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Orientierungspunkte für das neue Gasnetzentgeltsystem - bundesweit

Gesetzesvorhaben Orientierungspunkte für das neue Gasnetzentgeltsystem - bundesweit
Bezeichnung Konsultation der Orientierungspunkte für das neue Gasnetzentgeltsystem (SyGNE)
Inhalt
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 30. Juni die Orientierungspunkte für die künftige „Systematik der Gasnetzentgelte“ (SyGNE) veröffentlicht. Das entsprechende Festlegungsverfahren wurde bereits im Dezember 2025 eingeleitet. Anders als bei den derzeit diskutierten Reformen im Strombereich plant die Behörde im Gasbereich überwiegend eine Fortführung der bestehenden Entgeltsystematik. Die Änderungen konzentrieren sich insbesondere auf Biogaseinspeiser und bestimmte Industrieunternehmen.
Ziel der BNetzA sei es, die Finanzierung der Gasnetze langfristig sicherzustellen, die Netzkosten zu begrenzen und gleichzeitig eine verursachungsgerechte Verteilung der Netzentgelte zu gewährleisten. Die grundlegende Struktur der Gasnetzentgelte soll dabei weitgehend unverändert bleiben.
  • Die heutige Struktur der Gasnetzentgelte bleibt zunächst weitgehend unverändert (Trennung zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilnetzbetreibern). Für Standardlastprofil-Kunden (SLP) bleiben Arbeits- und Grundpreis bestehen, für registrierende Leistungsmessung (RLM) Arbeits- und Leistungspreis. Langfristig könnten fixe Preisbestandteile (insbesondere der Grundpreis) an Bedeutung gewinnen, um die Finanzierung der Gasnetze trotz sinkender Nutzung sicherzustellen.
  • Der Anteil des Arbeitspreises an den Netzeinnahmen soll zunächst weiterhin 30 Prozent betragen. Langfristig hält die Behörde jedoch eine stärkere Gewichtung fixer Entgeltbestandteile für möglich, insbesondere vor dem Hintergrund der Transformation und gegebenenfalls rückläufiger Gasnutzung.
  • Die Einführung eines Kapazitätsentgelts als Alternative zum Leistungspreis wird von der Bundesnetzagentur derzeit nicht weiterverfolgt. Als Gründe werden insbesondere der höhere administrative Aufwand sowie die aktuell noch nicht erkennbaren erheblichen Rückgänge der Netznutzung genannt.
  • Künftig soll die bisherige Vergütung für Biomethan-Einspeiser in Höhe von 0,7 Cent/kWh als vermiedenes Netzentgelt entfallen. Nach Auffassung der BNetzA führt die lokale Einspeisung von Biogas nicht zu den ursprünglich angenommenen Einsparungen bei den Netzkosten. Für bestehende Anlagen gilt jedoch Bestandsschutz: Betreiber, die die Vergütung bereits erhalten, sollen diese für die verbleibende Förderlaufzeit von insgesamt zehn Jahren weiterhin beziehen können.
  • Positiv für Anlagenbetreiber ist, dass die BNetzA derzeit keine Einführung von Einspeiseentgelten im Verteilnetz plant.
  • Für Industrieunternehmen soll künftig die Möglichkeit entfallen, individuelle Sondernetzentgelte mit Verteilnetzbetreibern zu vereinbaren, wenn der Bau einer Direktleitung zum Fernleitungsnetz in Aussicht gestellt wird. Bislang sollten solche Regelungen ineffiziente Parallelstrukturen vermeiden. Die Bundesnetzagentur hält den tatsächlichen Bau entsprechender Direktleitungen aufgrund der Unsicherheiten über die zukünftige Nutzung von Gasnetzen inzwischen jedoch für zunehmend unwahrscheinlich. Auch hier sollen bestehende Vereinbarungen Bestandsschutz genießen.
Die IHK-Organisation wird eine Stellungnahme zu den Orientierungspunkten vorbereiten. Hierzu nehmen wir gerne Ihre Rückmeldungen entgegen.
Plandokumente und Informationen Weitere Informationen zur Konsultation der Orientierungspunkte finden Sie hier.
Frist für Anregungen 26.08.2026