Information

Gründen im Nebenerwerb

Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?

Von einer „Nebenerwerbsgründung“ spricht man, wenn neben einer zeitlich oft  überwiegenden Erwerbstätigkeit z.B. im Angestelltenverhältnis, als Hausfrau/-mann, Student/in oder während der Arbeitslosigkeit, eine nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. In der Regel gilt eine Tätigkeit dann als Nebentätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.
Neben der Chance, sich mit einer selbstständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, erhalten Sie auch die Möglichkeit, Erfahrungen als Unternehmer zu sammeln, um gegebenenfalls später eine Vollexistenz zu gründen.
Bitte beachten Sie, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb angemeldet werden muss. Dies erfolgt bei der Gemeinde, wo sich Ihr Betriebssitz befindet. Freiberufler müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden.
Da für einige Arten der Selbstständigkeit per se eine Rentenversicherungspflicht besteht (z.B. Künstler, selbstständige Lehrer, Erzieher, Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind), sollten Sie sich vorab gründlich bei den Sozialversicherungsträgern informieren.
Achten Sie bitte besonders darauf, nicht als „scheinselbständig“ zu gelten.
Kriterien sind u.a., wenn Sie
  • nur für einen Arbeitgeber tätig sind 
  • keinen eigenen Marktauftritt haben
  • Arbeitsort /-zeit nicht frei wählen können
  • an fachliche Weisungen Ihres Auftraggebers gebunden sind
  • keine Möglichkeit haben Aufträge abzulehnen
Um das Risiko einer Fehleinschätzung auszuschließen, können die Beteiligten einen Antrag bei der Deutsche Rentenversicherung Bund stellen, damit der Status verbindlich festgestellt wird.
Weitere  Informationen finden Sie im IHK-Merkblatt "Scheinselbstständigkeit".

Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?

In Deutschland besteht das Recht der freien Berufswahl. Das heißt, Sie können nebenberuflich tätig werden, ohne Ihren Arbeitgeber darüber informieren zu müssen, es sei denn,
  • Sie machen Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz,
  • Sie vernachlässigen auf Grund der selbständigen Tätigkeit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer,
  • Sie verwenden Ihren vertraglich festgelegten Erholungsurlaub auf die nebenberufliche Selbständigkeit und sind aus diesem Grund nicht erholt/ausgeruht,
  • Sie arbeiten nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt und kurieren deshalb Ihre Erkrankung nicht aus.
Des Weiteren müssen Sie darauf achten, ob Sie eine so genannte Nebentätigkeitsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag stehen haben. Lesen Sie aus diesem Grund Ihren Arbeitsvertrag genau durch. Auch sollten Sie die tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen prüfen, da die Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung nicht unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.
Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden ist, es sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen. Treffen Sie möglichst auch eine schriftliche Vereinbarung, durch die Ihre Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.
Bei Beamten und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ist die Genehmigung des Dienstherren erforderlich. Ausnahmen sind in der jeweils gültigen Nebentätigkeitsverordnung geregelt. Nebenberufliche Tätigkeiten auf künstlerischem, wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet sowie für Dozenten- und Vortragstätigkeiten sind dagegen genehmigungsfrei. Bitte beachten Sie, dass aber auch hier eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstherren besteht.

Hauptberufliche Arbeitnehmer

Ihre Arbeitszeit als nebenberuflich Selbstständiger wird per Gesetz nicht eingeschränkt. Sie dürfen neben Ihrem Hauptberuf hinzuverdienen, was Sie wollen. Ihre Einnahmen müssen Sie ordnungsgemäß versteuern. Dies erfolgt z.B. auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Angestellte Arbeitnehmer sind in den meisten Fällen über Ihren Hauptjob und den Arbeitgeber sozialversichert. Im Rahmen der nebenberuflichen Selbstständigkeit kommen folglich auch keine weiteren Kosten im Rahmen der Krankenversicherung auf die Selbstständigen zu, solange die Tätigkeit auch als nebenberuflich eingestuft wird.
Zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen durch die Selbstständigkeit erst dann, wenn der Nebenberuf in Zeit und Gewinn den Hauptberuf übersteigt oder Sie in der Selbstständigkeit mit Angestellten arbeiten. Bei Studenten, Arbeitslosen oder Familienversicherten trifft dies zu, wenn die Einkünfte aus der Selbstständigkeit zur überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes beitragen. Dann müssen Sie in der Regel Ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten.
Die Beurteilung, ob eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen der Krankenversicherung als nebenberuflich eingestuft wird, muss im Einzelfall durch die zuständige Krankenkasse erfolgen. 
Eine eindeutige Rechtsprechung, ab wann von einem deutlich überwiegenden sowohl zeitlichen Aufwand, als auch der wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist, gibt es laut dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) nicht.
Aus diesem Grund sollte man sich vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit immer individuell von seiner Krankenkasse beraten lassen und eine eventuelle Beitragspflicht klären.

Arbeitslose

Selbstständigkeit neben der Arbeitslosigkeit mag zunächst widersprüchlich klingen, doch ist auch diese Konstellation möglich.
Zu beachten ist allerdings, dass der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit bei ALG I-Bezug unter 15 Stunden/Woche liegen muss, um weiterhin als arbeitslos zu gelten. Für ALG I-Empfänger gilt ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro. Wenn der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit den Freibetrag übersteigt, wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Unter Umständen sind höhere Freibeträge möglich - Näheres dazu finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur unter Nebenbeschäftigung und Sozialversicherung - Arbeitslosengeld.
Arbeiten Sie mindestens 15 pro Woche in Ihrem eigenen Unternehmen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.
Daher sollten Empfänger von Arbeitslosengeld I überlegen, ob sich eine hauptberufliche Selbstständigkeit lohnt. Die Agentur für Arbeit kann Sie mit dem sogenannten Gründungszuschuss auf dem Weg in die erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützen.
Für Empfänger von ALG II bleiben 100 Euro Nebenverdienst anrechnungsfrei, Einkünfte darüber hinaus nur noch zu einem Bruchteil. Genauere Infos dazu gibt es ebenfalls auf der Seite der Arbeitsagentur unter Beschäftigung und Sozialversicherung - Arbeitslosengeld II.

Empfänger von ALG II können bei Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit das sogenannte Einstiegsgeld beantragen.
Sowohl der Agentur für Arbeit (ALG I) als auch dem Jobcenter (ALG II) muss die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vor Beginn gemeldet werden.

Auszubildende

Die Berufsausbildung ist in der Regel eine Vollzeitausbildung. Auszubildende, die ihre Lernpflicht ernst nehmen, werden daher wenig Gelegenheit für eine Nebentätigkeit haben. Ausdrücklich verboten ist die Nebenbeschäftigung allerdings nicht. Sie ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig, weil die Lernpflicht Auszubildender umfassender ist als die Arbeitspflicht von Arbeitnehmern. Diese haben ihren Arbeitgebern bei Abschluss des Arbeitsvertrags ihre Arbeitskraft für eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt und dürfen daher grundsätzlich eine im Übrigen zulässige Nebenbeschäftigung aufnehmen, soweit die vertraglich geschuldete Leistung hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auszubildende müssen sich demgegenüber nach besten Kräften bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Daher ist die Nebenbeschäftigung schon dann als unzulässig anzusehen, wenn die Lernpflicht durch sie beeinträchtigt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Arbeitszeit im Ausbildungsverhältnis und in der Nebenbeschäftigung zusammengerechnet bei Minderjährigen nicht die zulässigen Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes überschreitet beziehungsweise bei volljährigen Auszubildenden die des Arbeitszeitgesetzes.

Studenten

Häufig machen sich Studenten schon während ihres Studiums im Nebenerwerb selbstständig. Dabei darf die maximale Arbeitszeit während des Semesters 20 Stunden/Woche nicht überschreiten. Der „Studentenstatus“ bringt allerdings weitere Besonderheiten mit sich.
Sozialversicherung
Studenten können bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres über ihre gesetzlich versicherten Eltern familienkrankenversichert bleiben. Hat der Student den Zivildienst, ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst abgeleistet oder als Entwicklungshelfer gearbeitet, so verlängert sich der Anspruch auf die Familienversicherung um die Dauer des Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus (maximal jedoch für 12 Monate). Das gilt dann, wenn der Freiwilligendienst oder die Tätigkeit als Entwicklungshelfer zu einer Unterbrechung oder Verzögerung der schulischen oder beruflichen Ausbildung geführt hat. Sie zahlen dann keine Beiträge an die Krankenkasse.
Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn
  • Sie ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Hauptberuflich heißt beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Daher ist eine frühzeitige Mitteilung an die Krankenkasse über die Selbstständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (z.B. durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) empfehlenswert. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird und Beiträge nachzuentrichten sind.
  • die monatlichen Einnahmen nicht höher als 520 Euro (2023) sind. Die Einnahmen berechnen sich bei der selbständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht. BAFöG zählt nicht zum Gesamteinkommen!
Einkommen über 485 Euro: Ja – Hauptberuflich: Nein
Für „Unternehmer“-Studenten, die mehr als monatlich 485 Euro verdienen, endet zwar die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern sie aber ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben und noch unter 520 EUR monatlich verdienen, ist eine studentische Krankenversicherung als Ausnahmeregelung für geringfügig Beschäftigte möglich. 
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung nach der Höhe der Beiträge.
Hauptberufliche Selbständigkeit
Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausüben, sind Sie weder über die Familienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studenten abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Zurück in die Familienversicherung
Wer seine Selbstständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (ggf. um die Dauer der freiwilligen Dienste usw. verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 485 Euro.
BAföG
Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist in Folge dessen nur in geringem Umfang möglich.
Studentinnen und Studenten, die BAföG beziehen, dürfen mit ihrem Start-up im Bewilligungszeitraum (normalerweise 12 Monate) nicht mehr als 5.050 Euro verdienen. (Die Einnahmen berechnen sich bei der selbstständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht.) BAföG zählt nicht zum Gesamteinkommen! Ist das Einkommen der Studierenden höher, verringert sich die BAföG Zahlung entsprechend.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auch beim Studentenwerk.
Problem: Darlehen aufnehmen
Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer.
Quellen: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Deutsches Studentenwerk

Elternzeit

Während des Erziehungsurlaubes ist es grundsätzlich möglich, eine selbstständige Tätigkeit (max. 30 Stunden) auszuüben. Ihren Arbeitgeber sollten Sie darüber informieren und ggf. schriftlich sein Einverständnis einholen.
Bitte melden Sie die Gründung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten überprüfen, ob es sich um eine hauptberufliche oder aber nebenberufliche Tätigkeit handelt. Hierbei spielen die monatlichen Einnahmen, aber auch der zeitliche Aufwand eine Rolle. Eine individuelle Überprüfung erfolgt durch Ihre Krankenkasse.
Die Einkünfte werden auf das Elterngeld angerechnet.

Hausfrau/mann

Wenn Sie bisher nicht berufstätig und damit in der Familienversicherung pflichtversichert sind, so können Sie in dieser bleiben, wenn Ihr durchschnittlicher monatlicher Gewinn weniger als 485 EUR beträgt. Es ist ratsam, sich vorab über die aktuelle Gewinnschelle bei Ihrer Krankenkasse zu informieren!
Hinweis: Wenn Sie ergänzend zu Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit einen 520 EUR-Job annehmen, können Sie nicht mehr familienversichert bleiben!

Rentner

(Quelle: Deutschen Rentenversicherung)
Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird aufgehoben.
Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme stets zu informieren. Kostenlose Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Adressen und weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter 0800 10004800 oder auf der Homepage der “Deutschen Rentenversicherung”.
Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.
Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.
Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Weitere Informationen zum Leistungsvermögen bei Erwerbsminderungsrenten: Erwerbsminderungsrenten | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Steuern

Die Einnahmen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Liegt der Jahresgewinn unter 60.000 EUR und der Umsatz unter 600.000 EUR, muss die jährliche Gewinnermittlung als Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Eine kaufmännische doppelte Buchführung muss bei Überschreiten der Grenzen oder bei Eintrag des Unternehmens in das Handelsregister eingerichtet werden.
Ab einem Gesamteinkommen von mindestens 10.908 Euro (Ledige/2023) oder 21.816 Euro (Verheiratete/2023) sind Sie einkommensteuerpflichtig. Beachten Sie, dass Sie Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu Ihrem Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit für die Zuordnung zu einem Steuersatz addieren müssen. Einkommensteuertabellen im Internet geben eine Orientierung über Ihre zukünftige Steuerhöhe, die auch für die durch Selbstständigkeit erwirtschafteten Gewinne gilt.
Auf Grund Ihrer Tätigkeit werden Sie - bei Überschreitung des Freibetrages von 24.500 Euro - gewerbesteuerpflichtig.
Weitere Informationen finden Sie im IHK Merkblatt "Steuern für Gründer/innen - Hinweise zu Buchführung und Unternehmenssteuern".
Das Kleinunternehmerförderungsgesetz bietet steuerliche Erleichterung für die Umsatzsteuer: Ein Kleinunternehmen muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 Euro war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird. Aber: Wer keine Umsatzsteuer zahlt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Diese Art der Steuerbefreiung muss daher gut durchdacht werden. Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie hier.
Ihre jetzige Einkommensteuernummer bleibt üblicherweise bestehen. Über diese wird - falls notwendig - auch die Umsatzsteuer abgeführt.

Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen

Kleingewerbetreibende - dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende - müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftsbezeichnung darf ergänzt werden. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Weitere Informationen finden Sie im IHK-Merkblatt "Geschäftsbezeichnung für Kleingewerbetreibende".

Aufzeichnungspflicht

Schon bevor Sie sich selbstständig machen, fallen eventuell Kosten an, die mit Ihrer Selbstständigkeit in Verbindung stehen. Falls am Jahresende so möglicherweise ein Verlust entsteht, können Sie diesen von Ihren anderen Einkünften (z.B. den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen.
Beachten Sie: Sammeln Sie Belege von allen Ausgaben. Entscheiden Sie sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung, so können Sie die auf den selbst gezahlten Belegen ausgewiesene Mehrwertsteuer von Ihrer einbehaltenen Umsatzsteuer Ihrer Rechnungen in Abzug bringen (Vorsteuerabzug) und lediglich den Differenzbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.
Kasse: Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) müssen vollständig in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Merkblatt ”Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen”.
Warenein- und -ausgang: Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe, aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch muss nur geführt zu werden, wenn z.B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden.

Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: Februar 2023