Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse (KSK) ermöglicht es selbstständigen Künstlern und Publizisten, in der gesetzlichen Sozialversicherung ähnlich abgesichert zu sein wie Arbeitnehmer. Dabei ist die KSK selbst kein Leistungsträger – sie übernimmt vielmehr die Rolle eines Vermittlers und sorgt dafür, dass die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung korrekt abgeführt werden.
Das Besondere: Als selbstständiger Künstler oder Publizist zahlen Sie nur etwa die Hälfte der fälligen Beiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch Abgaben von Unternehmen (30 %) gedeckt, die künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen.
Wie hoch Ihr monatlicher Beitrag zur KSK ist, richtet sich nach Ihrem geschätzten Jahreseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit. Liegt dieses unter 3.900 Euro jährlich, ist eine Versicherung über die KSK in der Regel nicht möglich – es sei denn, Sie sind Berufsanfänger. Dann gelten erleichterte Bedingungen für den Einstieg.

1. Voraussetzungen der Abgabepflicht

1.1 Selbstständiger Künstler/Publizist

Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.
Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und hierbei Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, unterliegen ebenfalls der Abgabepflicht.
Schließlich unterliegen alle Unternehmen der Abgabepflicht, die Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen möchten (sog. Generalklausel).
Voraussetzung für die Abgabepflicht als Eigenwerber oder nach der sog. Generalklausel ist, dass die Summe der Entgeltzahlungen für in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten erteilte Aufträge einen bestimmten jährlichen Grenzbetrag überschreitet. Für die Jahre bis einschließlich 2024 liegt der Grenzbetrag bei 450 €, im Jahr 2025 bei 700 € und für die Jahre ab 2026 bei 1.000 €.

1.2 Verwertung von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen

Die nachfolgend genannten Branchen sind in einem weiten Sinne zu verstehen und beziehen sich auch auf Unternehmen, die nur partiell in diesen Branchen tätig werden:
  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
  • Rundfunk- und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Museen
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).

1.3 Abgabepflicht

Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon,
  • ob der Künstler/Publizist haupt- oder nebenberuflich oder nicht berufsmäßig (z. B. Studenten, Rentner) als solcher tätig ist oder ob er seinen ständigen Aufenthalt im In- oder Ausland hat.
  • ob der Künstler/Publizist als Einzelner oder als Gruppe oder unter einer Firma beauftragt wird.
Ausnahmen von der Abgabepflicht
  • Ein Unternehmen muss aber keine Abgabe zahlen, wenn es nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten vergibt. Hier gilt ab 1. Januar 2024 eine Bagatellgrenze in Höhe von 450,- Euro, im Jahr 2025 700 EUR und im Jahr 2026 1.000 EUR im Kalenderjahr.
  • nicht kommerzielle Veranstalter: Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Karnevalsvereine sind nicht abgabeverpflichtet, wenn sie bis zu drei Veranstaltungen pro Jahr mit vereinsfremden Künstlern /Publizisten durchführen; die Tätigkeit von Chorleitern und Dirigenten wird nicht eingerechnet.
Problem: Auftragsvergabe an Unternehmen
Die Abgabepflicht besteht grundsätzlich nur für Aufträge an Selbstständige. Nach Auffassung der Künstlersozialkasse fallen darunter auch Aufträge bzw. Tätigkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG oder KG. Die Anmeldung eines Gewerbes, die Eintragung in der Handwerksrolle oder die Bezeichnung als „Unternehmen”, „Firma”, oder „Gewerbebetrieb” sind unerheblich.
Nicht unter die Abgabepflicht fallen hingegen Zahlungen an juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KG auf Aktien, GmbH & Co. KG, eingetragener Verein) und ebenso Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften, Stiftungen etc.).

2. Folgen der Abgabepflicht

Meldung bei der Künstlersozialkasse
Das Unternehmen muss sich selbst melden. Die erstmalige Meldung kann formlos - telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail - erfolgen. Die Künstlersozialkasse sendet dann einen Erhebungsbogen zu.
Kontaktdaten: Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Telefon 04421 75435900
auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Alternativ kann auf der Website der Künstlersozialkasse ein Meldebogen heruntergeladen werden.
In den Folgejahren schickt die Künstlersozialkasse jeweils zum Jahresbeginn einen Meldebogen zu.
Entrichtung der Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz für das Jahr 2023 beträgt ab dem 1. Januar 4,2 Prozent. Er wird jedes Jahr neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Umfasst ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten, inklusive aller Auslagen (z. B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z. B. für Material).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
  • Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100 Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigung sind (§ 3 Nr. 26 EStG)
Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr.
Nachzahlungspflicht
Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden, müssen damit rechnen, die Abgabe für frühere Jahre nachzuzahlen. Die Künstlersozialkasse kann die Abgaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nacherheben.
Abgabesätze früherer Jahre:
  • 2025: 5,0%
  • 2024: 5,0 %
  • 2023: 5,0 %
  • 2022: 4,2 %
  • 2021: 4,2 %
  • 2020: 4,2 %
  • 2019: 4,2 %
  • 2018: 4,2 %
Die Prüfung der Abgabepflicht liegt seit Juni 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Durch das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz wird ab 1. Januar 2015 sichergestellt, dass die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen von der DRV mit geprüft bzw. die Arbeitgeber darüber informiert werden. Außerdem erhält die Künstlersozialkasse ab dem Jahr 2015 ein eigenes Prüfrecht bezüglich branchenspezifischer Schwerpunktprüfungen und anlassbezogener Prüfungen. Bei Verstoß gegen die Abgabepflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.

Stand: April 2025
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