Recht

Forderungssicherungsgesetz


Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) in Kraft getreten. Die Neuregelungen gelten nur für Verträge, die ab dem 01.01.2009 geschlossen wurden.
Der Gesetzgeber will mit diesem Gesetz den negativen Folgen sinkender Zahlungsmoral begegnen. In Deutschland werden fällige Geldforderungen nach wie vor oft nur zögerlich bezahlt. Bei den betroffenen Gläubigern führt dies zu Liquiditätsengpässen und zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die wenig Eigenkapital besitzen, können wegen hoher Außenstände in die Insolvenz getrieben werden.
Das Forderungssicherungsgesetz erweitert die rechtlichen Möglichkeiten zur Absicherung von Zahlungsansprüchen. Nachfolgend werden die wichtigsten Instrumente dargestellt.

1. Abschlagszahlungen

§ 632a BGB sah bisher Abschlagszahlungen für hergestellte in sich abgeschlossene Teile des Werks sowie für erforderliche Stoffe oder Bauteile vor, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden. Die Neuregelung knüpft den Anspruch auf Abschlagszahlungen nicht mehr an ein in sich abgeschlossenes Werk, sondern an den Wertzuwachs der erbrachten Leistung. Die zeitlichen Intervalle für die Leistung von Abschlagszahlungen sind nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis ist es empfehlenswert, Abrechnungsintervalle oder einen Zahlungsplan zu vereinbaren.
Die Möglichkeit, Abschlagszahlungen für den Wertzuwachs der Leistung zu fordern, bedeutet eine Besserstellung des Unternehmers gegenüber der bisherigen Regelung, welche für Abschlagszahlungen mindestens eine Teilabnahmefähigkeit des erbrachten Werks forderte.

2. Leistungsverweigerungsrecht/Einbehalt des Bestellers

Der Anspruch des Unternehmers auf Abschlagszahlung entsteht auch dann, wenn die Leistung mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist, vgl.§ 632a Abs. 1 S.2 u. 3 BGB.

3. Sicherheitsleistung des Unternehmers

Die Vorschrift führt zum Schutz von Verbrauchern eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung des Unternehmers ein, beschränkt auf Fälle, bei denen ein Haus errichtet oder umgebaut wird, vgl. § 632 a Abs. 3 BGB. Die Sicherheit muss in jedem Fall vom Unternehmer geleistet werden, wenn er eine Abschlagszahlung erhält. Bei der ersten Abschlagzahlung beträgt die Sicherheitsleistung 5% des Vergütungsanspruchs.

4. Durchgriffsfälligkeit

Die Regelung der Durchgriffsfälligkeit in § 641 Abs. 2 BGB stellt sicher, dass der Subunternehmer einen fälligen Vergütungsanspruch hat, wenn
  • der Generalunternehmer/Bauträger vom Bauherrn seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
  • Der Bauherr gegenüber dem Generalunternehmer/Bauträger das Werk abgenommen hat oder es als abgenommen gilt,
  • Der Subunternehmer dem Generalunternehmer/Bauträger erfolglos eine angemessene Frist zur Erteilung einer Auskunft über die vom Bauherrn erteilte Abnahme oder die Leistung von Zahlungen gesetzt hat.

5. Reduzierung des Druckzuschlags

Bestehen Mängelansprüche des Bestellers, so konnte dieser schon nach bisheriger Rechtslage trotz Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers einen Teil der Zahlung zurückbehalten (mindestens das Dreifache). Dieser sogenannte Druckzuschlag wurde auf das Doppelte der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten verringert, § 641 Abs. 3 BGB. Das Zweifache der Mängelbeseitigungskosten stellt nun den Regelfall des Einbehalts dar.

6. Abschaffung der Fertigstellungsbescheinigung

Die Fertigstellungsbescheinigung wurde wieder abgeschafft, da sie sich als praxisfernes Instrumentarium erwiesen hat.

7. Neuregelung der Bauhandwerkersicherung

§ 648a BGB gewährt dem Unternehmer nach der Neufassung durch das Forderungssicherungsgesetz einen durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die Sicherheit kann auch nach erfolgter Abnahme noch verlangt werden. Der Anwendungsbereich der Sicherheit ist nicht auf reine Vergütungsansprüche begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf Schadensersatzansprüche. Der Unternehmer kann daher vom Besteller Sicherheit in Höhe der noch nicht bezahlten Vergütung einschließlich Zusatzaufträgen und dazu gehörender Nebenforderungen verlangen, die mit 10% des Vergütungsanspruchs anzusetzen sind. Wird die Sicherheit nicht erteilt, kann der Unternehmer sie einklagen oder nach Setzung einer angemessenen Frist den Vertrag kündigen. Alternativ kann der Unternehmer auch die Arbeiten einstellen.
Nach bisheriger Rechtslage konnte der Unternehmer nur die Arbeiten einstellen, wenn der Besteller trotz Fristsetzung zur Stellung einer Sicherheit und Androhung der Arbeitseinstellung keine Sicherheit übergab.

8. Pauschalierungsregel bei freier Vertragskündigung

In § 649 S. 3 BGB wurde die Vermutung aufgenommen, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Regelung hatte bisher nur für den Fall der Kündigung des Bestellers nach Anforderung einer Sicherheitsleistung bestanden, vgl. § 648a BGB.