Berufskraftfahrer

Neue Regelungen für die Berufskraftfahrerqualifikation

Am 17. August 2026 erschien die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) im Bundesgesetzblatt. Artikel 7 bestimmte ihr Inkrafttreten für den Tag nach der Verkündung, also für den 18. August 2026.
Für die Praxis ergeben sich daraus seit dem 18. August 2026 diese Anpassungen:

1. „Beschleunigte Grundqualifikation“: Theorieprüfung nun auch in Fremdsprachen

Wer die beschleunigte Grundqualifikation erwerben möchte, war bei der Prüfung bisher auf Deutsch festgelegt. Diese Beschränkung entfällt: Für den theoretischen Teil sind neben Deutsch jetzt neun weitere Sprachen zugelassen.
Geprüft werden kann in:
  • Albanisch
  • Englisch
  • Hocharabisch
  • Kroatisch
  • Polnisch
  • Rumänisch
  • Russisch
  • Türkisch
  • Ukrainisch
Mit diesem breiteren Sprachangebot soll auf den großen Bedarf an Berufskraftfahrern reagiert werden. Zugleich soll es Betrieben erleichtert werden, qualifizierte Fahrerinnen und Fahrer aus dem Ausland zu gewinnen. Als besonders bedeutsam gilt Albanisch, da zahlreiche Berufskraftfahrer aus Albanien und dem Kosovo kommen.

2. „Grundqualifikation“: kürzere praktische Prüfung

Auch beim Erwerb der Grundqualifikation ändern sich die Prüfungsbedingungen. Für die praktische Fahrprüfung sind künftig 120 statt 210 Minuten vorgesehen. Außerdem entfällt die Prüfung kritischer Fahrsituationen.

3. Fahrerlaubnisverordnung (FeV): neue Regelungen zur Umschreibung und Anerkennung

Durch die Aufnahme der Ukraine in Anlage 11 der FeV ist für ukrainische Führerscheine der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE bei der Umschreibung keine Prüfung mehr erforderlich.
Für die Klassen C und D gilt dies ebenfalls bei Fahrerlaubnissen aus dem Kosovo, Albanien und Montenegro, denn auch diese Staaten sind nun in Anlage 11 aufgeführt.
Geändert wurde darüber hinaus § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7. Ob in Zeile 12 die Schlüsselzahl 70 eingetragen ist, spielt für die Anerkennung eines EU- oder EWR-Führerscheins, der in einem anderen EU-Staat umgeschrieben wurde, in Deutschland nun keine Rolle mehr.