Weiterbildungsprüfung
Industriemeister:in – Fachrichtung Chemie
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Chemie und damit die Befähigung, in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen, sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
Schriftliche Prüfungen zum Industriemeister Chemie
Die schriftlichen Prüfungen zur Weiterbildung “Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Chemie” finden bundesweit einheitlich an vier Prüfungstagen statt.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Prüfungstag 1
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Rechtsbewusstes Handeln
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08:30 – 10:00
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Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
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10:30 – 12:00
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Prüfungstag 2
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Betriebswirtschaftliches Handeln
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08:30 – 10:00
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Zusammenarbeit im Betrieb
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10:30 – 12:00
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Hinweis:
Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
Nähere Informationen finden Sie in der Verordnung für den Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Chemie § 4, Abs. 7
Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
Nähere Informationen finden Sie in der Verordnung für den Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Chemie § 4, Abs. 7
Handlungsspezifische Qualifikationen
Prüfungstag 3
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1. Situationsaufgabe
Handlungsbereich Chemische Produktion
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08:30 – 12:30
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Prüfungstag 4
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2. Situationsaufgabe
Handlungsbereich Organisation, Führung und Kommunikation
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08:30 – 10:30
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Handlungsbereich Spezialisierungsgebiete (Wahlqualifikation):
Die IHK Regensburg bietet die Wahlqualifikationsfächer “Technologie und Betriebscontrolling” an.
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11:00 – 12:30
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Hinweis:
Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I gemäß Absatz 6 oder in der schriftlichen Ausarbeitung gemäß Absatz 8 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
Nähere Informationen finden Sie in der Verordnung für den Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Chemie § 5, Abs. 9
Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I gemäß Absatz 6 oder in der schriftlichen Ausarbeitung gemäß Absatz 8 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
Nähere Informationen finden Sie in der Verordnung für den Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Chemie § 5, Abs. 9
Mündliche Prüfung zum Industriemeister Chemie
Die mündliche Prüfung zur Weiterbildung “Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Chemie” findet an einem Prüfungstag statt.
3. Situationsaufgabe
Vorbereitungszeit
Handlungsbereich Führung und Personal
Fachgespräch
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45 Minuten
45 Minuten
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Hinweis:
Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I oder in der Wahlqualifikation eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlich gelösten Situationsaufgabe 2 und dem Fachgespräch wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
Nähere Informationen finden Sie in der Verordnung für den Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Chemie § 5, Abs. 9
Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I oder in der Wahlqualifikation eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlich gelösten Situationsaufgabe 2 und dem Fachgespräch wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
Nähere Informationen finden Sie in der Verordnung für den Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Chemie § 5, Abs. 9