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Nr. 22156

Zertifizierter Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz

Veranstaltungsdetails

Dieser Lehrgang ist komplett als Online-Format konzipiert.

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) wurde der grundsätzliche Anspruch jeder Wohnungseigentümerin und jedes Wohnungseigentümers auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG). Als zertifizierter Verwalter darf sich – soweit nicht ein der Prüfung gleichgestellter Abschluss nachgewiesen werden kann - nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Lehrgangsinhalte:

1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.2 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.3 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich

2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Wohnungseigentumsgesetz
2.2 Bürgerliches Gesetzbuch
2.3 Grundbuchrecht  
2.4 Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht  
2.5 Berufsrecht der Verwalter
2.6 Sonstige Rechtsgrundlagen

3. Kaufmännische Grundlagen
3.1 Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.2 Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters

4. Technische Grundlagen  
4.1 Baustoffe und Baustofftechnologie  
4.2 Haustechnik  
4.3 Erkennen und Mängeln  
4.4 Verkehrssicherungspflichten  
4.5. Erhaltungsplanung  
4.6 Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung  
4.7. Altersgerechte und barrierefreie Umbauten  
4.8. Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln  
4.9 Dokumentation  

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

  • 11.12.2024 - 19.12.2024
    (BCL04W)

Weitere Informationen

Zielgruppe

Betroffen sind diejenigen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung befasst sind. Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist nach Ansicht des Verordnungsgebers, wer Versammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft (vergleiche § 27 WEG). Personen, die ausschließlich Leitungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut zu sein, müssen die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nicht ablegen. Ebenso müssen Personen, die allein untergeordnete Tätigkeiten ausführen (etwa im Sekretariat oder als Hausmeister) keine Prüfung ablegen.

Abschluss
  • IHK-Prüfung