Recht

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leiden an der schleppenden Zahlungsmoral größerer, nicht selten auch öffentlicher Geschäftspartner. Helfen soll nun die Neuregelung des "Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr". Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Die Gesetzesänderung soll die KMU gegen säumige Zahler stärken. Großen Schuldnern werden Sanktionen auferlegt, die das Hinauszögern der Zahlung für sie schwieriger und unattraktiver machen. 
Die Neuregelungen betreffen vor allem den Unternehmerverkehr. Durch den neu eingeführten § 271a BGB sollen Vereinbarungen über überlange Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen verhindert werden, unter denen besonders die KMU leiden. Verträge, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand den Gläubiger übermäßig belastende Zahlungsfristen einräumen lassen, können nun auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Zwei Neuregelungen sind besonders hervorzuheben:
  • der Verzugszins zwischen Unternehmern wird um 1 % auf 9% erhöht und
  • es wurde eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro eingeführt, die bei Verzug in einem Handelsgeschäft immer beansprucht werden kann.
Auffällig ist, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie selbst in Verzug geraten ist. Die Mitgliedsstaaten hatten die Vorgabe, die Richtlinie (2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011) bis zum 16.3.2014 in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen.
Das neue Gesetz ist erst am 29.7.2014 in Kraft getreten - ein Verzug von über vier Monaten, zu Lasten insbesondere der KMU!
Auswirkungen ergeben sich für fast jeden Unternehmer, da er seine AGB, Einkaufs- und Lieferbedingungen unbedingt prüfen und der neuen Gesetzeslage anpassen sollte. AGB-Klauseln, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen sind nicht nur unwirksam, sondern können auch von Wettbewerbsverbänden angegriffen werden.

Im Einzelnen:

Geändert wurden BGB-Regelungen zum Verzug, eine Übergangsregelung findet sich im EGBGB. Für die gerichtliche Durchsetzung wurden Änderungen im Unterlassungsklagengesetz (UklaG) vorgenommen.
Nach den neuen Regelungen in § 271a BGB werden Vereinbarungen, in denen Unternehmen mit Unternehmen oder der öffentlichen Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen vereinbaren, eingeschränkt bzw. einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen. So muss eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ausdrücklich getroffen werden und darf für den Gläubiger nicht grob unbillig sein, § 271a Abs. 1 BGB.
Besonderheiten gelten, wenn der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber (§ 98 Nr. 1 bis 3 GWB) ist. Dann ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung der Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist, § 271a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Vereinbarung einer Zahlungsfrist über 60 Tage ist unwirksam, § 271a Abs. 2 Nr. 2 BGB. § 16 VOB/B war am 27. Juli 2012 entsprechend geändert worden, auch § 17 Abs. 1 VOL/B entspricht den nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen.
Ausgenommen von diesen neuen Regelungen sind nach § 271a Abs.5 BGb Vereinbarungen von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie Schuldverhältnisse, aus denen ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet. Über § 286 Abs. 5 BGB findet auch beim Eintritt des Verzugs § 271a Abs. 1 bis 3 BGB Anwendung.
Darüber hinaus müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins (bei Rechtsgeschäften neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Pauschale von 40 Euro zahlen, § 288 Abs. 2, 5 und 6 BGB. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen ausschließt ist, ist unwirksam. Weitere Änderungen finden sich in §§ 308 Nr. 1a und 1b, 310 Abs. 1 BGB.
Die Änderungen gelten nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind. Soweit in einem Dauerschuldverhältnis, das vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird, finden die die §§ 271a, 286, 288, 308, 310 BGB in der neuen Fassung ebenfalls Anwendung, § 34 EGBGB.
Darüber hinaus wurden Folgeänderungen in das Unterlassungsklagengesetz in § 1a aufgenommen.