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IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht

Stand: Februar 2014

1. Wie entsteht die IHK-Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer?

Die IHK-Zugehörigkeit wird durch das IHK-Gesetz geregelt. Es bedarf daher keiner ausdrücklichen Beitrittserklärung. Kenntnis von der Existenz zugehöriger Gewerbetreibender erlangt die IHK über die Informationen der Gewerbeämter und bei Handelsregisterfirmen durch die Amtsgerichte.

2. Wer gehört der IHK an?

Zur IHK gehören, sofern sie der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegen, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten.

3. Was heißt Beitragspflicht?

Im IHK-Gesetz ist geregelt, dass die Kosten für die Tätigkeit der IHK nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans durch die IHK-Zugehörigen aufzubringen sind. Dazu werden Beiträge auf der Grundlage der Beitragsordnung und der jährlichen Wirtschaftssatzungen erhoben. Das IHK-Gesetz bestimmt, dass nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen vom Beitrag freizustellen sind, wenn deren Gewerbeertrag bzw. hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des Wirtschaftsjahres € 5.200 nicht übersteigt. Beitragsbemessungsgrundlage bei Gewerbeerträgen ist der Gewerbesteuerbescheid: „Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 €“. Im Einkommensteuerbescheid ist für nicht Gewerbesteuerveranlagte die „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ als Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblich.

4. Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht besteht solange, wie ein Unternehmen der IHK angehört, was wiederum vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht und der Existenz einer gewerblichen Niederlassung oder Betriebsstätte oder Verkaufseinrichtung im IHK-Bezirk abhängt.

5. Wann ist der Beitrag fällig?

Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen, im verschlossenen Umschlag übersandten Bescheid. Mit dem Zugang des Bescheides wird der veranlagte Beitrag fällig und ist innerhalb der Zahlungsfrist (4 Wochen) zu entrichten. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Soweit der Widerspruch unbegründet ist, kann für das Widerspruchsverfahren Kostenpflicht entstehen.

6. Wie berechnet sich der Beitrag?

Der Beitrag wird als Grund- und Umlagebeitrag erhoben. Dafür wird durch die Vollversammlung die Beitragsordnung beschlossen und im IHK Magazin veröffentlicht. In einer jährlich zu beschließenden Wirtschaftssatzung regelt die Vollversammlung die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung der Umlage und das Kriterium für die Beitragsfreistellung
  • Der Grundbeitrag: Der Grundbeitrag wird, getrennt nach im Handelsregister und NICHT im Handelsregister eingetragenen Firmen, nach dem jeweiligen Gewerbeertrag bzw. hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb pro Kalenderjahr berechnet.
  • Die Umlage: Die Umlageberechnung erfolgt mit einem Hebesatz von 0,20 % (2014 jedoch nur ein Viertel davon) auf der Grundlage der Gewerbeerträge bzw. hilfsweise Gewinne aus Gewerbebetrieb pro Kalenderjahr. Dazu teilen die Finanzverwaltungen der IHK auf datenschutz-rechtlich gesichertem Weg die entsprechenden Bemessungsgrundlagen mit.

7. Ist der IHK-Beitrag steuerlich abzugsfähig?

Ja, denn es ist als öffentliche Abgabe eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ohne Umsatzsteuer.

8. Sonderfälle der IHK-Zugehörigkeit für im Handelsregister eingetragene Unternehmen

Bei ruhendem Geschäftsbetrieb bleibt die IHK-Zugehörigkeit bestehen. In diesen Fällen wird auch der Grundbeitrag erhoben. Unternehmen sind auch dann Zugehörige der IHK, wenn sie in deren IHK-Bezirk eine unselbständige Betriebsstätte unterhalten. Was unter einer Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 der Abgabenordnung. Bau- und Montagestellen haben demzufolge einen Betriebsstättencharakter und werden der IHK zugeordnet, wenn sie länger als 6 Monate bestehen. Die sogenannten Besitzunternehmen (z.B. GmbH´s als Komplementärinnen von GmbH & Co. KG) sind in vollem Umfang IHK zugehörig.

9. Angehörige der Freien Berufe, der Land- und Forstwirtschaft, Apotheken und Handwerker

  • Angehörige freier Berufe und der Land- und Forstwirtschaft sind IHK-zugehörig, sofern sie oder die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind. Entrichten sie Beiträge zu einer anderen Kammer werden sie mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage bei Grundbeitrag und Umlage veranlagt.
  • Apotheken sind Gewerbebetriebe, im Handelsregister eingetragen und IHK-zugehörig. Sie werden mit Grundbeitrag und Umlage mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage veranlagt.
  • Handwerker im Handelsregister eingetragen:
    Führt ein Handwerksunternehmen gleichzeitig auch ein nichthandwerkliches Gewerbe aus (z.B. Verkauf von Handelsware), so gehört es mit seinem nichthandwerklichen Anteil der IHK an. Beitragspflicht entsteht bei Handwerksunternehmen, 1. deren Betrieb einen nach Art und Umfang in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und 2. deren nichthandwerklicher oder nichthandwerksähnlicher Umsatz € 130.000 p.a. übersteigt.
  • Handwerker NICHT im Handelsregister eingetragen:
    Umsätze aus handwerklicher und nichthandwerklicher Tätigkeit sind vom IHK-Beitrag befreit.
Von den Kürzungen unabhängig ist bei im Handelsregister eingetragenen Firmen immer der
Mindestgrundbeitrag zu zahlen.

10. Kann vom Beitrag abgesehen werden?

In der Beitragsordnung ist geregelt, dass Stundung und Erlass des Beitrages auf Antrag möglich sind. Die IHK ist jedoch verpflichtet, einen strengen Maßstab anzulegen. Im Falle einer unbilligen Härte bei entsprechender Nachweisführung kann dem Antrag entsprochen werden.

11. Was passiert, wenn der Beitrag nicht bezahlt wird?

Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Ohne Zahlung wird nach Ablauf dieser Zahlungsfrist die Vollstreckung eingeleitet.