Postdienstleistungen

Postdienstleistungen können sowohl durch die Deutsche Post AG als auch durch andere private Anbieter erbracht werden.

Lizenzfreie, aber anzeigepflichtige Postdienstleistungen

Unternehmen, die solche Postdienstleistungen erbringen, müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese Pflicht ist vielfach nicht bekannt. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist kostenlos. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, riskiert eine Geldbuße. Auch der gewerbliche Transport von einzelnen Sendungen mit Anschrift gilt nach dem Postgesetz als Postdienstleistung. Wer solche Transporte durchführt, muss seine Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigen.
Die Mitteilung nach § 36 Postgesetz umfasst neben Namen und Anschrift die Information über die beförderten Sendungen (Pakete bis 20 kg, Briefe oder Umschläge mit Dokumenten). Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten, sowie für so genannte Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer). Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten, sowie für so genannte Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer).

Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind:
  • Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm, wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers (als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
  • Beförderung von Briefsendungen über 1.000 Gramm
  • Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg
  • Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften
  • Kurierdienst gemäß § 5 PostG

Lizenzpflichtige Postdienstleistungen

Für die gewerbsmäßige Beförderungen von Briefsendungen bis 1.000 Gramm gilt nach dem Postgesetz eine – seit dem 1. Januar 2008 - generelle Lizenzpflicht. Auf die Erteilung der Lizenz besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Lizenzierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der Lizenzen ist nicht beschränkt. Eine Lizenz benötigt grundsätzlich, wer Briefsendungen (adressierte schriftliche Mitteilungen) bis 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördert, d.h. einsammelt, weiterleitet oder ausliefert. Wer Briefsendungen bis 1.000 Gramm ohne die erforderliche Lizenz befördert, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Lizenzen für die Beförderung von Briefsendungen werden auf schriftlichen Antrag von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (siehe „Weiterführende Links“) in schriftlicher Form vergeben. Auf die Erteilung einer Lizenz besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Lizenzierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der Lizenzen insgesamt ist nicht beschränkt
Zu beachten ist weiterhin, dass für Postdienstleistungen unter Umständen auch das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zur Anwendung kommen kann. Nach dem GüKG unterliegt die Beförderung von Gütern - dazu zählen grundsätzlich auch Postgüter - mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inkl. Anhänger der Erlaubnispflicht. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist allerdings die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung. Für die Erlaubniserteilung durch das Landratsamt/die kreisfreie Stadtverwaltung müssen drei Berufszugangsvoraussetzungen nach dem GüKG erfüllt werden: persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung.