EU verlängert vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis März 2027

Die Europäische Union hat beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen mussten, bis zum 4. März 2027 zu verlängern. Die entsprechende Entscheidung wurde am 13. Juni 2025 von den EU-Innenministern einstimmig getroffen.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung dieser Verlängerung durch eine Rechtsverordnung gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Derzeit liegt diese noch nicht vor, wird aber zeitnah erwartet. Bis dahin gilt der bisherige Schutzstatus fort. Dieser gewährt den Betroffenen einen legalen Aufenthalt sowie Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und medizinischer Versorgung.
Für Betriebe mit ukrainischen Mitarbeitern eine positive Nachricht: Bestehende Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse laufen weiter, bei Sozialversicherung und Lohnabrechnung gibt es keine Änderungen. Das gilt auch für Ausbildungsverhältnisse.
Auch soll der Übergang zu langfristigen Aufenthaltstiteln wie nationale Daueraufenthaltsgenehmigungen oder Aufenthaltstitel zu Arbeits- oder Bildungszwecken erleichtert werden – insbesondere für jene, die sich bereits erfolgreich in ihren Aufnahmeländern integriert haben.