Verpackungen

Verpackungsgesetz

In Deutschland hat zum 01.01.2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG) die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Dadurch sollen die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt vermieden bzw. verringert und das Recycling gestärkt werden.
Bereits 2021 wurde das Verpackungsgesetz umfassend novelliert. Dieses Gesetz beinhaltet umfangreiche neue Verpflichtungen für Hersteller, Händler, Marktplatzbetreiber und Systeme. 
Das Gesetz schließt sämtliche Verpackungen ein:
  • Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen

Registrierungspflicht für Hersteller/Erstinverkehrbringer

Grundsätzlich muss sich jeder, der Waren in Verpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt sowohl für Verpackungen mit als auch ohne Systembeteiligungspflicht. Erfolgt keine entsprechende Registrierung, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen inklusive der jeweiligen Waren. Zudem ist mit Bußgeldern zu rechnen.
Der Kreis der Firmen, die als Erstinverkehrbringer von Verpackungen gelten, umfasst:
  • Hersteller, Importeure oder Händler, die ein verpacktes Produkt im Laden oder online als Erster in Deutschland auf den Markt bringen
  • Handelsunternehmen, die verpackte Produkte unter ihren eigenen Handelsmarken verkaufen
  • Unternehmen, die an sogenannte Endverbrauchsstellen wie zum Beispiel Kantinen, Kioske oder ToGo-Shops liefern oder Zubehörteile verpacken, die an Endkunden verkauft werden
  • Letztvertreiber von Serviceverpackungen

Ablauf der Registrierung

Um sich im Verpackungsregister LUCID registrieren zu können, werden folgende Informationen benötigt:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, z.B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc.
    Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde oder das Ausstellungsdatum anzugeben.
  • Die nationale oder europäische Steuernummer
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt
  • Angaben darüber, welche "Verpackungsarten" in Verkehr gebracht werden
  • Sonderangaben bei Serviceverpackungen (bereits systembeteiligt oder nicht)
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
  • Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland
Wichtig: Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach §9 bzw. §10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen.

Lizenzierung von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endver­braucher bzw. bei einer vergleichbaren Anfallstelle als Abfall anfallen. Eine beispielhafte Aufzählung vergleichbarer Anfallstellen finden Sie in der Übersicht Anfallstellen. Der Systembetreiber übernimmt gegen Gebühr die Entsorgung der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Jedes Unternehmen kann frei entscheiden, mit welchem Systembetreiber es einen Systembeteiligungsvertrag abschließt. Über den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen kann herausgefunden werden, welche Verpackungen neben der Registrierung lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen.
Für Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größere Handwerksbetriebe/Werkstätten etc. verbleiben, besteht keine Lizenzierungspflicht. Hier gilt lediglich eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackungen. Sie als Inverkehrbringer müssen (auf Anfrage) Ihre Verpackungen zurücknehmen. Zwischen Lieferanten und Kunden können weitestgehend individuelle Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden. Über diese Rücknahmemöglichkeiten muss durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang informiert werden. Es sind auch entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen.

Sonderregelung für Serviceverpackungen

Definiert sind Serviceverpackungen als Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Darunter fällt auch eine Befüllung, die nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle aber in deren räumlicher Nähe, z.B. einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Abfüllraum erfolgt. Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen, sind keine Serviceverpackungen.
Beispiele für Serviceverpackungen sind:
  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
  • Becher für Kaltgetränke
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen etc.
  • Becher für Speisen (z.B. Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn etc.)
  • Salat- und Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z.B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z.B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Zuschnitte und Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Tragetaschen aller Art
  • Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien und Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
  • Sonstige, z.B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes weitete sich die Registrierungspflicht auf Letztvertreiber von Serviceverpackungen in LUCID aus. Letztvertreiber ist der Händler, welcher die Ware an den Endverbraucher abgibt. Da Serviceverpackungen nur in Ausnahmefällen nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind diese ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
Ob im weiteren Schritt eine Lizenzierung bei einem Systembetreiber notwendig wird, hängt davon ab, ob Sie bei Ihrem Lieferanten die unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt kaufen oder nicht. Kaufen Sie keine vorbeteiligten Serviceverpackungen oder bringen weitere Verpackungen - abgesehen von Serviceverpackungen - in Umlauf, müssen Sie selbst einen Systembeteiligungsvertrag abschließen. Kaufen Sie vorbeteiligte Serviceverpackungen, übernimmt der Lieferant die Beteiligung an einem System. Achten Sie darauf, den vorbeteiligten Kauf Ihrer unbefüllten Serviceverpackungen auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen lassen.

Vollständigkeitserklärung bei sehr großen Mengen an Verpackungen

Werden bei den Verpackungen bestimmte Mengenschwellen überschritten, muss jährlich zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung (VE-Erklärung) abgegeben werden.
Die jeweiligen Mengen liegen bei:
  • 80 Tonnen Glas
  • 50 Tonnen PPK (Papier, Pappe, Karton)
  • 30 Tonnen Leichtstoffverpackungen (Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen)

Pfandpflicht für Getränkeverpackungen

Seit 2019 wird die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen durch das Verpackungsgesetz geregelt. Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes wurde die erweiterte Pfandpflicht beschlossen. Diese gilt seit Januar 2022.
Die erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen umfasst, bis auf wenige Ausnahmen, alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen, Getränkedosen sowie sonstige Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und 3,0 Liter. Eine Auflistung der pfandpflichtigen Verpackungen und der festgelegten Ausnahmen finden Sie im zugehörigen IHK-Merkblatt Pfandpflicht.
Hersteller, die der Pfandpflicht unterliegen, haben folgendes zu beachten:
  • Pfanderhebungspflicht in Höhe von mindestens 0,25 € je Verpackung
  • Beteiligungspflicht am Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG)
  • Kennzeichnung der Verpackung mit DPG-Logo und GTIN-Strichcode

Mindestrezyklatanteil in Einwegkunststoffgetränkeflaschen

Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Nicht unter diese Regelung fallen Flaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind.

Mehrwegalternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen

Für Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern besteht seit 01. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative. Dies betrifft in erster Linie Restaurants, Cafés und Bistros.
Anforderungen an die Mehrwegalternative:
  • "keine schlechteren Konditionen" oder höherer Preis als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen
  • Bepfandung der Mehrwegverpackung ist erlaubt und wird empfohlen
  • Rücknahmepflicht des Letztvertreibers
Diese Regelung gilt nicht für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitenden.

Verbot von Plastiktüten

Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein Verbot für leichte Einwegkunststofftragetaschen. Plastiktüten mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern dürfen seitdem nicht mehr verkauft oder kostenlos abgegeben werden.
Von dem Verbot ausgenommen sind
  • sehr leichte Plastiktüten, sog. "Hemdchenbeutel", die meist für Obst, Gemüse oder Fleisch verwendet werden
  • dickere Kunststoffbeutel (ab 50 Mikrometern), die zum mehrfachen Gebrauch bestimmt sind

Verpackungsbestimmungen in Europa

Die am 4. Juli 2018 in Kraft getretene novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass für zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten:
  • Wer unterliegt den verpackungsrechtlichen Bestimmungen?
  • Welche Verpackungen fallen in den Anwendungsbereich?
  • Welche Sonderregelungen gibt es?
Diese unterschiedlichen Verpflichtungen führen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu Rechtsunsicherheiten. Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat der DIHK eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa erstellt. Diese soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen Überblick über die Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten.
Aktuelle europäische Entwicklungen sind auch im Leitfaden zum Umgang mit Verpackungen in Europa zusammengefasst.

E-Commerce

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen. Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.