Übergangsfrist zur Nachrüstung endet

Registrierkassen

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 eingeführt. Derzeit besteht allerdings in der Praxis ein Problem für die Unternehmen, die nicht auf eine hardwarebasierte Sicherung setzen, sondern sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben.

Aufrüstung von Kassen mit einer cloud-basierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tsE) - Antrag nach § 148 AO zur Verlängerung der Frist kann erforderlich werden!

In den Fällen, in denen die von den Bundesländern veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelungen zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer TSE in Anspruch genommen werden, muss eine cloudbasierte TSE bis spätestens zum 31. März 2021 implementiert und die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung umgesetzt werden.
Vielfach wird es den Unternehmen nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen. Betroffene Unternehmen sollten daher in Absprache mit ihrem steuerlichen Berater umgehend einen Antrag nach § 148 AO zur Verlängerung der Frist bei ihrem Finanzamt stellen. Der Betrieb einer ungeschützten Kasse wäre ansonsten nach diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig und es drohen empfindliche Schätzungen sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Hinweis: Betroffen sind Sachverhalte, in denen die Cloud-TSE zwar vor 31. März 2021 zertifiziert wird, aber der Roll-out der Cloud-TSE im Unternehmen noch einige Wochen dauert. Alternativ soll eine Cloud-TSE eingesetzt werden und die Zertifizierung wird kurzfristig erwartet und wurde bis zum 31. März 2021 noch nicht veröffentlicht. Die Finanzbehörden können gem. § 148 AO bestimmte Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Dieses gilt auch hinsichtlich einer Verlängerung der Frist über den 31. März 2021 hinaus zur Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE und der Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsumgebung der Cloud-TSE.
Unternehmen müssen in einem entsprechenden Antrag individuell und substantiiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich ist und eine unbillige sachliche Härte gegeben ist. Dem Antrag sind ggf. weitere Unterlagen des Cloud-TSE-Anbieters beizufügen oder entsprechende leicht recherchierbare Fundstellen anzugeben.
Aufgrund dessen, dass die Begründung des Antrages die individuellen Verhältnisse in dem jeweiligen Unternehmen enthalten muss, sollte die genaue Formulierung und Antragstellung unbedingt gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater abgestimmt werden.

Aufzeichnung digitaler Kassendaten – vollständig, einzeln, unveränderbar und das für 10 Jahre

Die innerhalb einer Registrierkasse (elektronische Kasse) verbuchten Vorgänge müssen vollständig und einzeln aufgezeichnet sein. Die digitalen Daten müssen hierbei unveränderbar abgespeichert werden und für einen Zeitraum von 10 Jahren auch in digitaler Form vorgehalten werden. Dies kann innerhalb der Kasse passieren, in der Regel ist hierfür aufgrund der Datenmenge ein externes Speichermedium bzw. ein externes Rechenzentrum notwendig. Bei schwereren formalen Mängeln bei der Kassenführung kann die Finanzbehörde ein Hinzuschätzung von 10 Prozent der Bruttoeinnahmen vornehmen und das rückwirkend für 10 Jahre. Die Regelungen gelten im Übrigen auch für Waagen mit Regsitrierkassenfunktion und Taxameter.

Keine Registrierkassenpflicht

Aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2010 ergeben sich klare Regelungen für die elektronische Aufzeichnung steuerrelevanter Fragen, eine Registrierkassenpflicht besteht jedoch nicht. So dürfen auch weiterhin offene Ladenkassen benutzt werden, jedoch sollte auch hier auf einen fortlaufend nummerierten, täglichen Kassenbericht geachtet werden.

Weitere Verschärfung der Regelungen ab 2020

Das am 22. Dezember 2016 beschlossene „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ bringt weitere Verschärfungen mit sich. Während die stärkere Kontrolle in Form der unangekündigten Kassennachschau schon ab 01.01.2018 kommt, bleibt vor allem die Frage spannend, wie die Vorschriften zu Hard- und Software in der noch zu erarbeitenden technischen Verordnung festgelegt werden - anders ausgedrückt: Welche neuen technischen Anforderungen an Registrierkassen uns dann erwartet!

Was sollten Unternehmen tun?

Überprüfen Sie, ob ihr Kassensystem den aktuellen Anforderungen entspricht und erfragen sie schriftlich bei ihrem Hersteller, ob eine Aufrüstung möglich ist. Bei notwendigen Neuanschaffungen sollte das Kassensystem die aktuellen Anforderungen erfüllen. Neben der Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle ist abzuklären, ob
  • die Speicherung in der Kasse oder auf externen Speichermedien möglich ist,
  • eine entsprechende (IDEA-)Datenschnittstelle vorhanden ist,
  • sowie erweiterbare technische Sicherheitseinrichtungen vorgehalten werden.
Diese Anforderungen  sollten Sie auch auf die zu erwartenden gesetzlichen Regelungen ab dem Jahr 2020 mit dem Kassenhersteller - am besten schriftlich - abklären.