Verpackungen
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
- Ergänzende Begriffsbestimmungen
- Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
- Registrierungspflicht für Hersteller
- Ablauf der Registrierung
- Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
- Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
- Getränkeverpackungen
- Mehrwegalternativen für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen
- BIHK-Leitfaden für recyclingfähige und nachhaltige Verpackungen
Diese Informationen sind ein Service ausschließlich für die Mitgliedsunternehmen der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim. Wenn Sie aus einer anderen Region kommen, informieren Sie sich bei Fragen bitte direkt bei der für Sie zuständigen IHK. Hier finden Sie alle IHKs in der Übersicht.
Obwohl die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit hat, ist für deren Durchführung und Ergänzung ein zusätzliches nationales Gesetz notwendig. Deshalb wird das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zum 12. August 2026 das Verpackungsgesetz (VerpackG) ablösen und damit das deutsche Recht an die EU-Verpackungsverordnung anpassen.
Ergänzende Begriffsbestimmungen
Die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/40 definierten Begriffe werden u.a. mit folgenden Begriffsbestimmungen ergänzt:
- “Systembeteiligungspflichtige Verpackungen” sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.
- “Vergleichbare Anfallstellen” sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe (wie Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés, Hotels, Ferienanlagen sowie Raststätten), Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern sowie typische Anfallstellen des Kulturbereichs (wie Kinos, Opern und Museen) und Freizeitbereichs (wie Freizeitparks und Sportstadien). Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
- “Erstinverkehrbringer” ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
- “Inverkehrbringer” ist jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt.
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
Wirtschaftsakteure können für die Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beauftragen. Die Registrierung (§ 6 VerpackDG) und die Abgabe von Datenmeldungen (§ 9 VerpackDG) im Herstellerregister dürfen jedoch nicht übertragen werden und müssen vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden.
Unternehmen, die in Deutschland als Hersteller gelten und keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, müssen vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Umgekehrt müssen Unternehmen mit Sitz in Deutschland für jeden EU-Mitgliedstaat in dem sie als Hersteller gelten und keine Niederlassung haben, einen Bevollmächtigten beauftragen. Hat das Unternehmen vor Ort eine Niederlassung, können die Pflichten unter Berücksichtigung des jeweils dort gültigen nationalen Rechts selbst übernommen werden.
Registrierungspflicht für Hersteller
Jeder Hersteller (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40) in Deutschland muss sich vor dem erstmaligen Bereitstellen oder vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Herstellerregister LUCID registrieren lassen. Diese Pflicht gilt sowohl für Verpackungen mit als auch ohne Systembeteiligungspflicht. Erfolgt keine entsprechende Registrierung, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen inklusive der jeweiligen Waren. Zudem ist mit Bußgeldern zu rechnen.
Der Kreis der Wirtschaftsakteure, die als Hersteller von Verpackungen gelten, umfasst:
- Erzeuger, Importeure und Vertreiber mit Sitz in Deutschland, die in Deutschland erstmals Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen bereitstellen
- Erzeuger, Importeure und Vertreiber mit Sitz in Deutschland, die in Deutschland erstmals in anderen Verpackungen als Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen verpackte Produkte bereitstellen
- Erzeuger, Importeure und Vertreiber mit Sitz außerhalb Deutschlands, die in Deutschland erstmals Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen direkt an Endabnehmer bereitstellen
- Erzeuger, Importeure und Vertreiber mit Sitz außerhalb Deutschlands, die in Deutschland erstmals in anderen Verpackungen als Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen verpackte Produkte direkt an Endabnehmer bereitstellen
- Erzeuger, Importeur oder Vertreiber mit Sitz in Deutschland packt in Deutschland verpackte Produkte aus, ohne Endabnehmer zu sein – es sei denn, ein anderes Unternehmen ist Hersteller
Ablauf der Registrierung
Um sich im Verpackungsregister registrieren zu können, werden folgende Informationen benötigt:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers sowie die nationale oder europäische Steuernummer
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nationale Kennnummer (z. B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc.) und E-Mail-Adresse des Herstellers
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals bereitstellt
- Angaben darüber, welche "Verpackungsarten" erstmals bereitgestellt oder ausgepackt werden
- Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Erklärung, dass der Hersteller seine erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
- Sonderangaben bei Serviceverpacken (bereits systembeteiligt oder nicht)
- Nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Erklärung, wenn der Hersteller seine erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung erfüllt
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Wichtig: Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 6 bzw. § 9 VerpackDG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern sind durch den Hersteller selbst vorzunehmen.
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der Bereitstellung oder vor dem Auspacken an einem oder mehreren Systemen beteiligen sowie Daten an das System bzw. die Systeme und die ZSVR melden. Der Systembetreiber übernimmt gegen Gebühr die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen. Jedes Unternehmen kann frei entscheiden, mit welchem Systembetreiber es einen Systembeteiligungsvertrag abschließt. Über den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Achtung: Katalog noch auf Basis VerpackG – Anpassung auf VerpackDG läuft) kann herausgefunden werden, welche Verpackungen neben der Registrierung lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen.
Von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sind
- wiederverwendbare Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
- Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
- Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an Endabnehmer abgegeben werden.
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen – also im B2B-Bereich – anfallen, entfällt die Systembeteiligungspflicht, wenn der Hersteller die Verpackungen durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung zuführt. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche ist zulässig.
Sonderfall Serviceverpackungen
Da Serviceverpackungen nur in Ausnahmefällen nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind diese ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Definiert sind Serviceverpackungen als Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Darunter fällt auch eine Befüllung, die nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle aber in deren räumlicher Nähe, z. B. einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Abfüllraum erfolgt. Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen, sind keine Serviceverpackungen.
Beispiele für Serviceverpackungen sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen etc.
- Becher für Speisen (z. B. Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn etc.)
- Salat- und Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen, z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Zuschnitte und Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen (Achtung: Verbot leichter Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometer)
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien und Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen, die nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger gelten, können von den Vorvertreibern verlangen, dass sie sich für diese unbefüllten Verpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen und eine Bestätigung diesbezüglich anfordern. In diesem Fall gehen auch die weiteren Pflichten im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung – mit Ausnahme der Registrierung im Herstellerregister – auf den Vorvertreiber über.
Vollständigkeitserklärung bei sehr großen Mengen an Verpackungen
Werden in einem Kalenderjahr bei systembeteiligungspflichtigen Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen oder Transportverpackungen bestimmte Mengenschwellen überschritten, muss im Folgejahr bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung (VE-Erklärung) abgegeben werden. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Die jeweiligen Mengen liegen bei:
- 80 Tonnen Glas
- 50 Tonnen PPK (Papier, Pappe, Karton)
- 30 Tonnen Leichtstoffverpackungen (Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen)
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Zulassung
Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist, müssen vor der Bereitstellung oder vor dem Auspacken eine Zulassung der ZSVR zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung erwerben. Alternativ können sich Hersteller an einer oder mehreren zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) beteiligen. Es läuft eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Die ZSVR hat auf einer Webunterseite erste Informationen veröffentlicht.
Rücknahme, Sammlung und Verwertung
Gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe müssen vom Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgenommen werden. Die Rücknahmeverpflichtung für Endvertreiber beschänkt sich auf Verpackungen von solchen Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Zwischen Lieferanten und Kunden können weitestgehend individuelle Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden, sofern es sich beim Endabnehmer nicht um einen Verbraucher handelt. Über diese Rücknahmemöglichkeiten muss durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang informiert werden.
Die zurückgenommenen bzw. ausgepackten Verpackungen sind einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen, wobei diese Anforderungen auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden können. Zudem sind entsprechende Nachweise zu führen. Die Dokumentation muss aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden und ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde vorzulegen.
Durch die Beteiligung an einer OfH können die Pflichten auf diese übertragen werden. Die Übertragung der erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder einer Teilmenge der bereitgestellten Verpackungen muss der ZSVR elektronisch übermittelt werden.
Getränkeverpackungen
Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
Seit 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Dabei kann sowohl die einzelne Flasche als auch die Gesamtmasse in einem Kalenderjahr betrachtet werden, sofern eine nachprüfbare Form der Dokumentation erfolgt. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
Pfand- und Rücknahmepflichten
Die erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen umfasst, bis auf wenige Ausnahmen, alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen, Getränkedosen sowie sonstige Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und 3,0 Liter. Eine Auflistung der pfandpflichtigen Verpackungen und der festgelegten Ausnahmen finden Sie im zugehörigen IHK-Merkblatt Pfandpflicht.
Hersteller, die der Pfandpflicht unterliegen, haben Folgendes zu beachten:
- Pfanderhebungspflicht in Höhe von mindestens 0,25 € je Verpackung
- Beteiligungspflicht am Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG)
- Kennzeichnung der Verpackung mit DPG-Logo und GTIN-Strichcode sowie Berücksichtigung der Hinweispflichten
- Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme und Erstattung des Pfandbetrags
Mehrwegalternativen für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen
Für Endvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern besteht die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative. Dies betrifft in erster Linie Restaurants, Cafés und Bistros.
Anforderungen an die Mehrwegalternative:
- "keine schlechteren Konditionen" oder höherer Preis als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen
- Hinweis auf das Angebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder im Laden bzw. in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien im Falle einer Lieferung
- Bepfandung der Mehrwegverpackung ist erlaubt und wird empfohlen
- Rücknahmepflicht des Endvertreibers
Kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitenden oder Betreiber von Verkaufsautomaten können die Pflicht auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in mitgebrachte Behältnisse abzufüllen.
BIHK-Leitfaden für recyclingfähige und nachhaltige Verpackungen
Um Unternehmen aller Branchen praxisnah bei der Umsetzung bestehender und neuer Vorgaben zu unterstützen, hat der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) e. V. den Leitfaden für recyclingfähige und nachhaltige Verpackungen aktualisiert. Er bietet eine kompakte Übersicht relevanter rechtlicher Rahmenbedingungen, erläutert praxisnahe Lösungsansätze für verschiedene Verpackungsarten und zeigt anhand von Beispielen, wie nachhaltige Verpackungskonzepte erfolgreich umgesetzt werden können.