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Künstlersozialabgabe

Selbständige Künstler und Publizisten befinden sich größtenteils in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation, die der von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Sie sind auf die Mitwirkung von Vermarkten oder Verwertern angewiesen, damit ihre Werke oder Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Deshalb sind selbständige Künstler und Publizisten aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes als Pflichtversicherte in den Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Für die Durchführung ist die Künstlersozialkasse zuständig. Die selbstständigen Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, müssen jedoch nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge aufbringen. Die andere Hälfte wird von den Verwertern und vom Bund aufgebracht.
Ausführliche Informationen und Einblick in den Künstlerkatalog erhalten Sie auch über die Broschüre Künstlersozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Künstlersozialkasse steht Ihnen von Montag bis Donnerstag zwischen 9 Uhr und 16 Uhr bei Fragen unter der Telefonnummer 04421 973 405 150-0 zur Verfügung.

1. Voraussetzungen der Abgabepflicht

1.1 Selbstständiger Künstler/Publizist

Grundsätzlich sind alle Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten regelmäßig in Anspruch nehmen, als „Verwerter“ von deren Leistungen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Achtung:
Regelmäßigkeit kann bereits vorliegen, wenn jedes Jahr gegen Entgelt ein bestimmter Auftrag an einen selbstständigen Künstler/Publizisten erteilt wird.
Dagegen ist für beim eigenen Unternehmen angestellte Künstler und Publizisten, wie bei anderen Arbeitnehmern, der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen abzuführen .

1.2 Verwertung von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen

  • Verlage und Presseagenturen
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Theater-, Konzert-, und Gastspieldirektionen u. ä. (Unternehmenszweck: Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen)
  • Rundfunk, Fernsehen
  • Hersteller von Bild- und Tonträgern
  • Galerien, Kunsthandel
  • Werbeagenturen
  • Varieté, Zirkus
  • Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
  • Unternehmen, die Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben; erfasst hiervon ist nicht nur die direkte Werbung (Anpreisung des Unternehmens oder von Produkten) sondern auch die indirekte Werbung (alle Maßnahmen, die geeignet sind, ein Unternehmen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen oder seinem Namen oder seinen Produkten ein breiteres Image zu verschaffen, z. B. Gestaltung des Internetauftritts, Newsletter). Das Unternehmen muss regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (es genügt, dass regelmäßig einmal jährlich eine Werbemaßnahme durchgeführt wird)
  • Versandhandelsunternehmen, die zur Erstellung von Katalogen u. a. Werbefotografen engagieren.
  • Alle anderen Unternehmen, die für eigene Zwecke künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen.
  • Sozialversicherungsträger und andere öffentlich-rechtliche Organisationen: es genügt die Werbung zur Durchsetzung politischer, sozialer, karitativer, ökologischer oder ähnlicher Ziele oder zur Durchführung gesetzlicher Aufgaben. Ob die Tätigkeit gemeinnützig ist oder nicht ist unerheblich. Abgabepflichtig sind daher auch:
  1. Bund, Länder und Gemeinden
  2. Sozialversicherungsträger
  3. Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie alle Landesbanken, Staatsbanken und Sparkassen weiter genügt etwa die Herstellung von Plakaten und Broschüren.
  • Sonderfall: Kommissionsgeschäfte/Vertretung
  • Agenturen, Manager etc., die als Vertreter des Künstlers/Publizisten auftreten und Verträge schließen, sind grundsätzlich selbst zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.
  • Ausnahme: Sie weisen nach, dass der Vertragspartner selbst abgabepflichtig ist (mit einer Abgabenummer bei der Künstlersozialkasse erfasst ist). Dann bleiben sie zwar abgabepflichtig, die Entgelte für diesen Vertrag bleiben bei der Beitragsbemessung dann aber unberücksichtigt

1.3 Abgabepflicht

Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon,
  • ob der Künstler/Publizist haupt- oder nebenberuflich oder nicht berufsmäßig (z. B. Studenten, Rentner) als solcher tätig ist oder ob er seinen ständigen Aufenthalt im In- oder Ausland hat.
  • ob der Künstler/Publizist als Einzelner oder als Gruppe oder unter einer Firma beauftragt wird.
Ausnahmen von der Abgabepflicht
  • Ein Unternehmen muss aber keine Abgabe zahlen, wenn es nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten vergibt. Hier gilt ab 1. Januar 2015 eine Bagatellgrenze in Höhe von 450,- Euro im Kalenderjahr.
  • nicht kommerzielle Veranstalter: Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Karnevalsvereine sind nicht abgabeverpflichtet, wenn sie bis zu drei Veranstaltungen pro Jahr mit vereinsfremden Künstlern /Publizisten durchführen; die Tätigkeit von Chorleitern und Dirigenten wird nicht eingerechnet.
Problem: Auftragsvergabe an Unternehmen
Die Abgabepflicht besteht grundsätzlich nur für Aufträge an Selbstständige. Nach Auffassung der Künstlersozialkasse fallen darunter auch Aufträge bzw. Tätigkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG oder KG. Die Anmeldung eines Gewerbes, die Eintragung in der Handwerksrolle oder die Bezeichnung als „Unternehmen”, „Firma”, oder „Gewerbebetrieb” sind unerheblich.
Nicht unter die Abgabepflicht fallen hingegen Zahlungen an juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KG auf Aktien, GmbH & Co. KG, eingetragener Verein) und ebenso Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften, Stiftungen etc.).

2. Folgen der Abgabepflicht

Meldung bei der Künstlersozialkasse
Das Unternehmen muss sich selbst melden. Die erstmalige Meldung kann formlos - telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail - erfolgen. Die Künstlersozialkasse sendet dann einen Erhebungsbogen zu.
Kontaktdaten: Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Telefon 04421 7543-9 (Vermittlung)
Telefax 04421 7543-711, -712
auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Alternativ kann auf der Website der Künstlersozialkasse ein Meldebogen heruntergeladen werden.
In den Folgejahren schickt die Künstlersozialkasse jeweils zum Jahresbeginn einen Meldebogen zu.
Entrichtung der Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz für das Jahr 2023 beträgt ab dem 1. Januar 4,2 Prozent. Er wird jedes Jahr neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Umfasst ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten, inklusive aller Auslagen (z. B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z. B. für Material).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
  • Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100 Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigung sind (§ 3 Nr. 26 EStG)
Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr.
Nachzahlungspflicht
Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden, müssen damit rechnen, die Abgabe für frühere Jahre nachzuzahlen. Die Künstlersozialkasse kann die Abgaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nacherheben.
Abgabesätze früherer Jahre:
  • 2022: 4,2 %
  • 2021: 4,2 %
  • 2020: 4,2 %
  • 2019: 4,2 %
  • 2018: 4,2 %
  • 2017: 4,8 %
  • 2016: 5,2 %
  • 2015: 5,2 %
  • 2014: 5,2 %
  • 2013: 4,1 %
  • 2012: 3,9 %
  • 2011: 3,9 %
  • 2010: 3,9 %
Die Prüfung der Abgabepflicht liegt seit Juni 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Durch das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz wird ab 1. Januar 2015 sichergestellt, dass die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen von der DRV mit geprüft bzw. die Arbeitgeber darüber informiert werden. Außerdem erhält die Künstlersozialkasse ab dem Jahr 2015 ein eigenes Prüfrecht bezüglich branchenspezifischer Schwerpunktprüfungen und anlassbezogener Prüfungen. Bei Verstoß gegen die Abgabepflicht sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.

Stand: April 2023
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