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Immobiliardarlehens­vermittler

Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechender Finanzierungshilfen auf Grund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO).
Für Gewerbetreibende, die bereits am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 GewO nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler haben und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO weiterhin vermitteln oder darüber beraten wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO besitzen.

IHK als Erlaubnis- und Registrierungsstelle für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO

Am 8. März 2016 hat die Bayerische Staatsregierung beschlossen, dass die bayerischen IHKs ab dem 1. April 2016 für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO zuständig sein werden. Die IHK für München und Oberbayern hat im Rahmen einer Verbundlösung in Bayern als zuständige Erlaubnis- und Registrierungsstelle die Umsetzung der Aufgabe übernommen. Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim steht für Auskünfte zum neuen Erlaubnisverfahren gerne zur Verfügung.
Die für die Erlaubniserteilung notwendigen Antragsformulare finden Sie unter "Weitere Informationen".
Zur Sachkundeprüfung als geprüfte/r Immobiliardarlehensvermittler/-in melden Sie sich bitte über unser Online-Formular an.