Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

Wichtige Regelungen - die zentralen Vorschriften aus Art. 9 BayLadSchlG:

  1. Absatz:
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen oder bei sonstigem Feilhalten nach Art. 2 Abs. 3 an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden.
    • Falls Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten erforderlich sind, dürfen insgesamt weitere 30 Minuten gearbeitet werden.
    • Die Dauer der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf an Sonn- und Feiertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz: Ausgleichs- und Freistellungsregelungen:
    • Wird an einem Sonntag oder Feiertag gemäß Abs. 1 gearbeitet, so gilt:
      • Bei Beschäftigung von mehr als drei Stunden an einem Werktag ab 13 Uhr derselben Woche: Freistellung.
      • Bei Beschäftigung von mehr als sechs Stunden an einem ganzen Werktag derselben Woche: Freistellung.
    • Mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben.
    • Wenn an einem Sonntag bis zu drei Stunden gearbeitet wird: Es muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben (Ausgleich) oder alternativ Samstag- bzw. Montagvormittag bis 14 Uhr.
    • Der Ausgleich darf nicht in der Zeit gewährt werden, in der die Verkaufsstelle geschlossen sein muss.
  3. Absatz: Anspruch der Arbeitnehmer:
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
  4. Absatz: Nacht- und Veranstaltungseinsätze:
    • In Verkaufsstellen können Arbeitnehmer verlangen, in jedem Kalendermonat nur an bis zu zwei verkaufsoffenen Nächten an Werktagen eingesetzt zu werden.
    • Wer ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt hat oder eine pflegebedürftige Angehörige Person betreut, kann verlangen, von solchen Nacht-Einsätzen freigestellt zu werden.
  5. Absatz: Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten in allgemeinen Ladenschlusszeiten:
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht beschäftigt werden zur Wartung und Befüllung von Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsstelle, oder in personallos betriebenen Kleinstsupermärkten bei regelmäßig anfallenden Tätigkeiten.
    • Sofern solche Arbeiten nicht außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten vorgenommen werden können, gelten die Ausnahmen des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entsprechend. Siehe ArbZG Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe
  6. Absatz: Informations- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers:
    • Der Unternehmer muss den Arbeitnehmern den Wortlaut des Gesetzes sowie der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zur Verfügung stellen (Aushang, Auslegen oder üblich digitale Kommunikation).
    • Ebenso müssen Namen, Tag, Beschäftigungsart und -zeiten der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer sowie der Ausgleich nach Abs. 2 dokumentiert werden.
  7. Absatz: Ausnahmen:
    • Die Absätze 1-6 gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken.

Auswirkungen auf Arbeitnehmer und deren Schutz

Aus den Vorschriften ergeben sich folgende konkrete Auswirkungen auf Arbeitnehmer- und Arbeitszeitschutz:
  • Maximal acht Stunden Arbeit an Sonn- und Feiertagen: Für eine Tätigkeit an einem Sonntag oder Feiertag gilt eine Obergrenze von acht Stunden pro Beschäftigten (Abs. 1). Damit wird verhindert, dass Sonntagsarbeit exzessiv wird.
  • Freistellungs- bzw. Ausgleichsregelungen:
    • Nach einer Sonntagsarbeit muss der Arbeitnehmer in derselben Woche bestimmten Freistellungs- oder Ausgleichsregelungen unterliegen. (Abs. 2)
    • Mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben — das heißt: Sonntagsarbeit ist nicht uneingeschränkt möglich, ein gewisser Mindestschutz “freien Sonntags” ist gesetzlich verankert.
    • Bei “kleinerer” Sonntagsarbeit (≤ 3 Stunden) gilt: Jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche muss ein Nachmittag ab 13 Uhr frei bleiben – auch hier ein Schutzmechanismus.
  • Anspruch auf Samstagfreistellung: In Verkaufsstellen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm einmal im Monat ein Samstag frei bleibt (Abs. 3). Das schafft einen weiteren Schutz- und Ausgleichsmechanismus – einerseits um Sonntagsarbeit möglich zu machen, andererseits um Wochenendruhe zumindest in Teilen zu gewährleisten.
  • Einsatzbegrenzung bei Nacht- und Werktagseinsätzen: Nacht-Einsätze an Werktagen („verkaufsoffene Nächte“) sind auf max. zwei im Monat begrenzt. Zudem haben Beschäftigte mit kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen Anspruch auf Freistellung von solchen Einsätzen. (Abs. 4)
  • Dokumentations- und Informationspflichten: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über das Gesetz informieren und Beschäftigungs- und Ausgleichszeiten dokumentieren (Abs. 6). Damit wird Transparenz geschaffen und Arbeitnehmerrechte gestärkt.
  • Teilweise Ausnahmen bei speziellen Tätigkeiten (z. B. Automatenbefüllung, personalloser Betrieb) sowie für Apothekenpersonal – hier gelten besondere Regeln oder Ausnahmen (Abs. 5, Abs. 7).

Hinweise für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten prüfen, ob eine Sonntags- oder Feiertagsöffnung bzw. Arbeit rechtlich zulässig ist (vgl. Art. 6, Art. 7 des Gesetzes für “verkaufsoffene” Tage bzw. Nächte) und sicherstellen, dass Beschäftigte nur während der zugelassenen Zeiten tätig sind.
  • Für Arbeitnehmer gilt: Wenn Sie an einem Sonntag beschäftigt werden, achten Sie darauf, wie lange (≤ 8 Stunden) und ob der Ausgleich/Freizeit in derselben Woche oder im vorgegebenen Rhythmus gewährt wird.
  • Falls ein Arbeitnehmer monatlich mindestens an einem Samstag frei haben möchte (Verkaufsstelle), kann er das verlangen. Arbeitgeber dürfen das nicht ohne begründbaren Anlass ablehnen.
  • Es ist ratsam, dass Arbeitnehmer prüfen, ob ihre Arbeitszeiten dokumentiert sind – etwa Einsatzzeiten, Ausgleichstage, Freistellung – gemäß der Dokumentationspflicht des Arbeitgebers.
  • Arbeitnehmer mit kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sollten ihren Anspruch auf Freistellung von Nacht-Einsätzen kennen (Abs. 4).
  • Für Sonderfälle (z. B. Automatenbefüllung, personalloser Betrieb) gelten Ausnahmen – hier ggf. auf das ArbZG sowie einschlägige Verordnungen schauen.
  • Achtung: ArbZG gilt trotzdem! Ruhezeiten (11 Stunden) sind einzuhalten