Kurzarbeitergeld

Bezugsdauer Kurzarbeitergeld - neue Verordnung zum 1.1.2025

Um einen Anstieg der Arbeitslosigkeit zu verhindern, hat das Bundeskabinett im Dezember 2024 die Bestimmungen zur Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds befristet bis Ende 2025 über eine Änderungsverordnung gelockert. Diese ist am 1.1.2025 in Kraft getreten.
Der Verordnung beinhaltet folgende Änderungen:
  • Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird nach § 109 Absatz 4 SGB III von zwölf auf 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Die seit Januar 2024 von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe können aufgrund der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2025 die Kurzarbeit in ihrem Betrieb fortführen.
  • Die Verlängerung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet, so dass ab dem 1. Januar 2026 wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten gilt. Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht die 24 Monate voll ausgeschöpft haben, können ab dem 1. Januar 2026 daher nur Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen, wenn sie die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten noch nicht ausgeschöpft haben.
  • Die durch Kurzarbeit freiwerdenden Arbeitszeitkapazitäten können von den Betrieben nach Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden.
  • Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin muss der Grund der Verlängerung erläutert werden und warum der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend ist.
Gemäß § 109 Absatz 4 SGB III ist die Bundesregierung ermächtigt, die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate befristet ohne Zustimmung des Bundesrates zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

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