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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 28. Juni 2019 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung zugestimmt. Seit dem 01.03.2020 gibt es die Fachkräfte.
Der Fachkräftebegriff wurde dabei deutlich erweitert. Zukünftig steht Ausländern aus Nicht-EU-Staaten, die entweder einen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung haben, der deutsche Arbeitsmarkt offen. Die Vorrangprüfung wird ausgesetzt, auch für Berufe, die nicht auf der sogenannten Positivliste stehen. Zukünftig reicht es für die Einreise und die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn die Fachkräfte einen Arbeitsvertrag und die entsprechende Qualifikation für den Beruf vorlegen. Neu ist auch die Möglichkeit, für sechs Monate einzureisen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Hierbei müssen neben den Qualifikationen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
Außerdem können Menschen, die einen Schulabschluss nachweisen, der zum Studium in Deutschland oder im Heimatland berechtigt, zur Suche nach einem Ausbildungsplatz einreisen. Die Vorrangprüfung bleibt für Auszubildende jedoch bestehen.
Für ältere Ausländer wird es Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang geben: Menschen, die 45 Jahre oder älter sind, müssen ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen können.
Die bereits bestehenden Regelungen der Ausbildungsduldung wurden angepasst und erweitert. Die sogenannte 3+2 Regelung wurde jetzt auf staatlich anerkannte Helferausbildungen (z.B. Altenpflegehelfer) ausgedehnt, sofern es sich um Engpassberufe handelt.
Menschen, die Ausbildungsduldung beantragen wollen, müssen mindestens über eine dreimonatige Vorduldung verfügen und ihre Identität zweifelsfrei belegen können. Für den anschließenden Aufenthaltstitel („+2“) müssen ausreichende Sprachkenntnisse und ein Arbeitsplatzangebot nachgewiesen werden.
Neu hinzugekommen ist die Beschäftigungsduldung. Diese soll für 30 Monate erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen seit 18 Monaten mit mindestens 35 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, hinreichend deutsch sprechen und ihren eigenen Lebensunterhalt seit zwölf Monaten gesichert haben und weiterhin sichern können. Zudem müssen sie seit zwölf Monaten im Bundesgebiet geduldet sein. Von dieser Regelung profitieren nur Menschen die vor dem 1. August 2018 eingereist sind.
In der Kurzübersicht zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (PDF) finden Sie noch einmal alle wichtigen Punkte zusammengefasst.