Festlegungsverfahren MiSpeL
Gesetzesvorhaben | Festlegungsverfahren MiSpeL - bundesweit |
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Bezeichnung | Rückmeldung zum Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) |
Inhalt |
Die Bundesnetzagentur bittet um Stellungnahmen zur neuen Festlegung Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). Künftig sollen Speicher und Ladepunkte von der EEG-Förderung profitieren, auch wenn sie nicht ausschließlich mit erneuerbarem Strom betrieben werden. Ziel ist es, bestehende Marktbarrieren abzubauen und Flexibilitätspotenziale – etwa durch bidirektionale Nutzung – besser nutzbar zu machen, u.a. zur Dämpfung von „Stromspitzen“.
Hintergrund: EEG-Förderung bislang nur für ausschließlich erneuerbare Speicher
Derzeit können Energiespeicher nur über die sogenannte Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG) gefördert werden, d.h. ein Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung besteht nur, wenn ein Speicher innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas aufnimmt und wieder ins Netz einspeist. Dafür muss nachgewiesen werden, dass kein Netzstrom eingespeist wurde. Diese Beschränkung erschwert die Integration von Speichern in das Stromsystem, verhindert Umlagesaldierungen und schließt Ladepunkte zur Zwischenspeicherung grundsätzlich von der Förderung aus. Dadurch bleiben viele Flexibilitätspotenziale von Speichern und Ladepunkten bislang weitgehend ungenutzt.
Der Gesetzgeber hat mit dem Solarspitzengesetz vom 25. Februar 2025 die Voraussetzungen für zwei neue Fördermöglichkeiten geschaffen, die erst nach Abschluss des laufenden MiSpeL-Festlegungsverfahrens (spätestens zum 30. Juni 2026) angewendet werden können. Neben der bestehenden Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG) wurden die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption eingeführt. Zudem werden Ladepunkte von Elektrofahrzeugen künftig wie Energiespeicher behandelt; der erneuerbare Anteil dieses Stroms wäre dann nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption förderfähig.
Neu: Abgrenzungs- und Pauschaloption
Energiespeicher-Betreiber und Betreiber von Ladepunkten für E-Autos können künftig neben der Ausschließlichkeitsoption zwei weitere Verfahren nutzen, um EEG-Förderung zu erhalten. Die Bundesnetzagentur plant hierzu eine Festlegung zur MiSpeL, die diese neuen Optionen eröffnet:
Die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG) ermöglicht die EEG-Förderung ausschließlich für den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien bei Speichern und Ladepunkten, die auch Netzstrom aufnehmen. Dabei wird nur der Anteil gefördert, der aus erneuerbaren Quellen stammt, während der nicht förderfähige Netzstrom („Graustrom“) ausgeschlossen wird. Der förderfähige Anteil muss dabei exakt ermittelt und nachgewiesen werden. Die Berechnung der förderfähigen Strommengen erfolgt auf Basis viertelstündlicher, eichrechtskonformer Messungen unter Verwendung mathematischer Zuordnungsformeln, die in Anlage 1 festgelegt sind und unterschiedliche Kombinationen von EE-Anlagen mit Speichern (BESS) und/oder Ladepunkten berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur stellt die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des förderfähigen Anteils bereit. Zwar erfordert die Abgrenzungsoption einen erheblichen Mess- und Abrechnungsaufwand, sie gewährleistet jedoch eine hohe Genauigkeit und Rechtssicherheit bei der Bestimmung der jeweiligen Strommengen. Aus diesem Grund richtet sie sich insbesondere an größere Anlagen und professionelle Betreiber, die eine präzise Abrechnung wünschen.
Die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG; beihilferechtliche Genehmigung aus Brüssel noch ausstehend) ermöglicht, einem Teil des aus Speichern ins Netz eingespeisten Stroms pauschal die Eigenschaft „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“ zuzuordnen. Die Zuweisung erfolgt auf Grundlage vordefinierter Rahmenbedingungen und Größenordnungen, wodurch nur ein minimaler Messaufwand erforderlich ist. Dies erleichtert die flexible Marktintegration von Solarstrom, Speichern und Ladeinfrastruktur, während die grünen Eigenschaften gewahrt bleiben. Im Unterschied zur Abgrenzungsoption ist der Anwendungsbereich eingeschränkt: Die Pauschaloption kann nur bei gemeinsamem Betrieb von Solaranlagen und einem oder mehreren Speichern durch denselben Betreiber genutzt werden, die Solaranlagen müssen mindestens 30 kW Leistung haben, und es dürfen höchstens 500 kWh je kW installierter Leistung pro Jahr gefördert werden. Der förderfähige Anteil wird pauschal festgelegt; überschreitender Strom gilt als Netzstrom und ist nicht förderfähig. Diese Option eignet sich insbesondere für kleinere Speicher oder Ladepunkte, bei denen eine aufwendige Messung wirtschaftlich nicht praktikabel ist.
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Plandokumente und Informationen |
Ein Überblick zum Regelungsgegenstand der Abgrenzungsoption und der Pauschaloption ist in den folgenden drei Dokumenten zu finden:
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Frist für Anregungen | 21.10.2025 |