Aufenthaltstitel prüfen – Pflicht für Arbeitgeber

Immer mehr Unternehmen setzen auf Fachkräfte aus Drittstaaten, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Doch bei der Einstellung gelten klare rechtliche Vorgaben – und Verstöße können teuer werden.
Wer eine Person aus einem sogenannten Drittstaat – also einem Land außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz – beschäftigen möchte, muss vorab prüfen, ob diese über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung mit entsprechender Arbeitserlaubnis verfügt.
Dabei reicht ein kurzer Blick auf das Dokument nicht aus. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, sich eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung anzufertigen und aufzubewahren. Diese Kopie dient als Nachweis im Falle einer Kontrolle durch Behörden, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).
Fehlende oder fehlerhafte Dokumentationen können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und zu empfindlichen Bußgeldern führen. Außerdem kann es passieren, dass das Arbeitsverhältnis für rechtswidrig erklärt wird – mit möglichen Folgen für beide Seiten.
Wenn Sie noch Fragen haben, unterstützen wir Sie gern bei allen Fragen rund um die Einstellung von Drittstaatsangehörigen und aufenthaltsrechtliche Anforderungen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!