Taxi- und Mietwagenverkehr

Hintergrund und Voraussetzungen

Unternehmer im Personenbeförderungsgewerbe, die Verkehr mit Taxi oder Mietwagen betreiben, benötigen hierfür eine Genehmigung des zuständigen Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadtverwaltung.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung sind
  1. ein Nachweis der fachlichen Eignung zum Führen eines Taxi- und Mietwagenunternehmens, in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der IHK
  2. sowie die persönliche Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Abzulegen ist die Prüfung durch den Unternehmer selbst oder durch die zur Führung der Geschäfte bestellte Person.
Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim führt Prüfungen für Bewerber mit Wohnsitz in der Oberpfalz und dem Landkreis Kelheim durch. Die Prüfungstermine werden nach Bedarf etwa alle acht bis zwölf Wochen festgelegt. Eine Anmeldung ist jederzeit ausschließlich online möglich. Liegt die Anmeldung bei der der IHK Regensburg vor, erfolgt die Einladung etwa 10 Tage vor dem Prüfungstermin. Die Prüfungsgebühr beträgt 270,00 Euro.

Prüfungsanforderungen

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen von je einer Stunde und ggf. einem mündlichen Teil von ca. 30 Minuten. Sie umfasst folgende Bereiche:
  • Personenbeförderungsrecht einschließlich der Tarifbildung im Taxi- und Mietwagenverkehr
  • Gewerberecht (Grundzüge)
  • Straßenverkehrsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
  • Grundzüge des Steuerrechts
  • Zahlungsverkehr
  • Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
  • Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxi- und Mietwagenunternehmens
  • Buchführung
  • Versicherungswesen
  • Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung
  • Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
  • Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist (Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr)
Detailliertere Angaben zu den einzelnen Prüfungsbereichen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Fachkundeprüfung für den Taxi- und Mietwagenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 336 KB).

Prüfungsvorbereitung

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es sich bei der Literaturauswahl und bei der Auswahl der Schulungsveranstalter, um keine Empfehlung der IHK handelt. Die Auflistung der entsprechenden Informationen stellt eine Möglichkeit der Prüfungsvorbereitung dar.
Beispiele für Lehrbücher, die bei einer fachlich adäquaten Vorbereitung der Eignungsprüfung helfen:
  • Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer (Verlag Heinrich Vogel)
  • Unternehmerprüfung Taxi- und Mietwagen (Carolin Orth)
  • Verkehrsleiter – Vorbereitung zur Fachkundeprüfung (Verkehrsverlag-HeMa)
  • Es gibt auch noch weitere Unbekannte, die Sie selbst herausfinden müssen
Weiterhin führen beispielsweise folgende Veranstalter Vorbereitungskurse im IHK-Bezirk durch:
Einige Veranstalter haben Ihre Vorbereitungskurse in Präsenzunterricht reduziert und bieten ab sofort auch Kurse online an. Für genauere Informationen kontaktieren Sie bitte die Veranstalter oder informieren Sie sich auf deren Website.
Lehrgangsveranstalter werden weder von der IHK zugelassen, noch kontrolliert. Mit der Aufzählung von Lehrgangsveranstaltern und der Fachliteratur auf dieser Seite ist keine Wertung verbunden. Sie bietet grundsätzlich keine Gewähr für die Qualität und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Weitere Veranstalter in anderen Regionen erfahren Sie über die örtlich zuständige IHK.

Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung

Sie brauchen keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn Sie eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen nachweisen können. Diese Tätigkeit muss die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben (siehe Prüfungsanforderungen) und deren Ende darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Anerkennung der Fachkunde ist bei der IHK zu beantragen. Hierfür ist ein Fachgespräch vorgesehen. Die Gebühr für das Fachgespräch beträgt 95,00 Euro.
Bei der Antragstellung auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr bitten wir Sie, folgende Punkte, im Rahmen einer reibungslosen Abwicklung, unbedingt zu beachten:
  1. Es können nur leitende Tätigkeiten anerkannt werden, die in Unternehmen des gewerblichen (erlaubnispflichtigen) Taxen und Mietwagenverkehrs ununterbrochen geleistet wurden. Dazu zählen insbesondere die Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Prokurist.
  2. Die Tätigkeit muss mindestens drei Jahre lang ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein und darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  3. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens erforderlichen Kentnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben (siehe oben Prüfungsanforderungen).
  4. Der IHK sind die entsprechenden Unterlagen, wie z.B. Zeugnisse, Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldungen usw. mit dem Antrag zur Beurteilung einzureichen.
Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Fachgespräch mit dem Bewerber. In dem Gespräch soll festgestellt werden, ob die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Der Gesprächstermin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt, bzw. mit Ihnen abgestimmt.
NACHWEISE
Für die Anerkennung der fahchlichen Eignung sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller Nachweise zu all den erweorbenen Kenntnissen in den genannten Sachgebieten vorzulegen. Ebenso ist nachzuweisen, dass die operativen Aufgaben tatsächlich eigenständig ausgeführt worden sind. Beispielhaft zeigen folgende Unterlagen die Beschäftigung mit den Themenfeldern eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs auf, sofern sie inhaltlich aussagekräftig und mit der eigenhändigen Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers versehen sind:
  • Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Gewerbeanmeldung
  • Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde bzw. Nachweise zum Genehmigungsverfahren
  • Sozialversicherungsnachweise für die Fahrer
  • Bankvollmachten bzw. Nachweise zum Zahungsverkehr
  • Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Aufzeichnungen im Kassenbuch bzw. Fahrtabrechnungen
  • Erstellen und Abgabe von Steuerunterlagen oder Jahresabschluss
  • Nachweise für für den Kauf bzw. Verkauf von Fahrzeugen
  • Nachweise für die Fahrzeugwartung (z.B. Aufträge an Werkstatt)
  • Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
  • Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
  • Nachweise zu Akquisetätigkeiten bei Kunden
  • Nachweise zu Investitionsentscheidungen
  • Lebenslauf (beruflicher Werdegang)
  • Handlungsvollmachten, Unterschriftenregelung oder eingeräumte Prokura
Die angeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht zwangsläufig die Anerkennung der fachlichen Eignung. Benötigt werden die ursprünglichen (Primär-) Belege, um die Aspekte einer leitenden Tätigkeiten nachzuweisen. Ein bestätigendes Schreiben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers reicht nicht aus! Das Unternehmen, indem die Antragstellerin oder der Antragsteller beschäftigt ist oder war, hat genehmigte, d.h. behördlich erlaubte Beförderungsdienstleistungen angeboten und rechtmäßig durchgeführt.
WICHTIGER HINWEIS!
Im Sinne der Verordnung ist der Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer Vortätigkeit nicht für Unternehmer geschaffen worden, die in den letzten drei Jahren einen fachkundigen Geschäftsführer oder Betriebsleiter (zur Führung der Geschäfte bestellte Person) in Ihrem Unternehmen angestellt hatten, um eine Taxi- oder Mietwagengenehmigung zu erhalten und nun von der Annahme ausgehen, dass damit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vortätigkeit gegeben seien.

In der Regel wurde bei der Anstellung einer zur Führung der geschäfte bestellten Person, ein Vertrag zwischen dem Inhaber und der fachlich geeigneten Person gemacht. In diesem Vetrag wurde die tatsächliche, dauerhafte und weisungsungebundene Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmesn auf die Person mit der fachlichen Eignung schriftlich übertragen.

Der Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer Vortätigkeit ist für Personen in die Verordnung aufgenommen worden, die tatsächlich als Geschäftsführer oder Prokurist in einem Verkehrsunternehmen (meistens Mehrwagenbetrieb oder große Verkehrsgesellschaften) gearbeitet haben, sich nach mehrjähriger Tätigkeit nun selbstständig machen möchten oder sich anderweitig orientieren und sich daher Ihre beruflich erworbene Qualifikation und Fachktenntnis bestätigen lassen möchten.
Ebenfalls keine Eignungsprüfung ist notwendig, wenn Sie bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben. Dies trifft auf folgende Abschlüsse zu, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurden:
  • Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr
  • Verkehrsfachwirt
  • Betriebswirt der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie (DAV)
  • Dipl.-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik (Fachhochschule Heilbronn)
  • Dipl.-Verkehrswirtschaftler (Technische Universität Dresden)
  • B.A. Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr (Hochschule Heilbronn)
Detailliertere Informationen zur Fachkundeprüfung im Taxi- und Mietwagenverkehr entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 336 KB).
Um eine Genehmigung als Taxi- oder Mietwagenunternehmer zu bekommen, braucht man einen Nachweis über die fachliche Eignung zur Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens.