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Das neue ElektroG: Das müssen Sie beachten

Elektrogeräte wie Smartphones oder Tablets zählen zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken schlechthin. Alljährlich profitiert der Online-Handel von diesem Trend und erwartet auch dieses Jahr ein starkes Weihnachtsgeschäft. Doch auch nach den Feiertagen ist eine Ruhepause vorerst nicht in Sicht: gleich zu Jahresbeginn 2022 tritt das neue Elektrogesetz in Kraft und sieht zahlreiche Änderungen der Informations- und Rücknahmepflichten vor, die auch für den Online-Handel gelten.
Damit Sie zur Jahreswende keine kostspieligen Abmahnungen oder Bußgelder beim Verkauf von Elektronik riskieren, haben wir für Sie die wichtigsten Neuregelungen in diesem Rechtstipp der Woche zusammengefasst.

Erweiterung der Rücknahmepflichten

Die Pflichten für Händler und Händlerinnen enden nicht mit dem Verkauf eines Elektrogeräts, sondern gehen darüber hinaus. Schon nach der bis dato geltender Gesetzeslage waren Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Die Rücknahmepflichten werden nun zum 01.01.2022 erheblich erweitert. Diese gelten gem. § 17 Abs. 2 S. 1 ElektroG neue Fassung (nachstehend n. F.) auch unmittelbar für den Online-Handel.
Nach der Neuregelung sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m² sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, dazu verpflichtet
  • ein Elektroaltgerät unentgeltlich zurückzunehmen, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein neues Elektro- oder Elektronikgerät erwirbt. Das zu erwerbende und das alte Elektrogerät müssen dabei der gleichen Geräteart angehören und im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen und
  • Elektroaltgeräte, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind auf Verlangen des Endnutzers zurückzunehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter das zurückgegebene Gerät in seinem Sortiment führt oder nicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wird oder nicht. Ab dem 01.01.2022 wird diese Rücknahme auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Achtung! Wird an einem Standort sowohl stationär als auch online verkauft, gelten für die Bestimmung der maßgeblichen Gesamtverkaufsfläche alle Verkaufs- sowie Lager- und Versandflächen.

Umsetzung im Fernabsatz

Doch wie können Sie diese Rücknahmepflichten im Fernabsatz umsetzen?
Das Gesetz unterscheidet zwischen den verschiedenen Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte:
  • Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 sind unentgeltlich bei Auslieferung abzuholen, wenn der Endnutzer ein neues Elektrogerät erwirbt, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt. Hierunter fallen Wärmeüberträger, Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten und Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.
Was bedeutet das konkret? Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Elektrogerät dieser Gerätekategorien müssen Sie dem Endnutzer die Möglichkeit verschaffen, ein Altgerät unentgeltlich bei Auslieferung zurückzugeben. Beispielsweise kann das Altgerät dem Spediteur oder Transportunternehmen mitgegeben werden, welches das neue Gerät ausliefert.
Beispiel: Bei Abschluss eines Kaufvertrages über einen Geschirrspüler sind Sie dazu verpflichtet, dem Endnutzer die Möglichkeit zu bieten, bei Auslieferung einen defekten bzw. gebrauchten Geschirrspüler unentgeltlich an das Transportunternehmen zu übergeben.
  • Für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 3, 5 und 6, also Lampen, Kleingeräte und kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt, ist eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Was bedeutet das konkret? Für diese Gerätekategorien ist keine unentgeltliche Rückgabemöglichkeit bei Auslieferung anzubieten. Jedoch muss eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer geschaffen werden. Um diese Pflicht zu erfüllen können Sie entweder mit dem stationären Handel oder Entsorgungsunternehmen kooperieren oder aber Rücksendemöglichkeiten einrichten.
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass das Transportunternehmen den Transport bestimmter Elektrogeräte nicht ausschließt. Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Rücknahmepflicht in einem solchen Fall nicht erfüllt wird.
Beispiel: Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Smartphone und Lieferung an den Käufer sind Sie nicht dazu verpflichtet, ein defektes Smartphone unentgeltlich abzuholen. Sie müssen jedoch eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung schaffen oder eine Rücksendung gewährleisten.

Neue Informationspflichten: Hat der Endnutzer die Absicht ein Altgerät abzugeben?

Außerdem sieht § 17 Abs. 1 S. 3 ElektroG in seiner ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung neue Informationspflichten für Vertreiber vor:
  • Bei Abschluss eines Kaufvertrages müssen Sie über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe von Großgeräten, Bildschirmen und Wärmeüberträgern sowie deren unentgeltliche Abholung informieren.
  • Daneben müssen Sie den Endnutzer bei Abschluss des Kaufvertrages nach seiner Absicht befragen, ob bei Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät abgegeben werden soll.
Hierzu genügen nach der Gesetzesbegründung digitale Möglichkeiten wie ein Ankreuzen im Bestellvorgang, wenn hiermit ausdrücklich eine Nachfrage verbunden ist.
Beispielsweise könnte im Bestellprozess eine Checkbox eingebunden werden:
„[ ] Ja ich will mein Altgerät kostenfrei bei der Auslieferung des neuen Gerätes zurückgeben.“

Allgemeine Informationspflichten erweitert

§ 18 Abs. 3 ElektroG n.F. bestimmt, dass Vertreiber, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, gegenüber privaten Haushalten über Folgendes zu informieren haben:
  • die Pflicht der Endnutzer, Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, § 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG n.F.
  • die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen, § 10 Abs. 1 ElektroG n.F.
  • die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Abs. 1 und 2 ElektroG n.F.
  • die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne nach Anlage 3 des ElektroG

Autor: Frau Hannah Laura Schuller, Trusted Shops GmbH
Quelle: trustedshops.com