Nachhaltigkeitsbericht
CSRD-Berichtspflichten
Viele Unternehmen veröffentlichen bereits heute freiwillig regelmäßig einen Nachhaltigkeitsbericht. Andere sind längst per Gesetz verpflichtet, einen nicht finanziellen Bericht zu erstellen, der sich unter anderem auch auf bestimmte Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange bezieht. Aktuell ist jedoch lediglich vorgegeben, welche Informationen die Unternehmen aufnehmen müssen. Die Unternehmen können bisher selbst entscheiden, welchen Standard sie dafür wählen. Diese Flexibilität endet nun für Unternehmen, die künftig den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Darüber hinaus werden in Zukunft wesentlich mehr Unternehmen von der direkten Berichtspflicht betroffen sein.
Welche Unternehmen sind von den neuen Nachhaltigkeitsberichtsstandards betroffen?
Europa hat sich für einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), entschieden. Diese Standards werden für alle Unternehmen verbindlich sein, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Nach der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) haben künftig die bereits heute zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen weitaus ausführlicher zu berichten. Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung weitet den Anwendungsbereich deutlich aus und sieht unterschiedliche Zeitpunkte für die erstmalige umfangreichere Berichterstattung vor.
Betroffene Unternehmen:
alle großen Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung,
wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Mehr als 250 Beschäftigte
- Bilanzsumme über 20 Millionen Euro
- Nettoumsatz über 40 Millionen Euro
alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen
als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:
- 10 Beschäftigte
- 350.000 Euro Bilanzsumme
- 700.000 Euro Nettoumsatz
Folgendes Stufenmodell kommt zur Umsetzung:
- ab 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD* unterliegen
(erste Berichterstattung 2025); - ab 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen
(erste Berichterstattung 2026); - ab 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erste Berichterstattung 2027).
Diese kapitalmarktorientierten KMU können für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, beschließen, auf einen Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten und müssen dies jedoch begründen.
* NFRD = Non-Financial Reporting Directive (bereits bestehende EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung)
* NFRD = Non-Financial Reporting Directive (bereits bestehende EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung)
Inhalte
Zusätzlich zur doppelten Materialität müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
EU-Standards
Die Berichtsinhalte und -struktur sollen mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards dargestellt werden. Entwickelt wurden die Entwürfe von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) . Diese fachlichen Stellungnahmen der EFRAG werden von der EU-Kommission bei der Entwicklung der delegierten Verordnung berücksichtigt. 2022 wurden die erste Entwurfsfassung vorgelegt. Noch vor der formalen Verabschiedung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie, hat die IHK-Organisation die Entwürfe kritisch geprüft und festgestellt, dass diese aus überwiegender Sicht weder praktikabel noch verhältnismäßig für die überwiegende Mehrzahl der Unternehmen waren. EFRAG hat die ersten Standardentwürfe nochmals überarbeitet und im November 2022 der EU-Kommission übermittelt, die nun ihrerseits die Standardentwürfe prüft und dann als delegierte Verordnung erlassen wird. Auch die überarbeiteten Standardentwürfe sind für die überwiegende Mehrzahl der Unternehmen, die künftig einen Nachhaltigkeitsbericht beziehungsweise einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, weder verhältnismäßig noch praktikabel. Die IHK-Organisation hat daher nochmals entsprechenden Überarbeitungsbedarf angeregt.
Für KMUs sieht die CSRD Erleichterungen vor. Diese können den Umfang ihres Nachhaltigkeitsberichts beschränken – für diesen Zweck sollen nach der CSRD spezifische europäische KMU-Nachhaltigkeitsstandards erlassen werden.
Für KMUs sieht die CSRD Erleichterungen vor. Diese können den Umfang ihres Nachhaltigkeitsberichts beschränken – für diesen Zweck sollen nach der CSRD spezifische europäische KMU-Nachhaltigkeitsstandards erlassen werden.
Die EU-Kommission hat am 31. Juli 2023 den delegierten Rechtsakt zum ersten Set der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Die vorgesehenen sektoralen europäischen Berichtsstandards sowie der Standard für kapitalmarktorientierte KMU sind bis 30.06.2024 von der Kommission zur Verfügung zu stellen.
Format
Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.
Prüfung
Es besteht eine Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen – zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit (limited assurance).
Verantwortung
Das Management wird aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden Weiterhin ist der Aufsichtsrat verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.
Mit der Webinarreihe "Novelle der Nachhaltigkeitsberichterstattung" bieten die bayerischen IHKs einen umfassenden Überblick über die neuen Vorgaben.
Der Weg zum Nachhaltigkeitsbericht
Erstanwender benötigen zunächst einen Überblick darüber, welche Berichtsstandards es zu erfüllen gilt. Ausführliche Leitlinien und damit eine Orientierung zu den entsprechenden Berichtsstandards erhält man u.a.
- beim Deutschen Nachhaltigkeitskodex Orientierungshilfe für Einsteiger
- bei der Global Reporting Initiative (GRI), zudem finden Sie hier ein eigenes Resource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.
- über den EMAS-Leitfaden der bayerischen IHKs – hierüber werden beispielsweise bereits viele der benötigten Inhalte und Kennzahlen des Ökologiebereichs der verbreiteten Nachhaltigkeitsberichtsstandards abgedeckt.
- Webinare der IHK-Akademie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Auch die IHK Organisation hat in Zusammenarbeit mit Value Balancing Alliance und Deloitte den Leitfaden In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU erstellt.