Ausweitung Bezugsdauer Kurzarbeitergeld bis Ende 2026 verlängert
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 beschlossen, die Sonderregelung zur Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes (KUG) über den 31. Dezember 2025 hinaus zu verlängern.
Geregelt wird dies über die “Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld”. Damit können Betriebe das Instrument KUG weiterhin für bis zu 24 (statt 12) Monate, längstens bis 31. Dezember 2026 nutzen.
Die Voraussetzungen für Unternehmen zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes bleiben unverändert.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn:
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als zehn Prozent Entgeltausfall im Monat),
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wurde,
- und der Arbeitsausfall vorübergehend sowie unvermeidbar ist.
Keine Kurzarbeitsansprüche bestehen für Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte.