Packmitteltechnologe:in - Prüfungsinformationen

Mehr Informationen zu Themen wie Zulassung zur Abschlussprüfung, Notenschlüssel, Prüfungsordnung, Gebührentarife, Übernahme Berufsschulnote ins Zeugnis finden Sie unter Infos und Formulare.

Wann findet die Prüfung zum Packmitteltechnologen statt?

Die Übersicht der Prüfungstermine zur Zwischen- und Abschlussprüfung finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Hinweis zur Einreichung von Ausbildungsnachweisen
Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis/Berichtheft online über das Azubi-Infocenter hochgeladen werden.

Wie sieht die Zwischenprüfung zum Packmitteltechnologen aus?

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres in den Prüfungsbereichen Produktionsvorbereitung und Erstellen eines Handmusters stattfinden.
Für den Prüfungsbereich Produktionsvorbereitung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. zur Umsetzung der Kundenanforderungen Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
  2. Auftragsdaten zum Rüsten und Steuern der Packmittelmaschine umzusetzen,
  3. die Auswahl von Materialien und Werkzeugen sowie Fertigungs- und Lagermöglichkeiten darzustellen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen aufzuzeigen;
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Erstellen eines Handmusters bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Packmittel unter Beachtung technischer und organisatorischer Vorgaben zu entwerfen,
  2. technische Zeichnungen von Hand anzufertigen,
  3. Handmuster manuell herzustellen;
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen;
Die Prüfungszeit beträgt drei Stunden.

Wie sieht die Abschlussprüfung zum Packmitteltechnologen aus?

Prüfungsbereiche
Prüfungsdauer/
Gewichtung
Auftragsplanung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • a) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
  • b) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen,
  • c) Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten und für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,
  • d) den Einsatz von Werkzeugen zu planen und vorzubereiten,
  • e) Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen,
  • f) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen
120 Minuten

20 Prozent
Prozesstechnologie
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • a) Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess sowie zu Materialien und Werkzeugen zu nutzen sowie Problemlösungen zu entwickeln,
  • b) Instrumente und Vorschriften des Qualitäts- und Hygienemanagements sowie qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Produktionsprozesses anzuwenden,
  • c) steuerungstechnische und mechanische Baugruppen an Maschinen und Anlagen zu überwachen, den Materialfluss zu gewährleisten und Funktionsabläufe zu überprüfen,
  • d) Maßnahmen zur Instandhaltung zu veranlassen sowie Problemlösungen bei Störungen zu entwickeln,
  • e) Fertigungsanlagen zu überwachen und dabei produktspezifische Prozessdaten zu interpretieren und zu dokumentieren,
  • f) Instrumente und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuwenden,
  • g) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
120 Minuten

20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
  • Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
60 Minuten

10 Prozent

Wie läuft die Praktische Prüfung zum Packmitteltechnologen ab?

Für den Prüfungsbereich Packmittelproduktion bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • a) die für den Arbeitsauftrag benötigten Unterlagen und Materialien zum Einrichten von Packmittelmaschinen zu beschaffen,
  • b) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert durchzuführen und zu dokumentieren,
  • c) Maschinen und Anlagen zu rüsten,
  • d) die Produktion anzufahren und zu steuern, das Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,
  • e) das Packmittel in der vorgegebenen Qualität termingerecht und wirtschaftlich herzustellen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten,
  • f) Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
  • g) Prozessdaten und Produktionsbedingungen zu kommunizieren und zu dokumentieren;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Einrichten und Fahren von Maschinen und Anlagen für zwei Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen;
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.

Wann gilt die Prüfung zum Packmitteltechnologen als bestanden?

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.