Fachthemen

Rechtsformen

Die Entscheidung für eine Rechtsform ist nicht einfach. Hier finden Sie eine Übersicht über die gängigsten Rechtsformen
Stand: April 2024

1. Allgemeine Rahmenbedingungen

Die Wahl der richtigen Rechtsform spielt nicht nur bei der Unternehmensgründung eine wesentliche Rolle. Eine Unternehmensform, die sich am Anfang als optimal darstellt, kann im Laufe der Zeit wegen eintretender Veränderungen wie Expansion, höherem Haftungsrisiko usw. sich auch als nachteilig erweisen. Es ist deshalb empfehlenswert, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob das „rechtliche Kleid“ des Unternehmens noch passt oder ob es nicht gewechselt werden sollte. Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, d. h. eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es wichtig, sich begleitenden Rat einzuholen.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht gibt den Unternehmern die zur Verfügung stehenden Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich vor. Die gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen können jedoch teilweise geändert und dadurch den individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale verschiedener gesetzlicher Organisationsformen dargestellt. Details sollten für den Einzelfall interessenspezifisch mit einem Berater abgeklärt werden.
Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist die Unterscheidung zwischen Gewerbe und kaufmännischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der Personenunternehmen eine Rolle, nicht dagegen bei den juristischen Personen. Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung.
Nicht kaufmännische Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich der Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nicht aber dem HGB unterstellt. Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen.
Ein gewerbliches Unternehmen kann von einer Einzelperson (Gewerbetreibender) oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) betrieben werden. Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzelkaufmann (e.K. = e.Kfm.) bzw. die Einzelkauffrau (e.K. = e.Kfr.), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG).
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten: Anmeldungen sind stets in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.

2. Personenunternehmen

2.1 Gewerbe

2.1.1 Einzelperson (Gewerbetreibender)
Die einfachste Art der Unternehmensbegründung besteht in einer Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung erfolgt auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers.
Das Gewerbeamt prüft auch, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist. Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder bzw. Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen (auch Fax und E-Mail), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Ergänzende Zusätze, wie etwa die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Logos o. ä., können zulässig sein. Die Verpflichtung zur Angabe des korrekten Namens dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Wenn nämlich ein gewerbliches Unternehmen nur unter der Bezeichnung „ABC Immobilien“ auftreten würde und es danach den Sitz verlegt, könnte es unter dieser Bezeichnung von Gläubigern kaum wieder aufgefunden werden, da die Registrierung unter dieser Bezeichnung in einem öffentlichen Register fehlt. Deshalb kann auch der Name des Unternehmers nicht festgestellt werden.
Der Gewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen in Grenzen halten.
2.1.2 BGB-Gesellschaft (GbR)
Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und kann einfach und kostengünstig für jeden unternehmerischen Zweck gegründet werden. Die Gründung der GbR setzt die Vereinbarung von mindestens zwei Personen voraus, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Für eine gewerbliche GbR ist eine gemeinsame Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Auf Geschäftsbriefen (auch Fax und E-Mail), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Gesellschafter angegeben werden.
Da die GbR selbst Anspruchsgegnerin ist, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann einen Gesellschafter nach seinem Belieben aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen.
Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung gewählt werden. Ein formularmäßiger und einseitiger Haftungsausschluss durch die Gesellschaft, z. B. durch die Verwendung des Zusatzes GbRmbH, ist nicht möglich. Erforderlich ist eine individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages.
Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und damit eine gewisse Kontrolle möglich ist. Bei der gesetzlichen Vertretung geht das Gesetz von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne dass diese an die Geschäftsführungsbefugnis geknüpft wäre. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden.
Das Ausscheiden einzelner führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, die Gesellschaft bleibt bestehen und wird mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Durch entsprechende vertragliche Gestaltung und Gesellschafterbeschlüsse können andere Regelungen vereinbart werden.
2.1.3 Eingetragene BGB-Gesellschaft (eGbR)
Seit Januar 2024 gibt es die Möglichkeit, die GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister einzutragen. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt. Es gibt zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht auch weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung. In bestimmten Fällen ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister aber zwingend, da die GbR ohne Registrierung nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, bei denen die GbR über Rechtspositionen verfügen will, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Ein Beispiel dafür ist der Eigentumserwerb an Immobilien, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister kann die Eintragung der GbR im Grundbuch nicht mehr vollzogen werden.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, kann sich die GbR auch freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen. Die Registrierung bringt einige Vorteile mit sich, insbesondere wird die Teilnahme der eingetragenen GbR am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz und der Anschrift enthalten. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt. Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben.
Die eGbR ist verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z. B. im Handelsregister eingetragen wird.
Weitere Informationen dazu finden Sie im IHK-Merkblatt „Die BGB-Gesellschaft (GbR)“.

2.2 Kaufmännische Unternehmensformen

2.2.1 Einzelkaufmann/Einzelkauffrau (e.K.)
Liegt eine kaufmännische Betriebsgröße vor, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Im Übrigen können sich Gewerbetreibende auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und auf diese Weise als „Kaufmann“ im Sinne des Handelsgesetzbuches werden. Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung.
Einzelkaufleute führen eine Firma, die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Unter ihrer Firma können sie Rechte ererben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Name des Geschäftsinhabers muss in der Firma nicht enthalten sein. Der Kaufmann ist zu kaufmännischer Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Es müssen aber nur solche Unternehmen bilanzieren, deren Umsatz 800.000 Euro und 80.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr überschreitet (seit 17.April 2024). Davor galten die niedrigeren Werte von 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn.
2.2.2 Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist das Handelsgesetzbuch. Dort heißt es: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“. Besondere Merkmale sind also die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Es genügt anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.
Ein Unternehmen, das bislang in Form einer GbR betrieben wurde, muss, wenn es eine kaufmännische Betriebsgröße erreicht hat, zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Sie wird dadurch zur oHG. Die Anmeldung zum Handelsregister muss durch einen Notar beglaubigt werden. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt durch die persönliche Betätigung im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollten deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.
Die interne Geschäftsführung steht bei der oHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so wichtig, dass – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Gericht geklagt werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen). Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen. Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen. Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle Forderung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen. Gesetzlich verankert ist für die Gesellschafter der oHG ein Wettbewerbsverbot. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sein. Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden. Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
2.2.3 Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer oHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das Handelsregister eingetragen wird – beschränkt ist. Die voll haftenden Gesellschafter werden „Komplementäre“, die beschränkt haftenden „Kommanditisten“ genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auch auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden Kommanditisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/ Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.
2.2.4 GmbH & Co. KG
Diese Rechtform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“. Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern), das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt. Das Modell der GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.

3. Juristische Personen

3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Der Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform GmbH ergibt sich schon aus der Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“. Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwändiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss.
Durch die Eintragung in das Handelsregister, die durch den zuvor bestellten Geschäftsführer angemeldet werden muss, entsteht die Gesellschaft; sie ist erst dann eine eigene Rechtsperson. Sie führt eine Firma, also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Die Mindeststammeinlage beträgt 1 Euro.
Seit November 2008 gibt es die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen. Die Unternehmergesellschaft ist eine „Mini-GmbH“, die mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden kann. Die Unterschiede zur „richtigen“ GmbH bestehen darin, dass sie die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen und eine Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses (gemindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr) bilden muss. Diese Rücklage darf für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden, darüber hinaus aber auch für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr. Wird die Rücklage nicht berücksichtigt, führt dies zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Im Übrigen gilt für die UG das gesamte für die GmbH anzuwendende Recht einschließlich des Insolvenzrechts.
Für Geschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgeschlossen werden, können sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden persönlich belangt werden; erst mit der Eintragung werden sie grundsätzlich von der Haftung frei. Für die GmbH wie auch für die Unternehmergesellschaft ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden muss.

3.2 Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Sie ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht.
Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro. Neben den auf einen Nennbetrag lautenden Aktien sind auch nennwertlose Aktien (Stückaktien) zulässig. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss einheitlich in eine dieser beiden Aktienformen zerlegt werden. Entscheidet sich das Unternehmen für Nennbetragsaktien, hat deren Nominalwert auf mindestens 1 Euro zu lauten. Die sich aus den Aktien ergebenden Rechte können wiederum unterschiedlich ausgestaltet werden. Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Unter dem Stichwort „Kleine AG“ sind 1994 verschiedene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten. Mit der „Kleinen AG“ ist allerdings kein neuer Typus der Aktiengesellschaft geschaffen worden, sondern es werden für Unternehmen mit gewisser Größe und mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH vergleichbare Vereinfachungen angeboten. Dadurch bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten Zugang zur Aktiengesellschaft und damit zur direkten Aufnahme von Eigenkapital. Die Vorteile der „Kleinen AG“ liegen unter anderem in der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlungen, der erweiterten Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung, insbesondere für Ausschüttungen, sowie der Mitbestimmungsbefreiung für Aktiengesellschaften unter 500 Beschäftigten.

3.3 Genossenschaft

Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder. Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.

3.4 Verein

Die Rechtsform des Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche/wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintragung in das Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten (sogenanntes Nebenzweckprivileg), z. B. Getränkeverkauf.

4. Sonderformen

4.1 Partnerschaft

Die Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform der „Partnerschaft“ ist seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes im Jahre 1995 möglich. Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern, z. B. Architekten oder Rechtsanwälten, gewählt werden. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung von AGB) auf denjenigen von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Durch die erfolgte Zulassung der GmbH-Gründung für einige Freiberufler ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen. Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht einzutragen.

4.2 Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor. Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer vermögenswerten Einlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Aus den im Handelsgewerbe mit Dritten geschlossenen Geschäften wird nur der Geschäftsinhaber und nicht der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen.
Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Ein Passivsaldo verpflichtet grundsätzlich nicht zur Nachzahlung, sondern wird gegenstandslos. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor (z. B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.).

4.3 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die EWIV ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht. Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim Handelsregister zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Weitere Gründungsvoraussetzungen ist – in Deutschland – die Eintragung der EWIV in das Handelsregister.
Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der oHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.