Ausbildung

Zulassung zur Abschlussprüfung ohne Ausbildung

Sie haben bereits mehrere Jahre Berufserfahrung und keinen Berufsabschluss?
Laut § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung auch ohne eine Berufsausbildung möglich, wenn man mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem man die Prüfung ablegen möchte.
Zur Abschlussprüfung kann zugelassen werden, wer die in der Ausbildungsordnung des Ausbildungsberufes, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Berufes finden Sie hier.
Der Prüfungsbewerber hat Bescheinigungen der jeweiligen Arbeitgeber über die Dauer, den Inhalt und Erfolg seiner betrieblichen Tätigkeit vorzulegen. Wurde die berufliche Handlungsfähigkeit durch Selbständigkeit erworben, ist eine Kopie der Gewerbeanmeldung erforderlich.
Bitte bestätigen Sie uns durch Ihren Arbeitgeber zusätzlich in der sachlichen und zeitlichen Gliederung des jeweiligen Berufes Ihre erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Die Prüfungsanforderungen und Bewertungsrichtlinien sind identisch mit denen, die bei Prüfungsteilnehmern angewandt werden, die aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Der vollständig ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist
  • für die Sommerprüfung bis 15. November des Vorjahres und 
  • für die Winterprüfung bis 15. Mai des Prüfungsjahres einzureichen.
Später eingegangene Anträge können erst für die nächste Prüfung berücksichtigt werden.
Die Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim sieht für die Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bearbeitungsgebühr vor. Die Prüfungsgebühr ist abhängig von den Prüfungsanforderungen der verschiedenen Ausbildungsberufe. Zusätzlich können je nach Beruf Material- bzw. Fachraumnutzungskosten anfallen. Gebührenschuldner ist der Prüfungsteilnehmer. Eine Umschreibung auf einen anderen Rechnungsträger ist nur möglich, wenn der IHK rechtzeitig eine schriftliche Gebührenübernahme vorliegt.