Luftfrachtsicherheit
Nicht nur die EU hat zur Erhöhung der Sicherheit der Luftfahrt im Allgemeinen und der „Sicherheit in der Lieferkette“ im Besonderen eine Vielzahl von Verordnungen erlassen und wird diese in Zukunft weiter ergänzen.
Im Fokus stehen vor allem Luftfrachtsendungen, die durch spezielle Maßnahmen vor unbefugten Zugriffen und missbräuchlicher Verwendung bewahrt werden sollen.
Um den angestrebten Schutzzweck zu erreichen, werden bestimmte Beteiligte definiert, denen spezielle Aufgaben zugewiesen werden. So gibt es neben weiteren den so genannten „Reglementierten Beauftragten“ (z.B. Spediteur, Fluggesellschaft) sowie den „Bekannten Versender“, der zum Beispiel als Hersteller oder Händler seine Sendung zur Beförderung im Luftverkehr aufgeben will. Dieser ist betroffen, sobald er entschieden hat, dass eine Sendung per Luftfracht verschickt werden soll. Die Betroffenheit beginnt also bereits im Betrieb und nicht erst, wenn der Transport beginnt. Im Grundsatz geht es bei dieser Konstruktion darum, ob eine Luftfracht als „sicher“ eingestuft werden kann, da sie von einem „Bekannten Versender“ kommt, oder ob sie als „unsicher“ zu betrachten ist und deshalb vor Ladung in das Flugzeug sicherheitstechnisch (z.B. Röntgen) kontrolliert und überprüft werden muss.
Viele der an der Luftfrachtkette beteiligten Unternehmen benötigen eine behördliche Zulassung auf der Grundlage einer Auditierung bzw. Zertifizierung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA), so aufgrund einer Rechtsänderung auch die entsprechenden „Transporteure“ von Luftfracht.
Diese behördliche Zulassung basiert im Wesentlichen auf einem betrieblich erstellten „Luftfracht-Sicherheitsprogramm“, das in jedem Einzelfall vom LBA geprüft wird. Dieses enthält - betriebsspezifisch - verschiedene Aspekte, von der Produktion, Lagerung, Verpackung bis hin zu Schulung und Überprüfung von Personal.
Seit April 2017 müssen alle Mitarbeiter der Beteiligten der sicheren Lieferkette jetzt auch eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung absolvieren. Dies gilt für Mitarbeiter und externe Dienstleister von
- Reglementierten Beauftragten
- Bekannten Versendern
- Reglementierten Lieferanten
- Bekannten Lieferanten
- Zugelassenen Transporteuren
Es gibt dazu eine Übergangsfrist bis 3. März 2018. Ab diesem Zeitpunkt werden die bisherigen beschäftigungsbezogenen Überprüfungen nicht mehr anerkannt. Das gilt auch für Personal, welches bereits geprüft und geschult ist! Grundlage dafür ist das Luftsicherheitsgesetz.
Ausführliche und weiterführende Informationen finden Sie beim Luftfahrtbundesamt LBA.