Einführung in das Frachtrecht

Der vorliegende Infoservice soll eine erste Orientierungshilfe über die verschiedenen Aspekte der Abwicklung eines Straßengütertransports bieten. Er stellt eine Auswahl der wichtigsten Grundlagen/Begrifflichkeiten dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Er ersetzt nicht eine intensivere Beschäftigung mit der Materie. Wichtig für einen problemlosen Transportablauf ist vor allem, zu erkennen, wer in welcher Funktion tätig wird und welche Verträge faktisch zugrunde liegen. Daraus leiten sich Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten ab.

Rechtsgrundlagen

  • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG): Gewerblicher Güterkraftverkehr (Lizenzpflicht mit Kfz ab 3,5 t zGM / ab 2,5 t zGM im grenzüberschreitenden Verkehr), Werkverkehr
  • Spezialvorschriften für Gütertransport auf der Straße: z.B.
    • Straßenverkehrsrecht (StVO, StVZO),
    • Lenk- und Ruhezeiten (EU-VO 561/2006, FahrpersonalVO),
    • weitere spezielle Rechtsgrundlagen für u. a. Gefahrgut-, Abfall-, Tier- und Lebensmitteltransport
  • Handelsgesetzbuch (HGB):
    • Frachtgeschäft, § 407 bis § 450
    • Umzugsgut, § 451 bis § 451 h
    • Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln, § 452 bis § 452 d
    • Speditionsgeschäft, § 453 bis § 466
    • Lagergeschäft, § 467 bis § 475 h
  • CMR - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
  • Ausdrücklich vereinbarte Beförderungsbedingungen: z.B. ADSp, VBGL, individuelle AGBs

Fachbegriffe

  • Spediteur: Organisator des Transports, wählt Transportmittel und Frachtführer aus, kann selbst als Frachtführer auftreten
  • Transportunternehmer/Frachtführer: Befördert die Ware von A nach B
  • Absender: Auftraggeber des Transports, Frachtzahler, schließt mit Transportunternehmer Frachtvertrag
  • Versender: Auftraggeber des Speditionsvertrages
  • Frachtenvermittler: Ist am Frachtvertrag nicht beteiligt, trägt keine frachtrechtliche Verantwortung (HGB § 93)
  • Verlader: Belader des Frachtgefäßes (Lkw, Auflieger, Anhänger, Container etc.)
  • Frachtbrief: Dokument für den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie die Übernahme des Gutes. Gilt (mit entsprechenden Unterschriften) als Beweismittel, ist rechtlich nicht grundsätzlich vorgeschrieben, muss aber vom Absender auf Verlangen des Frachtführers ausgestellt werden
  • Güterschadenhaftpflichtversicherung: Pflichtversicherung des Frachtführers. Deckt die Risiken der Obhutshaftung (verschuldensunabhängig, Zeitraum von der Übernahme bis zur Ablieferung des Gutes) sowie Güter- und Vermögensschäden. Richtet sich nach Rohgewicht der Sendung in kg
  • Transportversicherung: freiwillig, deckt das Risiko des Wareninteressenten (in der Regel Versender/Absender und/oder Empfänger), richtet sich nach dem Warenwert

Haftungshöhen

  • HGB:
    • Güterschäden oder Verlust: 8,33 SZR/kg (= ca. 10 €/kg) Bruttogewicht, Haftungskorridor zwischen 2 und 40 SZR kann vereinbart werden
    • Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Verlust
    • Verspätungsschäden: 3-facher Betrag der vereinbarten Fracht
    • Abgedeckt durch Güterschadenhaftpflichtversicherung des Frachtführers
  • CMR:
    • Güterschäden oder Verlust: 8,33 SZR/kg Bruttogewicht, kein Haftungskorridor
    • Verspätungsschäden: bis zur Höhe der Fracht
    • keine ausdrückliche Versicherungspflicht
  • Weitere Haftungshöhen nach anderen vereinbarten Beförderungsbedingungen: ADSp etc.

Verträge

  • Frachtvertrag (§ 407 HGB): verpflichtet den Frachtführer das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, wird abgeschlossen zwischen Absender und Frachtführer
  • Speditionsvertrag (§ 453 HGB): verpflichtet den Spediteur die Ortsveränderung des Gutes zu besorgen, d.h. die Beförderung durch Auswahl des Beförderungsmittels, des ausführenden Unternehmers und durch Versicherung des Gutes zu organisieren
  • Vermittlungsvertrag (§ 93 HGB): Vermittelt den Abschluss eines Frachtvertrages durch die beteiligten Geschäftspartner

Pflichten der Beteiligten

  • Absender u. a.
    • Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Fracht
    • Information über die Eigenschaften des Gutes
    • Beförderungssichere Verpackung
    • Beförderungssichere Verladung
    • Be- und Entladung
    • Erstellung und Übergabe der Begleitpapiere
  • Versender u. a.
    • Verpacken und Kennzeichnung des Gutes
    • Information über die Eigenschaften des Gutes
    • Übergabe der notwendigen Begleitpapiere
  • Auftraggeber des Speditions- oder Frachtvertrages u. a.
    • Sicherstellung legaler Beförderung nach GüKG: Erlaubnis/EU-Lizenz, EU-Fahrerbescheinigung (Fahrpersonal aus Dritt-Staaten), Kabotagevorschriften (3 Beförderungen innerhalb von 7 Tagen nach einem grenzüberschreitenden Transport)
    • Sicherstellung, dass vereinbarte Beförderungspläne nicht gegen die Vorschriften über Lenk-und Ruhezeiten verstoßen
  • Frachtführer u. a.
    • Betriebssichere Verladung: Technische Sicherheit des Fahrzeugs, Überladung, Fahrzeugabmessungen, etc.
    • Information des Absenders über Ablieferungshindernisse
    • Einhaltung von vereinbarten Terminen
    • Frachthaftung/Versicherung der Fracht
  • Empfänger u. a.
    • Warensofortkontrolle auf offensichtliche Mängel
    • Warenkontrolle auf versteckte Mängel innerhalb von sieben Tagen

ABSENDER ist immer derjenige, der mit dem Frachtführer oder Beförderer einen Fracht-/Beförderungsvertrag schließt!


Die aufgeführten Informationen und Begriffe wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Entscheidend sind die Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung.