Ausbildung

Reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung

Laut § 43 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung zuzulassen,
  • wer die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung bzw. dem ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen ist.
Auszubildende, deren Ausbildungszeit vor dem 1. Oktober endet, erhalten für die Sommerabschlussprüfung das Anmeldeformular bzw. bei Berufen mit betrieblicher Projektarbeit die erforderlichen Antragsunterlagen im Januar über ihren Ausbildungsbetrieb.
Für Auszubildende der Winterabschlussprüfung mit Ausbildungsvertragsende bis
31. März verschickt die IHK die erforderlichen Anmelde- und Antragsunterlagen im Juli des jeweiligen Jahres.

Ansprechpartnerin für kaufmännische Abschlussprüfungen: Tanja Maier 
Ansprechpartner für technische Abschlussprüfungen: Ronny Thiemig