Anpassungen im Chemikalienrecht - bundesweit

Gesetzesvorhaben Referentenentwürfe im Chemikalienrecht
Bezeichnung Stellungnahmen zu Anpassungen im Chemikalienrecht (ChemG, ChemKlimaschutzV, ChemOzonSchichtV und ChemVerbotsV)
Inhalt
Das BMUKN hat mehrere Referentenentwürfe zur Anpassung verschiedener Gesetzgebungen im Chemikalienrecht veröffentlicht.

Referentenentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG):
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) und die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-Verordnung). Insbesondere:
  • Streichung nationaler Regelungen, die nun im EU-Recht enthalten sind, etwa des Verbots rechtswidrig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse erneut abzugeben.
  • Ergänzung von EU-rechtlich geforderten Anordnungsbefugnissen, etwa um die Herstellung und Verwendung von F-Gasen und ozonabbauenden Stoffen bei Verstößen vorübergehend zu untersagen.
  • Konkretisierung von Verboten, etwa um zu verhindern, dass die Inverkehrbringensverbote der F-Gas-Verordnung für vorbefüllte Einrichtungen umgangen werden können.
  • Anpassung der Verordnungsermächtigung für Verbote und Beschränkungen, um eine hinreichend konkrete Rechtsgrundlage für die Sachkundeanforderungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zu schaffen.
Referentenentwurf einer Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV):
Das BMUKN hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen geteilt, mit dem die Chemikalien-Klimaschutzverordnung neu gefasst werden soll.

Mit dem Verordnungsentwurf sollen in erster Linie die Zertifizierungsanforderungen der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 umgesetzt werden, indem zum einen die Regelungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten aktualisiert und neu strukturiert werden und zum anderen Regelungen zu Auffrischungskursen ergänzt werden. Zudem wird festgelegt, dass die bisher schon verpflichtende Rücknahme von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) ab dem 1. Januar 2027 für den Zurückgebenden unentgeltlich zu erfolgen hat, um die Wiederaufbereitung und Kreislaufwirtschaft von gebrauchten HFKW zu unterstützen.

Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen (ChemOzonSchichtV und ChemVerbotsV):
Das BMUKN hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung geteilt.

Durch die Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung werden die nationalen Regelungen an die ODS-Verordnung (EU) 2024/590 angepasst:
  • Streichung nationaler Pflichten zur Rückgewinnung ozonabbauender Stoffe und Dichtheitskontrolle für Erzeugnisse und Einrichtungen mit ozonabbauenden Stoffen, da diese nun in der neuen ODS-Verordnung auf EU-Ebene geregelt sind.
  • Streichung nationaler Pflichten zur Aufzeichnung von zurückgenommenen und entsorgten ozonabbauenden Stoffen, da die abfallrechtlichen Pflichten zum Führen von Registern ausreichen.
  • Vereinfachung der Vorgaben zum Nachweis der Sachkunde zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten mit ozonabbauenden Stoffen.
Durch die Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung wird die nationale Ausnahme für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse gestrichen, nachdem die unter der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingeräumte Möglichkeit, derartige Ausnahmen vorzugesehen, im Juli 2025 ausgelaufen ist.

Die IHK-Organisation wird sich mit einer Stellungnahme beteiligen und nimmt hierfür gerne Ihre Einschätzung entgegen.
Plandokumente und Informationen
Frist für Anregungen 08.08.2025