Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen, die zu Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt sind, einer Erstuntersuchung unterziehen. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt ins Berufsleben erfolgen, damit die Jugendlichen eine ihrer Gesundheit entsprechende Berufswahl treffen können. Arbeitgeber dürfen Jugendliche nur beschäftigten, wenn ihnen eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung gem. § 32 Abs. 1 JArbSchG vorliegt.
Haben Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen sie sich einer Nachuntersuchung unterziehen. Die Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgen. Der Arbeitgeber soll seine Auszubildenden frühzeitig an die Nachuntersuchung erinnern und sich die entsprechende Bescheinigung vorlegen lassen.
Für die Untersuchungen gilt der Grundsatz der freien Arztwahl. Die Kosten trägt das Land.
Beschäftigungsverbot mit gesundheits- oder entwicklungsgefährdenden Arbeiten
Erhält die Bescheinigung des Arztes für den Arbeitgeber einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder Entwicklung einer bzw. eines Jugendlichen für gefährdet hält, dürfen sie nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden.
Wo erhalten die Auszubildenden die Untersuchungsberechtigungsscheine?
Die vom Jugendlichen zuletzt besuchte Schule gibt die Berechtigungsscheine aus. Weitere Formulare erhalten Sie beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt:
Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt
Ägidienplatz 1
93047 Regensburg
Telefon 0941/5680-0
Telefax 0941/5680-799
Ägidienplatz 1
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Telefax 0941/5680-799