Lebensmittel-Informationsverordnung

Nährwertdeklaration und Allergenkennzeichnung

Allergenkennzeichnung

Die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften (Information der Verbraucher über Lebensmittel: LMIVAV) schreibt eine Fülle von Informationspflichten vor und regelt sowohl deren Darstellungsform als auch die Platzierung. Pflichtinformationen sind z. B.:
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Menge oder Klasse der Zutaten
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • Ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung
  • Name und Anschrift des Unternehmers, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird
  • Ursprungsland oder Herkunftsort (in bestimmten Fällen)

Nährwertkennzeichnung

Der Brennwert von Lebensmitteln muss in Kilojoule und Kilokalorien und die Mengen an
  • Fett (davon ungesättigten Fettsäuren)
  • Kohlenhydraten (davon Zucker)
  • Eiweiß
  • sowie Salz
auf der Verpackung angegeben werden. Darüber hinaus regelt die LMIV auch zusätzliche, freiwillige Angaben, wie z.B. zu Fettsäuren.

Ausnahmen

Grundsätzlich sind mit ganz wenigen Ausnahmen alle vorverpackten Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit Nährwertangaben zu kennzeichnen. Nicht vorverpackte Lebensmittel (z.B. Wochenmarkt) sind von der Vorschrift ausgenommen. Ebenso ausgenommen von der Vorschrift sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro. Dies gilt jedoch nur für die Direktvermarktung sowie Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte i.d.R. bis 50 km, in regionalen Ausnahmefällen bis 100 km Umkreis. Für den Online-Handel gilt diese Ausnahme somit nicht.