Das Gehalt in der Ausbildung

Vergütung von Azubis

Welche Ausbildungsvergütung steht einem Auszubildenden zu? Die Vorgaben des Gesetzes sind zu dieser Frage wenig präzise; ihnen zufolge hat die den Auszubildenden zu zahlende Vergütung angemessen zu sein (§ 17 BBiG). Das ergänzend geltende Arbeitsrecht und die Arbeitsrechtsprechung haben diese Vorgaben inzwischen aber weitgehend präzisiert.
Danach gilt:
Sind die Ausbildungsvertragspartner (Ausbildungsbetrieb und Auszubildender) tarifrechtlich gebunden, gelten die jeweiligen tariflichen Vergütungssätze. Eine solche tarifrechtliche Bindung besteht
  • wenn der ausbildende Betrieb einem Arbeitgeberverband und der Auszubildende einer Gewerkschaft angehören und zwischen beiden Organisationen ein Tarifvertrag besteht, der die Vergütungen für Auszubildende regelt oder
  • wenn zwischen dem ausbildenden Betrieb und der Gewerkschaft, der der Auszubildende angehört, direkt ein Tarifvertrag vereinbart worden ist, der Vergütungen für Auszubildende regelt oder
  • wenn ein Tarifvertrag für alle zugehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ungeachtet ihrer Mitgliedschaft bei den tarifvertragschließenden Organisationen) vom zuständigen Arbeits- oder Sozialminister für allgemeingültig erklärt worden ist.
Abgesehen von den seltenen Fällen einer Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen besteht somit keine Verpflichtung des Betriebes zur Zahlung tariflicher Vergütungen, wenn entweder er selbst oder der Auszubildende tarifrechtlich nicht organisiert ist.
Wenn in dem ausbildenden Wirtschaftsbereich keine tarifrechtlichen Absprachen bestehen, gilt seit 01.01.2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.  
Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten jährlichen Steigerungssätzen.
Beginn der Ausbildung
1. Ausbildungsjahr
 
2. Ausbildungsjahr
+ 18%
3. Ausbildungsjahr
+ 35%
4. Ausbildungsjahr
+ 40%
2020
(01.01. – 31.12.2020)
515,00 €
607,70 €
(515 € + 18%)
695,25 €
(515 € + 35%)
721,00 €
(515 € + 40%)
2021
(01.01. – 31.12.2021)
550,00 €
649,00 €
(550 € + 18%)
742,50 €
(550 € + 35%)
770,00 €
(550 € + 40%)
2022
(01.01. – 31.12.2022)
585,00 €
690,30 €
(585 € + 18%)
789,75 €
(585 € + 35%)
819,00 €
(585€ + 40%)
2023
(01.01. – 31.12.2023)
620,00 €
731,60 €
(620€ + 18%)
837,00 €
(620€ + 35%)
868,00 €
(620€ + 40%)
Ab 2024
Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt.
Die Tarifbindung eines Betriebs hat jedoch immer Vorrang.
So ist die Ausbildungsvergütung auch angemessen, wenn eine nach § 3 Tarifvertragsgesetz für den Ausbildenden bindende tarifliche Vergütungsregelung besteht, die die vorgenannte jeweilige Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Abs. 3 BBiG). Soweit der Ausbildende in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, dieser für den Ausbildenden jedoch nicht bindend ist, ist die Ausbildungsvergütung gem. § 17 Abs. 4 BBiG angemessen, wenn die Ausbildungsvergütung die tariflich geregelte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet (auch wenn dieser Betrag höher ist als die Mindestausbildungsvergütung).
Besteht nach den zuvor genannten Kriterien keine tarifrechtliche Bindung, hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung sind Vergütungssätze stets dann angemessen, wenn sie bis zu 20 Prozent unter den für die Region und Branche geltenden tariflichen Sätzen liegen.
In diesen Fällen sind als Maßstäbe tarifrechtliche Vergütungsregelungen verwandter Wirtschaftsbereiche oder Berufe oder - mit Vorbehalten - auch die Ortsüblichkeit heranzuziehen. Für Unternehmen in dieser Situation empfiehlt sich in der Regel eine Rückfrage bei der IHK, die ohnehin den später bei ihr einzureichenden Ausbildungsvertrag auf angemessene Vergütungsregelungen hin zu überprüfen hat. Die zu zahlende Vergütung muss nicht nur bei Vertragsschluss angemessen sein, sondern auch während der gesamten Ausbildungszeit angemessen bleiben. Während der Laufzeit des Ausbildungsvertrages eintretende tarifrechtliche Veränderungen machen somit Anpassungen an die vertraglich vereinbarten Sätze erforderlich!
Für Ausbildungsverhältnisse, die von der öffentlichen Hand finanziert werden, gelten für die Angemessenheit der Vergütung andere Gesichtspunkte. Eine Datenbank mit den durchschnittlichen Vergütungen vieler Ausbildungsberufe finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung