 089 2195-0 oder 089 2195-3402
Fax: 089 2195-2221
http://www.dpma.de

Erforderliche Angaben für die Anmeldung sind:

Angaben zur Identität des Anmelders
Wiedergabe der anzumeldenden Marke: Wortlaut oder (v. a. bei Bildmarken) graphische Darstellung, v. a. bei Bildmarken)
Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen
Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen muss erstellt werden, um zu kennzeichnen, für welche Produkte die Marke genutzt und geschützt werden soll. Hierfür gibt es ein international standardisiertes System, in welchem alle erdenklichen Produkte in Sachgruppen eingeteilt sind, die sog. „Nizza-Klassifikation“. Diese hat 45 verschiedene „Klassen“ (Produktgruppen). Daraus muss man die Nummern der betroffenen Klasse(n) sowie die darin enthaltenen Produkte auswählen, die man anmelden möchte.
Die Produkt-Listen für die Nizza-Klassen findet man auf der Homepage des DPMA unter dem Stichwort Nizza-Klassifikation, getrennt nach Waren und Dienstleistungen. Es gibt jeweils eine Liste „alphabetisch“ oder „nach Klassen“ geordnet.
Darüber hinaus gibt es eine Suchmaschine, die hilfreich ist, wenn man nur wenige Produkte schützen will oder wenn man ein gewünschtes Produkt nicht in den Listen findet und deshalb nicht zuordnen kann.
Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA die Unterlagen auf Vollständigkeit und vermerkt dann den sogenannten „Anmeldetag“ (Tag des Eingangs der Anmeldung und Beginn des Markenschutzes) sowie das Aktenzeichen und teilt dem Anmelder beides mittels einer Empfangsbescheinigung mit.
Hinweis: Das Datum des Anmeldetages ist entscheidend. Denn bereits mit diesem Datum beginnt (rückwirkend) der Schutz einer Marke zu laufen, sobald sie eingetragen ist.
Das DPMA prüft, ob formelle Mängel (z. B. Antragsberechtigung, Fehlen des Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses) oder absolute Schutzhindernisse (z. B. fehlende Unterscheidungskraft) bestehen.
Achtung: Nicht geprüft wird die etwaige Kollision mit älteren Markenrechten Geschäftsbezeichnungen, die von den betroffenen Rechtsinhabern geltend gemacht werden können. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, vor der Anmeldung eine Markenrecherche hinsichtlich bestehender Rechte durchzuführen.
Bei erfolgreicher Prüfung wird die Marke im Markenregister eingetragen und im Amtsblatt des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht. Nach der Eintragung haben Inhaber älterer Rechte drei Monate Zeit, um Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Dafür muss der Widersprechende 120 Euro Gebühr zahlen. Das Amt prüft dann die Berechtigung des Widerspruchs, ggf. wird die Marke wieder gelöscht.
Auch nach Ablauf dieser drei Monate kann ein Inhaber älterer Rechte noch gegen die Marke vorgehen, dann allerdings vor den ordentlichen Gerichten mittels einer Verletzungsklage auf Unterlassung und Schadenersatz und Löschungsantrag beim Amt oder Löschungsklage. Diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis von der Verletzung, spätestens nach zehn Jahren.

6. Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre später. Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Diese Frist sollte man einhalten, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte man ggf. auch den (teilweisen) Verzicht auf die Marke erklären, wenn und soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist.

7. Kosten

Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:
Anmeldegebühr für bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen (pauschal):
  • Elektronische Anmeldung: 290 Euro
  • Anmeldung in Papierform: 300 Euro
  • Zuschlag für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse: 100 Euro (pro Klasse)
Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Einreichung der Anmeldung. Wird sie versäumt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Die Kosten für die Verlängerung betragen 750 Euro für bis zu drei Klassen pauschal.
Eine ausführliche Aufstellung der Gebühren sowie ein Kostenmerkblatt finden Sie auf der Homepage des DPMA.

8. Europaweite und internationale Marken

Eine Marke kann auch europaweit oder international geschützt werden. Weitere Informationen finden Sie in den IHK-Merkblättern „Europäische Gemeinschaftsmarke“ und „Internationale Markeneintragung" sowie auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes.

EU-weit

Hier gibt es eine einheitliche Gemeinschaftsmarke, die beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) registriert wird. Diese gilt für alle EU-Mitgliedsländer. Die Recherche nach älteren Rechten muss auch die nationalen Marken- und Namensrechte in allen betreffenden Mitgliedsländern umfassen, evtl. Kollisionen müssen nach dem jeweiligen nationalen Recht beurteilt werden, weshalb auch schon vor einer Markenanmeldung eine fachliche Beratung durch einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt dringend empfohlen wird.
Detaillierte Informationen zum Anmeldeverfahren finden Sie auf hier.

International

Hier gibt es ein einheitliches Verfahren nach dem sog. „Madrid System“ zur Eintragung von Marken in verschiedenen Ländern. Die meisten Industrienationen weltweit haben entsprechende Völkerrechtsabkommen unterzeichnet. Das Verfahren läuft zentral über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Die Markeneintragungen erfolgen dann allerdings durch die einzelnen nationalen Ämter in den jeweiligen Ländern nach dortigem Recht. Detaillierte Hinweise (auf Englisch) finden Sie auf der Homepage der WIPO.

9. Rechte des Markeninhabers

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die betreffende Kennzeichnung für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Daher kann er grundsätzlich verlangen, dass innerhalb des Schutzbereiches der Eintragung niemand ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen verwendet, § 14 Markengesetz. Der Schutzbereich umfasst bei einer Eintragung in das Markenregister beim DPMA das gesamte Bundesgebiet. Wird eine Marke auf EU-Ebene oder sogar weltweit eingetragen, so ist der Schutzbereich entsprechend erweitert.
Im Falle einer Verletzung seiner Rechte stehen dem Markeninhaber verschiedene Ansprüche gegen den Rechtsverletzer zu:
Zum einen kann er Unterlassung des Markengebrauchs verlangen, sofern die Gefahr einer Wiederholung droht. Zu diesem Zweck wird er den Verletzer schriftlich abmahnen und binnen kurzer Frist die Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ verlangen.
Wichtig: Verschulden ist dabei nicht erforderlich, Unkenntnis bezüglich des Markenrechts schützt nicht vor einer Abmahnung.
Darüber hinaus hat der Markeninhaber in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz. Da der tatsächlich entstandene Schaden aber meist kaum nachweisbar ist, wird in aller Regel eine fiktive Lizenzgebühr berechnet. Außerdem kann der Markeninhaber die durch die Abmahnung entstandenen Kosten geltend machen (zum Beispiel Rechtsanwaltskosten).
Schließlich kann der nicht berechtigte Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die widerrechtlich mit der Marke gekennzeichneten Gegenstände zu vernichten oder zurückzurufen und Auskunft zu erteilen über deren Herkunft und Vertriebswege.
Zudem kann man die Marke durch Lizenzen verwerten (d. h. er kann Dritten die Nutzungsrechte daran einräumen, gegen Zahlung einer Lizenzgebühr und zu bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingungen (Zeitraum, räumliches Gebiet, sachlicher Umfang etc.). Schließlich kann man eine Marke an einen anderen komplett verkaufen.
 
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.