Weiterbildungsförderung

Qualifizierungsoffensive am Arbeitsmarkt

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung. Beschäftigte erhalten grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind.
Die mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben wird weiter verbessert.
  • Müssen größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, steigen die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte.
  • Betriebsvereinbarung und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden honoriert: die Fördersätze steigen dann um weitere 5 Prozentpunkte.
  • Diese Förderleistungen können ab dem kommenden Jahr vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Dies vereinfacht die Prozesse.
  • Damit mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Der Berufsabschluss muss die Beschäftigungsfähigkeit steigern. Hiermit wird auch eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt.
  • Damit auch in Zukunft eine hohe Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen gesichert werden kann, hebt das Gesetz die Kostensätze deutlich an und sorgt für größeren Spielraum bei der Maßnahmezulassung.
Ansprechpartner für diese Fördermöglichkeiten ist die Agentur für Arbeit. Bei konkreten Fragen können Unternehmen direkt auf den zuständigen Arbeitgeberservice zugehen.

Wie sehen die aktuellen Fördermöglichkeiten aus?

Zielgruppe für die Förderung von Anpassungsqualifizierung sind alle Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße werden die Lehrgangskosten zwischen 15 % (Betrieb ab 2.500 Mitarbeiter ohne Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag über betriebliche Weiterbildung) und bis zu 100 % (Betrieb unter 10 Mitarbeiter) durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert. Der Arbeitsentgeltzuschuss variiert zwischen 25 % (Betrieb ab 2.500 Mitarbeiter) und bis zu 100 % (Betrieb unter 10 Mitarbeiter).
Die Förderung abschlussorientierter Weiterbildung richtet sich an ungelernte und geringqualifizierte Arbeitnehmer. Das Arbeit-von-morgen-Gesetz begründet einen Rechtsanspruch auf Förderung eines Berufsabschlusses. Ziel der Qualifizierung ist ein anerkannter Berufsabschluss durch Vorbereitung auf die Externenprüfung oder eine Umschulung oder der Erwerb von berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen (TQ). Unabhängig von der Betriebsgröße werden die Lehrgangskosten und/oder der Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 % gefördert. Während Kurzarbeit ist eine (teilweise) Förderung der Weiterbildungskosten möglich. Bei Teilnahme an Weiterbildungen an Kurzarbeitstagen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bei Teilnahme an Weiterbildungen außerhalb der Kurzarbeitstage wird Arbeitsentgeltzuschuss gewährt.
Kriterien für die Förderung
Für eine volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten sieht der Gesetzgeber fünf Kriterien vor. Danach wird vorausgesetzt, dass 
  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindesten zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,
  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
  • die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert,
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.