Nr. 6639928

Stellungnahme zum Chemie-Omnibus

Gesetzesvorhaben Stellungnahme zum Chemie-Omnibus
Bezeichnung Stellungnahme zum Chemie-Omnibus der EU-Kommission
Inhalt
Die EU-Kommission hat ein Chemikalienpaket, bestehend aus einem Aktionsplan für die chemische Industrie und einem Chemieomnibus, vorgestellt. Ziel des Maßnahmenpakets für den Chemiesektor ist es, zentrale Herausforderungen wie hohe bürokratische Kosten, unfaire globale Wettbewerbsbedingungen und eine schwache Nachfrage zu bewältigen – und gleichzeitig Investitionen in Innovation und Nachhaltigkeit zu fördern.
Die IHK-Organisation wird mit einer Stellungnahme Rückmeldung zum Kommissionsvorschlag zum Chemie-Omnibus geben.

Chemieomnibus
Der Aktionsplan wurde von einem Omnibus in der Chemikalienregulierung begleitet, um die Kosten der Einhaltung von Vorschriften und den Verwaltungsaufwand für die chemische Industrie zu senken und gleichzeitig einen starken Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Der Chemieomnibus setzt sich aus Änderungen in folgenden Verordnung zusammen:
1. CLP-Verordnung
  • Vereinfachung der Formatierungsregelungen: Die in der CLP-Überarbeitung angenommen starren Formatierungsregeln für Etiketten (Mindestschriftgröße, etc.) wurden wieder zurückgenommen. Stattdessen soll wieder der Grundsatz gelten, dass Beschriftungen klar und lesbar sein müssen.
  • Ausnahmen für kleine Verpackungen: Vereinfachung und Klarstellung der Bestimmungen für Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen für Kleinverpackungen, insbesondere für Behälter unter 10 ml
  • Fristen für Aktualisierung von Etiketten: Die feste Frist für die Aktualisierungspflicht des Etiketts nach spätestens 6 Monaten soll aufgehoben werden. Stattdessen gilt wie in der ursprünglichen CLP-Verordnung, dass Etiketten „unverzüglich“ angepasst werden müssen, nachdem es neue Daten gibt.
  • Werbung und Fernabsatz: Regelungen zu Werbung und Online-Verkäufe werden geändert, um ihren Anwendungsbereich auf Chemikalien zu beschränken, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. B2B Absatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen soll vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da sie durch die Sicherheitsdatenblätter abgedeckt werden. Darüber hinaus sollen die Informationspflichten in der an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung vereinfacht werden, indem Werbung für Chemikalien Verbraucher dazu anregen soll, vor der Verwendung das Etikett und die Produktinformationen zu lesen.
  • Digitaler Kontakt: Zukünftig soll ein digitaler Kontakt (bspw. in der Form einer E-Mail-Adresse, zukünftig auch das European Business Wallet) anstatt einer Adresse und Telefonnummer angegeben werden können.
  • Kennzeichnungspflichten für Tankstellen: Einige Kennzeichnungselemente wie Nennfüllmenge und UFI werden auf Kraftstoffpumpen nicht mehr benötigt.
  • „Stop the Clock“: Das Anwendungsdatum der derzeit gültigen CLP-Verordnung wird auf den 1.1.2028 verschoben, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten.
2. Kosmetikmittelverordnung
  • Verfahren zur Aufnahme in Anhänge: Das Verfahren zur Aufnahme von Farbstoffen, Konservierungsmitteln und UV-Filtern in die entsprechenden Anhänge IV, V und VI wird festgelegt, um den Prozess zu vereinfachen und die Verwendung neuer kosmetischer Inhaltsstoffe zu beschleunigen.
  • Darstellung des Ausnahmeverfahren für CMR-Stoffe: Das bestehende Ausnahmeverfahren vom generellen Verwendungsverbot für CMR-Stoffe in kosmetischen Mitteln wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus über zehn Jahren Praxis detaillierter dargestellt.
  • Abschaffung der Voranmeldungen für Produkte mit Nanomaterialien: Für kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, braucht es zukünftig keine Voranmeldung mehr bei der Kommission.
  • Etc.
3. Düngemittelverordnung
  • Abschaffung der erweiterten REACH-Registrierungspflicht: die „Standard-REACH-Bestimmungen“ sollen auch für Stoffe gelten, die in EU-Düngemitteln verwendet werden.
  • Bewertung von Mikroorganismen: Kriterien und eine Methodik für die Bewertung von Mikroorganismen durch Hersteller und benannte Stellen sollen eingeführt werden.
  • Etc.
Der Vorschlag der Kommission muss nun durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, in dem Rat und EU-Parlament zu einer Einigung kommen müssen.

Bitte teilen Sie uns Ihre Einschätzungen zum Chemieomnibus mit (zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen, aber insbesondere auch, welche darüber hinaus gehenden Änderungen es aus Unternehmenssicht noch gebraucht hätte, inklusive Anpassungen an anderen Chemikalienregulierungen).
Plandokumente und Informationen Den Kommissionsvorschlag zum Chemie-Omnibus finden Sie hier.
Frist für Anregungen 29.08.2025