Markenrecht
Eine Marke ist mehr als nur ein Name oder Logo: Sie steht für Qualität, Wiedererkennung und Vertrauen. Durch die Eintragung sichern Sie sich diese Vorteile und schützen Ihr Zeichen vor Nachahmung.
Was ist als Marke schutzfähig?
Als Marke können unter anderem Wörter, Logos, Kombinationen aus Wort und Bild, Farben, Verpackungen oder auch Klänge geschützt werden. Voraussetzung ist immer, dass das Zeichen geeignet ist, Ihre Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Nicht schutzfähig sind dagegen rein beschreibende Begriffe, z.B. “frisch gebacken” oder “Bio-Milch”, allgemeine Bezeichnungen, täuschende oder sittenwidrige Zeichen sowie Hoheits- und Prüfzeichen (siehe auch §8 Markengesetz zu "absoluten Schutzhindernissen).
Gattungsbezeichnungen, z.B. Diesel für Kraftstoffe, sind ebenso nicht schutzfähig, wohingegen man das Wort Diesel für Bekleidung als Marke verwenden kann.
Freihaltebedürfnis bedeutet im Markenrecht, dass bestimmte Begriffe oder Zeichen für den allgemeinen Geschäftsverkehr frei verfügbar bleiben müssen und deshalb nicht als Marke eingetragen werden können.
Typische Fälle sind:
- Allgemeine Sachangaben wie „Apfelsaft“ für Getränke oder „Holztisch“ für Möbel.
- Übliche Abkürzungen oder gängige Begriffe.
- Beschreibungen von Eigenschaften wie „zuckerfrei“ oder „extra stark“.
Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind im Markenrecht grundsätzlich vom Schutz ausgeschlossen. Sie beschreiben die Herkunft oder die bestimmte Qualität eines Produkts, die an ein geografisches Gebiet gebunden ist, und müssen daher für alle Hersteller in dieser Region frei nutzbar bleiben.
Diese Bezeichnungen werden oft durch besondere Schutzsysteme auf nationaler oder EU-Ebene abgesichert – etwa durch die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) oder die „geschützte geografische Angabe“ (g.g.A.).
Markenrecht und Herkunftsschutz sind also zwei getrennte, aber eng verzahnte Systeme.
Geschäftliche Bezeichnungen
Die „Geschäftsbezeichnung“ dient der Unterscheidung des Unternehmens und seiner Wiedererkennung auf dem Markt. Als „geschäftliche Bezeichnung“ (§ 5 Markengesetz) schutzfähig sind:
- Name | Namen von Einzelpersonen und juristischen Personen (Gesellschaften, Vereine)
- Firma | Die „Firma“ ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Einzelkaufmanns, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. (Beispiele: „Farben Müller e. K.; „Bayerische Motorenwerke AG“)
- Fantasiebezeichnungen | etwa für Produkte wie Nike, Nivea und Abkürzungen, z. B. BMW
- Domain | Auch eine Internet-Domain kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein.
- Werktitel | Bezeichnungen für Druckschriften, Film- und Tonwerke, Bühnenwerke, z.B. “Der Spiegel”, “Harry Potter”, “Tatort”
Achtung: Nicht als Geschäftsbezeichnung schutzfähig sind beschreibende Begriffe wie Back-Shop oder IT-Consulting.
Unterschied Marke und Geschäftsbezeichnung
Automatischer Schutz ohne Eintragung ins Markenregister
Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung entsteht grundsätzlich ab der erstmaligen Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Bei Firmen und juristischen Personen ist dies in der Regel die Eintragung in das Handelsregister oder die erstmalige Veröffentlichung eines Produkts. Entscheidend ist aber immer der Beginn der tatsächlichen Geschäftstätigkeit.
Anders als bei Marken bezieht sich der Schutz nur auf den konkreten Titel und die jeweilige Werkart, nicht auf sämtliche Waren oder Dienstleistungen.
Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung entsteht grundsätzlich ab der erstmaligen Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Bei Firmen und juristischen Personen ist dies in der Regel die Eintragung in das Handelsregister oder die erstmalige Veröffentlichung eines Produkts. Entscheidend ist aber immer der Beginn der tatsächlichen Geschäftstätigkeit.
Anders als bei Marken bezieht sich der Schutz nur auf den konkreten Titel und die jeweilige Werkart, nicht auf sämtliche Waren oder Dienstleistungen.
Umfang der räumlichen Geltung
Anders als bei einer Marke (Deutsche Marken gelten immer deutschlandweit) ist der Geltungsbereich bei geschäftlichen Bezeichnungen beschränkt.
Anders als bei einer Marke (Deutsche Marken gelten immer deutschlandweit) ist der Geltungsbereich bei geschäftlichen Bezeichnungen beschränkt.
Das räumliche Geltungsgebiet wird maßgebend durch drei Faktoren bestimmt:
- Räumlicher Tätigkeitsbereich des Unternehmens
- Unterscheidungskraft der Bezeichnung - je individueller der Name, desto weiter kann der Schutzbereich sein
- Verkehrsgeltung (Bekanntheit im geschäftlichen Verkehr)
Ein Beispiel ist das „Hofbräuhaus München“. Das Unternehmen ist zwar ausschließlich mit einer Gaststätte in München tätig und trägt einen eher beschreibenden, also wenig unterscheidungskräftigen Namen. Dennoch genießt es überregionale und sogar internationale Bekanntheit und wäre deshalb auch ohne Markeneintragung im gesamten Bundesgebiet geschützt.
Recherche
Wir empfehlen dringend eine eigene Vorabrecherche, um keine bereits bestehenden Rechte zu verletzen. Eine Recherche können Sie bei den jeweiligen Ämtern online kostenlos selbst durchführen. Sie können auch kostenpflichtige Anbieter beauftragen.
Detailliertere Informationen haben wir in einem eigenen Fachartikel zusammengestellt: Recherche
Suchverzeichnisse
- DPMAregister (Deutsches Patent- und Markenamt): Marken, die in Deutschland eingetragen wurden
- eSearch Plus und TMview (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)): Marken mit einheitlicher Wirkung in der gesamten EU
- Global Brand Database (Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO): Internationale Marken, auch außerhalb der EU
Nach älteren Geschäftsbezeichnungen recherchieren Sie am besten im Internet – über Suchmaschinen, Online-Verzeichnisse und über www.handelsregister.de.
Anmeldung, Verfahren und Widerspruch bei deutschen Marken
Die Anmeldung erfolgt beim DPMA entweder online oder in Papierform. Sie können sich durch einen Patent- und Markenanwalt oder einen Rechtsanwalt mit entsprechender Spezialisierung unterstützen lassen. Sowohl natürliche als auch juristische Personen sind berechtigt, Marken einzutragen, ebenso Privatpersonen ohne Geschäftsbetrieb.
Die Anmeldung umfasst im Wesentlichen:
Die Anmeldung umfasst im Wesentlichen:
- Angaben zum Anmelder
- die Wiedergabe der Marke (z. B. Wort-Bildmarke)
- ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der internationalen Nizza-Klassifikation. Es kennzeichnet für welche Produkte die Marke genutzt und geschützt werden soll.
Nach der Prüfung durch das DPMA wird die Marke im Register veröffentlicht. Als Anmeldetag gilt dabei der Tag an dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben ("rückwirkender Schutz").
Widerspruch
Achtung: Das DPMA prüft bei der Anmeldung nur die Vollständigkeit der Unterlagen und die absoluten Schutzhindernisse, nicht aber, ob bereits ähnliche oder identische Marken eingetragen sind. Bedenken Sie außerdem, dass Sie Ihre Anmeldung nach der Einreichung nicht mehr ändern können.
Dritte können innerhalb von drei Monaten gegen eine Gebühr von 250 Euro Widerspruch einlegen. Das DPMA prüft die Berechtigung des Widerspruchs, ggf. wird die Marke wieder gelöscht oder der Widerspruch zurückgewiesen.
Europaweite und internationale Marken
Eine Marke kann auch europaweit oder international geschützt werden.
Unionsmarke
Es existiert eine einheitliche Gemeinschaftsmarke, die beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) registriert wird. Mit nur einem Antrag erlangen Sie so Schutz in 27 EU-Mitgliedsstaaten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des EUIPO.
International
Für internationale Marken ("IR-Marken") existiert ein einheitliches Verfahren nach dem sog. „Madrider Markenabkommen“. Um eine internationale Marken anmelden zu können, benötigen Sie zuerst eine Basisanmeldung entweder als deutsche Marke beim DPMA oder als Unions-Marke beim EUIPO. Über beide Institutionen können Sie Ihren Antrag auf internationale Registrierung stellen.
Dieser Antrag wird anschließend an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf weitergeleitet. Die Markenprüfungen und -eintragungen erfolgen im Anschluss durch die einzelnen nationalen Ämter in den jeweiligen Ländern nach dortigem Recht. Detaillierte Hinweise (auf Englisch) finden Sie auf der Homepage der WIPO.
Schutzdauer und Kosten
Die Schutzdauer einer Marke beträgt nach dem Anmeldetag 10 Jahre, sowohl national als auch international. Markeninhaber können die Schutzdauer unbefristet immer jeweils um 10 Jahre gegen die Zahlung einer Gebühr verlängern.
- Bei der Anmeldung einer deutschen Marke sind bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen inklusive.
- Bei einer Unionsmarke ist eine Klasse inklusive. Das EUIPO bietet auf seiner Website einen Gebührenrechner an: Gebühren und Zahlungen - EUIPO
Marken | Gebühr |
---|---|
Deutsche Marken (DPMA) | |
Elektronische Anmeldung | 290 € |
Anmeldung in Papierform | 300 € |
Zuschlag für jede weitere Klasse | 100 € |
Verlängerungsgebühr pauschal (alle 10 Jahre) | 750 € |
Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (bei Bedarf) | 200 € |
Europäische Marken (EUIPO) | |
Elektronische Anmeldung | 850 € |
Anmeldung in Papierform | 1.000 € |
Zuschlag für eine weitere Klasse | 50 € |
Zuschlag für jede weitere Klasse | 150 € |
Verlängerungsgebühr: identische Kosten wie bei Erstanmeldung | |
Internationale Marken (via DPMA oder EUIPO) | |
Wegen der rechtlichen Komplexität empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Markenanwalt oder spezialisierten Berater. |
IHK: Patent- und Markensprechtage
Unsere IHK bietet Ihnen eine kostenfreie Erstberatung mit einem Patent- und Markenanwalt aus dem Kammerbezirk Oberpfalz - Kelheim an. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Patent- und Markensprechtage.
Diese Informationen dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim oder bei den zuständigen Behörden.