Spediteure und Frachtvermittler
Die Tätigkeit und Definition eines Spediteurs findet ihre Grundlage im Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 453 ff. Danach "... wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen."
Zu den Aufgaben des Spediteurs nach dem HGB gehört des weiteren:
- die Organisation der Beförderung
- die Bestimmung des Beförderungsmittels
- die Bestimmung des Beförderungsweges
- die Auswahl der ausführenden Unternehmer
- der Abschluss der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge
- die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer
- die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders
Die Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung "Spediteur/Spedition" ist gesetzlich nicht geschützt. Sie unterliegt keinerlei Genehmigungspflicht. Mit der gewerbeamtlichen Anmeldung kann der Spediteur seine Tätigkeit aufnehmen. Dieser Tätigkeit liegt in den meisten Fällen die zur Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien empfohlenen "Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)" zugrunde (siehe Downloads). Sobald "eigene" (d.h. in seiner Verfügungsgewalt stehende, also auch gemietete/geleaste) Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t eingesetzt werden, betreibt der Spediteur auch - erlaubnispflichtigen - Güterkraftverkehr.
Der Frachtenvermittler fällt unter den Begriff des „Handelsmaklers“, dessen Tätigkeit in §§ 93 - 104 Handelsgesetzbuch folgendermaßen geregelt ist.
§ 93
- Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
- Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
- Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 94
- Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich nach dem Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlussnote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält.
- Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
- Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 95
- Nimmt eine Partei eine Schlussnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.
- Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen.
- Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.
§ 96
Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit
angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.
§ 97
Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
§ 98
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.
§ 99
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
§ 100
- Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
- Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
§ 101
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.
§ 102
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.
§ 103
- Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
- vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
- ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 104
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
Die Tätigkeit des Frachtvermittlers unterliegt güterkraftverkehrsrechtlich keinerlei Genehmigungspflicht. Außerdem ist er am Frachtvertrag nicht beteiligt und trägt somit auch keine entsprechende Verantwortung. Der Frachtvermittler ist auch nicht gleichbedeutend mit dem Spediteur, der im allgemeinen Sprachgebrauch oft auch als Vermittler bezeichnet wird.
Bei konkreten Vertragskonstellationen ist es ratsam, dass allen Beteiligten klar ist, wer genau welche Funktion innehat.
Mit der gewerbeamtlichen Anmeldung kann der Frachtvermittler seine Tätigkeit aufnehmen. Sobald „eigene“ (d.h. in seiner Verfügungsgewalt stehende, also auch gemietete/geleaste) Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t eingesetzt werden, wird - erlaubnispflichtiger – Güterkraftverkehr betrieben.