Berechnung des Treibhauspotenzials von Neubauten - bundesweit
Gesetzesvorhaben | Berechnung des Treibhauspotenzials von Neubauten |
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Bezeichnung | Konsultation zur Einführung eines einheitlichen EU-Rahmens für die Berechnung des Treibhauspotenzials neuer Gebäude |
Inhalt |
Die Europäische Kommission führt eine Konsultation zur Einführung eines einheitlichen EU-Rahmens für die Berechnung des Treibhauspotenzials (GWP) neuer Gebäude über deren gesamten Lebenszyklus durch. Dies erfolgt im Zuge der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD).
Verpflichtung zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials
Nach Artikel 7 Absatz 2 der EPBD sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ermittelt und im Energieausweis des Gebäudes ausgewiesen wird. Dies gilt:
Der neue Rahmen soll die Vergleichbarkeit der nationalen Werte zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial von Neubauten sicherstellen. Auf dieser Basis sollen Anreize für den Einsatz kohlenstoffarmer Baustoffe – etwa klimafreundlicher Stahl und Zement – geschaffen und Leitmärkte für solche Produkte gestärkt werden. Gleichzeitig sollen biobasierte Materialien, die zusätzlich zur CO₂-Speicherung in Gebäuden beitragen, gefördert werden.
Zweck der Konsultation: eine Harmonisierte Methode zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials
Der Entwurf der delegierten Verordnung sieht eine vereinheitlichte und vereinfachte Methode zur Berechnung des GWP neuer Gebäude vor. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 EPBD wird das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial als numerischer Indikator in kg CO₂eq pro Quadratmeter Nutzfläche für jede Lebenszyklusphase ausgewiesen, berechnet über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren. Grundlage dafür ist die Norm EN 15978, die Datenauswahl, Szenarienfestlegung und Berechnungsmethodik vorgibt.
Erfasst werden dabei sowohl die in Bauprodukten enthaltenen Emissionen als auch die direkten und indirekten Emissionen, die während der Nutzungsphase entstehen, d.h., auch die Herstellung der Materialien, inklusive Rohstoffgewinnung und Transport zum Hersteller (Module A1–3), die Errichtungsphase (Module A4–5), inklusive Transport der Materialien zur Baustelle, sowie die Entsorgungsphase (Module C1–4).
Datensammlung und Veröffentlichung
Alle relevanten Daten werden in den nationalen Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfasst. Die daraus abgeleiteten, aggregierten und anonymisierten Informationen zum Gebäudebestand werden gemäß Artikel 22 Absatz 2 EPBD veröffentlicht – unter Beachtung der Datenschutzvorgaben der EU sowie der Mitgliedstaaten.
Die delegierte Verordnung soll Klarstellungen zu folgenden Punkten enthalten:
Die IHK-Organisation wird sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligen und nimmt hierzu gerne Ihre Einschätzungen entgegen.
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Plandokumente und Informationen | Den Entwurf der delegierten Verordnung finden Sie hier. |
Frist für Anregungen | 29.10.2025 |