Fördermittel

Steuerliche Forschungsförderung wird gestärkt

Die steuerliche Forschungsförderung wird im Rahmen des im März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz ehöht. Unternehmen profitieren von erhöhten Fördersätzen und einer Ausweitung auf Sachkosten.
Nach monatelanger Debatte hat am 22. März 2024 auch der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Obwohl es in seiner entlastenden Wirkung gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf aus dem Sommer 2023 mehr als halbiert wurde, sind die beschlossenen Entlastungen, nach Einschätzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), zumindest ein Schritt in die richtige Richtung.

Höhere Zulagen für (eigenbetriebliche) Forschung

Ein großer Teil der verbliebenen Entlastungen durch das Wachstumschancengesetz ist auf die Verbesserungen bei der Forschungszulage zurückzuführen. Sie kann von allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland beantragt werden – technologioffen und unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die maximale Förderung wurde von 1 Million auf 2,5 Millionen Euro pro Jahr erhöht und der Fördersatz für KMU angehoben (35 statt 25 Prozent). Außerdem erhöht sich der Anteil der förderfähigen Kosten bei der Auftragsforschung von 60 auf 70 Prozent. Bei eigenbetrieblicher Forschung können Unternehmen nunmehr 70 Euro/h für ihr Personal abrechnen statt 40 Euro/h.
Eine Besonderheit ist, dass nun auch Sachkosten eines Forschungsvorhabens förderfähig sind.
Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt in zwei Stufen.
1. Bescheinigungsstelle Forschungszulage
2. Antrag beim Finanzamt
→ Alle Details hierzu finden Sie auf der Webseite der Bescheinigungsstelle.