Recht

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen



Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners bietet sich insbesondere dann an, wenn dieser wertvolle Gegenstände besitzt, wie bspw. Schmuck, teure Teppiche oder ähnliches.

1. Durchführung der Pfändung

Die Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände vollzieht sich durch Pfändung und anschließende Verwertung. Zuständig ist in der Regel der Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners. Dieser wird auf Antrag tätig, der über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet wird.
Die Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände läuft in der Regel ab wie folgt:
Zunächst wird der Gerichtsvollzieher nochmals klären, ob der Schuldner nicht freiwillig leistet oder ob eventuell zwischenzeitlich bereits gezahlt wurde. Wird die Vollstreckung nicht abgewendet und stehen ihr auch sonst keine Hindernisse entgegen, führt der Gerichtsvollzieher eine Taschenpfändung, die Durchsuchung der vom Schuldner getragenen Kleidung, durch und inspiziert die Wohnung. Soweit pfändbare Habe vorhanden ist, nimmt er diese in unmittelbaren Besitz. § 808 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sieht hierbei vor, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, erfolgt die Pfändung durch Anbringung eines Pfandsiegels.

2. Pfändungsschutz

Bei der Pfändung von Gegenständen ist § 811 ZPO zu beachten, der einen Katalog von unpfändbaren Sachen aufführt. Dazu gehören beispielsweise Kleidungsstücke, Wäsche, Haushaltsgegenstände, Bücher, Werkzeuge, Nahrung, persönliche Gegenstände, Andenken u. ä. Durch den Pfändungsschutz soll dem Schuldner so viel belassen werden, wie er zu einer bescheidenen Lebensführung benötigt. Dass dem Schuldner nur das zu einer bescheidenen Lebensführung Erforderliche belassen werden soll, kommt in § 811 a ZPO konkret zum Ausdruck: Diese Vorschrift ermöglicht eine sog. Austauschpfändung. Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 ZPO (Gegenstände des persönlichen Bedarfs / für eine Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände) eigentlich unpfändbaren Sache kann auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck dient, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag überlässt. Beliebter Beispielsfall ist der im Gewahrsam des Schuldners befindliche 70-Zoll-LCD-Fernseher. Zwar ist dem Schuldner ein Fernseher als zentrales Informationsmedium zu belassen. Ein Breitbildfernseher liegt aber auch nach heutigem Lebensstandard nicht in dem Rahmen des zu einer bescheidenen Lebensführung Erforderlichen. Der Gläubiger könnte dem Schuldner daher, wenn auf seinen Antrag die Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht zugelassen wird, einen funktionierenden, billigen Farbfernseher als Ersatz anbieten oder den hierfür nötigen Geldbetrag zur Verfügung stellen. Auf der Grundlage des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts pfändet der Gerichtsvollzieher dann den Breitbildfernseher und führt den Austausch durch.
Die Anwesenheit des Schuldners bei der Pfändung ist nicht zwingend erforderlich. War der Schuldner bei der Pfändung abwesend, wird er nach den §§ 808 Abs. 3, 763 ZPO benachrichtigt; eine Benachrichtigung des Gläubigers erfolgt dagegen nur auf dessen Verlangen.

3. Verwertung

War die Pfändung erfolgreich, müssen die körperlichen Gegenstände nun in Geld umgesetzt werden, damit der Zahlungstitel erfolgreich bedient werden kann. Dies erfolgt durch Zwangsversteigerung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher die gepfändete Sache anderweitig, z.B. durch Verkauf, Übertragung des Eigentums auf den Gläubiger gegen Wertersatz, verwerten. Des Weiteren kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Versteigerung der gepfändeten Sache durch eine andere Person, z.B. durch einen sachkundigen Kunstauktionator, erfolgt.
Seit 5. August 2009 besteht die Möglichkeit der Internetversteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Internetauktion soll als einfacherer und weniger kostenintensiver Regelfall neben der bisher üblichen Präsenzversteigerung etabliert werden.
Der Ersteigerungserlös wird zunächst zur Abdeckung der Vollstreckungskosten und dann erst zur Befriedigung des Gläubigers verwendet. Soweit eine Befriedigung des Gläubigers stattfindet, wird dies auf dem Titel vermerkt. Sollte die Forderung vollständig getilgt sein, übergibt der Gerichtsvollzieher den Titel an den Schuldner.
Anders verhält es sich, wenn die Pfändung fruchtlos verläuft.
Nach § 806 a Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, anlässlich der Vollstreckung wegen der Geldforderung des Gläubigers erlangte Kenntnisse von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte dem Gläubiger mitzuteilen, sofern die Pfändung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist. Die Kenntnis kann durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erlangt sein. Der Schuldner ist aber natürlich nicht zur Erteilung solcher Informationen verpflichtet, sofern ihn nicht nach allgemeinen Vorschriften dem Gläubiger gegenüber eine solche Pflicht trifft. Schriftstücke in diesem Sinne können ein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, Versicherungspolicen, Kontoauszüge o. ä. sein. Findet der Gerichtsvollzieher derartige Schriftstücke bei der Durchsuchung der Wohnung oder von darin befindlichen „Behältnissen”, sind die §§ 758 Abs. 1, 758 a ZPO zu beachten, d. h. insbesondere, entsprechende Durchsuchungshandlungen müssen erforderlich sein, und eine Durchsuchungshandlung ohne Einwilligung des Schuldners darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, der Erfolg der Durchsuchung würde andernfalls gefährdet.
Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an, kann er bei den zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen Auskünfte über dessen Arbeitgeber einholen, § 806 a Abs. 2 ZPO.

4. Vemögensauskunft

Die sog. Vermögensauskunft bildet den Kern der Reform und löst die bisherige eidesstattliche Versicherung ab. Die Vermögensauskunft stellt eine selbständige Vollstreckungsmaßnahme dar, die auf Antrag des Gläubigers schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens erfolgen kann und unabhängig von einem erfolglosen Vollstreckungsversuch ist. Damit soll der Gläubiger frühzeitig in die Lage versetzt werden, vollstreckbares Vermögen des Schuldners zu ermitteln. So hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher aber nicht nur Auskunft über seine Vermögensgegenstände zu geben, sondern muss zudem noch alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren sowie alle unentgeltlichen Leistungen in den letzten Jahren vor Abgabe der Vermögensauskunft aufführen.
Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich nur einmal verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben.
Die sog. Vermögensauskunft bildet den Kern der Reform und löst die bisherige eidesstattliche Versicherung ab. Die Vermögensauskunft stellt eine selbständige Vollstreckungsmaßnahme dar, die auf Antrag des Gläubigers schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens erfolgen kann und unabhängig von einem erfolglosen Vollstreckungsversuch ist. Damit soll der Gläubiger frühzeitig in die Lage versetzt werden, vollstreckbares Vermögen des Schuldners zu ermitteln. So hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher aber nicht nur Auskunft über seine Vermögensgegenstände zu geben, sondern muss zudem noch alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren sowie alle unentgeltlichen Leistungen in den letzten Jahren vor Abgabe der Vermögensauskunft aufführen.
Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich nur einmal verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben.