Förderangebote
Diese Förderungen können Unternehmen nutzen
Für Unternehmen gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten, wenn sie neue Mitarbeitende einstellen, Jugendliche ausbilden oder langzeitarbeitslosen Menschen eine berufliche Perspektive bieten möchten. Die Förderungen unterscheiden sich deutlich hinsichtlich Zielgruppe, Förderhöhe, Dauer und Antragstellung.
- Einstiegsqualifizierung: Brücke in die Ausbildung
- Assistierte Ausbildung: Unterstützung für Auszubildende und Betriebe
- Eingliederungszuschuss: Unterstützung bei Neueinstellungen
- Teilhabe am Arbeitsmarkt: Langzeitleistungsbeziehende beschäftigen
- Antragstellung: frühzeitig beraten lassen
- Das müssen Unternehmen beachten
Die folgende Übersicht stellt vier wichtige Instrumente vor. Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch besteht bei mehreren Förderungen nicht.
Einstiegsqualifizierung: Brücke in die Ausbildung
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung, kurz EQ, ist ein sozialversicherungspflichtiges Langzeitpraktikum. Sie richtet sich insbesondere an Jugendliche und junge Erwachsene, die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder zusätzliche Zeit benötigen, um sich auf eine Ausbildung vorzubereiten.
Während der EQ lernen die Teilnehmenden den Ausbildungsberuf und den betrieblichen Alltag kennen. Das Unternehmen kann zugleich feststellen, ob die Person fachlich und persönlich für eine spätere Ausbildung geeignet ist. Die Einstiegsqualifizierung dauert mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Sie kann in Vollzeit oder mit mindestens 20 Wochenstunden in Teilzeit durchgeführt werden.
Welche Förderung erhalten Unternehmen?
Unternehmen können einen Zuschuss zur vereinbarten Vergütung erhalten. Der Zuschuss ist auf 276 Euro monatlich begrenzt. Hinzu kommt ein pauschalierter Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In einer Förderübersicht der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2026 wird dieser mit 149 Euro monatlich ausgewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Fahrtkosten der Teilnehmenden übernommen werden.
Die Förderung muss vor Beginn der Einstiegsqualifizierung beantragt werden. Eine bereits bestehende oder frühere versicherungspflichtige Beschäftigung im antragstellenden Unternehmen kann der Förderung entgegenstehen.
Assistierte Ausbildung: Unterstützung für Auszubildende und Betriebe
Die Assistierte Ausbildung, kurz AsA, unterstützt junge Menschen, denen es schwerfällt, eine Ausbildung zu beginnen, erfolgreich fortzuführen oder abzuschließen. Das Angebot kann bereits vor Ausbildungsbeginn einsetzen und ist auch in Verbindung mit einer Einstiegsqualifizierung möglich.
Die Auszubildenden können beispielsweise Unterstützung in folgenden Bereichen erhalten:
- Stütz- und Förderunterricht,
- Abbau von Sprach- und Lerndefiziten,
- Vorbereitung auf Prüfungen,
- Unterstützung bei persönlichen Problemen,
- sozialpädagogische Begleitung sowie
- Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses.
Auch der Ausbildungsbetrieb wird entlastet. Die Unterstützung kann sich unter anderem auf die Organisation und Verwaltung der Ausbildung, die Erstellung eines Ausbildungs- oder Qualifizierungsplans sowie die Begleitung des Ausbildungspersonals beziehen. Bei Konflikten steht eine feste Ansprechperson zur Verfügung.
Die Kosten der Maßnahme werden vollständig von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter übernommen. Die Förderung müssen grundsätzlich die Auszubildenden beziehungsweise die Bewerberinnen und Bewerber beantragen. Unternehmen sollten sich deshalb frühzeitig an den Arbeitgeber-Service wenden und die Möglichkeit einer Assistierten Ausbildung mit der betreffenden Person besprechen.
Eingliederungszuschuss: Unterstützung bei Neueinstellungen
Mit dem Eingliederungszuschuss können Unternehmen bei der Einstellung arbeitsloser oder arbeitsuchender Menschen unterstützt werden. Eine Förderung kommt insbesondere dann infrage, wenn zunächst eine geringere Arbeitsleistung zu erwarten ist und deshalb eine längere Einarbeitung erforderlich wird.
Der Zuschuss soll den finanziellen Nachteil teilweise ausgleichen, der während der Einarbeitungszeit entstehen kann. Eine normale, betriebsübliche Einarbeitung reicht dafür nicht aus. Die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung muss zudem aus persönlichen Gründen erschwert sein, etwa wegen einer längeren Arbeitslosigkeit, häufiger Arbeitslosigkeit oder gesundheitlicher Einschränkungen.
Höhe und Dauer
Die Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses hängen vom Einzelfall ab. In begründeten Fällen kann der Zuschuss bis zu zwölf Monate gezahlt werden. Er ist grundsätzlich auf höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts begrenzt.
Für bestimmte Personengruppen gelten erweiterte Fördermöglichkeiten:
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab 55 Jahren kann die Förderung bis zu 36 Monate dauern. Diese Regelung ist derzeit bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
- Bei Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen kann der Zuschuss bis zu 24 Monate gezahlt werden und bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts betragen.
- Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr sogar bis zu 96 Monate.
Was müssen Unternehmen beachten?
Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Eine nachträgliche Förderung ist grundsätzlich nicht möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss.
Unternehmen müssen die geförderte Person in der Regel auch nach dem Ende der Förderung weiterbeschäftigen. Die sogenannte Nachbeschäftigungszeit entspricht normalerweise der Förderdauer, höchstens jedoch zwölf Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ohne wichtigen Grund beendet, kann eine teilweise Rückzahlung des Zuschusses erforderlich werden.
Teilhabe am Arbeitsmarkt: Langzeitleistungsbeziehende beschäftigen
Die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16i SGB II richtet sich an Unternehmen, die langzeitarbeitslosen Menschen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglichen möchten. Zuständig ist das Jobcenter.
Gefördert werden grundsätzlich Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind, innerhalb der vergangenen sieben Jahre mindestens sechs Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder für Personen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gelten erleichterte Voraussetzungen.
Die Beschäftigung kann auch in Teilzeit erfolgen, sofern sie sozialversicherungspflichtig ist. Die Förderung steht Arbeitgebern unabhängig von Branche, Rechtsform und Region offen. Sie kann damit auch für gemeinnützige und öffentliche Arbeitgeber infrage kommen.
Lohnkostenzuschuss über bis zu fünf Jahre
Der Lohnkostenzuschuss beträgt:
- im ersten und zweiten Jahr 100 Prozent,
- im dritten Jahr 90 Prozent,
- im vierten Jahr 80 Prozent,
- im fünften Jahr 70 Prozent.
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage des Mindestlohns einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Ist das Unternehmen tarifgebunden oder wendet es einschlägige tarifliche beziehungsweise kirchliche Arbeitsregelungen an, kann das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich sein. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird bei dieser Förderung nicht berücksichtigt.
Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, also ein Coaching. Es unterstützt die Beschäftigten beispielsweise bei Problemen am Arbeitsplatz, bei der Organisation des Alltags oder bei der Entwicklung beruflicher Perspektiven. Im ersten Förderjahr muss das Unternehmen die beschäftigte Person für das Coaching angemessen freistellen und das Arbeitsentgelt fortzahlen.
Darüber hinaus können erforderliche Weiterbildungen mit bis zu 3.000 Euro je Förderfall bezuschusst werden. Auch innerbetriebliche Weiterbildungen sind möglich. Praktika bei einem anderen Arbeitgeber können ebenfalls Bestandteil der Förderung sein.
Antragstellung: frühzeitig beraten lassen
Unternehmen sollten vor einer Einstellung oder dem Beginn einer Fördermaßnahme Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen. Je nach Förderinstrument gelten unterschiedliche Fristen:
- Einstiegsqualifizierung: Antrag vor Beginn der EQ.
- Assistierte Ausbildung: Antrag grundsätzlich durch die Auszubildenden oder Bewerberinnen und Bewerber; Unternehmen können den Prozess über den Arbeitgeber-Service begleiten.
- Eingliederungszuschuss: Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags.
- Teilhabe am Arbeitsmarkt: Beratung und Antragstellung beim Jobcenter, bevor der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Bei der Förderung nach § 16i SGB II empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit folgende Reihenfolge: Zunächst nimmt das Unternehmen Kontakt zum Jobcenter auf. Danach wird der Antrag online gestellt. Erst nach einer positiven Rückmeldung sollte der Arbeitsvertrag abgeschlossen und dem Jobcenter übermittelt werden.
Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit berät zu den Fördermöglichkeiten und unterstützt bei der Antragstellung. Die kostenfreie Servicenummer lautet 0800 4 5555 20.
Das müssen Unternehmen beachten
Die Förderinstrumente können Unternehmen dabei unterstützen, neue Zielgruppen für Ausbildung und Beschäftigung zu gewinnen. Die Einstiegsqualifizierung bietet eine Möglichkeit, Jugendliche vor einer Ausbildung kennenzulernen. Die Assistierte Ausbildung entlastet Betriebe bei der Begleitung von Auszubildenden. Der Eingliederungszuschuss kann den Einstieg von arbeitslosen oder arbeitsuchenden Menschen erleichtern. Die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt" eröffnet langzeitleistungsbeziehenden Menschen eine längerfristige Beschäftigungsperspektive.
Entscheidend ist, die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter frühzeitig einzubeziehen. Förderungen müssen häufig vor Beginn der Beschäftigung oder vor Abschluss des Arbeitsvertrags beantragt werden.