Novelle im Verpackungsgesetz

Mehrweg to go

Seit Januar 2023 gilt die Mehrwegpflicht

Wer in seinem Unternehmen der Kundschaft die Mitnahme von Getränken und Speisen anbietet, muss eine Mehrweglösung anbieten. Seit Januar 2023 gilt die Pflicht den Kundinnen und Kunden die Wahl zu ermöglichen zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen. Anbieter von Mehrweglösungen gibt es bereits.
Die Mehrwegpflicht wurde auf den Weg gebracht, um Abfallberge einzudämmen. Geregelt ist die Mehrwegpflicht durch das Verpackungsgesetz.
Ein informativer Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 798 KB)der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zeigt die wichtigsten Regelungen, die seit dem 1. Januar 2023 gelten. 

Wer ist betroffen?

Ab 01.01.2023 sind (Handels-)Gastronomen und Einzelhändler verpflichtet, für die Mitnahme und Lieferung von Speisen und Getränken Mehrweg-Alternativen anzubieten. Betriebe mit einer Ladenfläche von über 80 m²  und mehr als fünf Mitarbeitenden, sowie alle Filialen von Ketten müssen eine Mehrwegalternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Dabei darf die Mehrwegvariante nicht teurer sein, als das in Einweg verpackte Produkt. Mehrwegbecher müssen für alle Angebotsgrößen eines to go-Getränks zur Verfügung stehen.
Kleinere Betriebe sollen den Kundinnen und Kunden anbieten, ihre eigenen Behälter zu befüllen. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen. Allerdings müssen diese den hygienischen Standards entsprechen. Noch vorhandene Einwegverpackungen dürfen sie aufbrauchen.

Weiterführende Links zum Thema