Recht

Lockvogelwerbung



Unter Lockvogelwerbung versteht man, dass einzelne Produkte besonders preisgünstig angeboten und beworben werden, um den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals zu animieren. Der Verbraucher soll diese Preiskalkulation als beispielhaft für das gesamte Sortiment ansehen, während in Wirklichkeit die anderen Artikel nicht preisgünstiger als anderswo sind.
In diesen Fällen müssen die Preise dann insgesamt günstig sein, um nicht gegen das Irreführungsverbot zu verstoßen.
Eine weitere Erscheinung der Lockvogelwerbung ist, dass die beworbene Ware nicht oder nicht in angemessener Menge zur Verfügung steht.
Die Irreführung über den Warenvorrat ist in § 5 I 2 Nr.1, Anh. zu § 3 III Nr.5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.
Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 III UWG stellt es stets eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern dar, wenn ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen konkret anbietet und nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Diese Regelung präzisiert das Irreführungsverbot und stellt einen Verbotstatbestand ohne Wertungsmöglichkeit dar.
Die Vorschrift bedeutet eine gewisse Erleichterung für den Unternehmer, da er nicht genau das beworbene Produkt entsprechend der Nachfrage vorrätig halten muss. Die Vorhaltung eines gleichwertigen Produkts, d.h. eines nach Qualität und Preis austauschbaren Produkts, ist ausreichend.

Angemessenheit des Warenvorrats

a) Fehlen jeglichen Warenvorrats

Der Verbraucher wird dann irregeführt, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorrätig ist. Irreführend sind insbesondere Scheinangebote, d.h. solche, bei denen angelockten Kunden andere Waren als die angebotenen verkauft werden sollen oder das Angebot vom Erwerb zusätzlicher Gegenstände abhängig ist.
Die Werbung für Gegenstände, die mangels Marktreife vom Hersteller noch nicht produziert und demgemäss vom Händler noch nicht verkauft werden können, ist ebenfalls irreführend.

b) Fehlen eines angemessenen Vorrats

Unzulässig ist die Werbung dann, wenn die Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten wird. Der Händler muss bei seiner Beurteilung die Art der Ware und ihre Gestaltung und Verbreitung berücksichtigen.
Das Erfordernis einer angemessenen Bevorratung wird durch die Vorschrift im Anhang zu § 3 III Nr. 5 S. 2 UWG konkretisiert. Die Regelung besagt, dass es bei einer Bevorratung für weniger als zwei Tage dem Unternehmer obliegt, die Angemessenheit dieser kürzeren Bevorratung nachzuweisen. Nach dieser Vorschrift besteht grundsätzlich die Pflicht, bei Bewerbung von Waren- oder Dienstleistungsangeboten zu einem bestimmten Preis darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer nicht in der Lage sein wird, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis zur Verfügung zu stellen. Reicht der Vorrat noch nicht einmal für zwei Tage, kann der Händler gleichwohl die Angemessenheit seiner Vorratshaltung darlegen. Der Vorwurf der Irreführung kann dadurch ausgeräumt werden, dass der Händler angemessen disponiert hat, aber aufgrund unerwartet hoher Nachfrage die Ware doch nicht ausgereicht hat oder unvorhergesehene, vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eingetreten sind. Die Bevorratung kann auch dann unangemessen sein, wenn der Vorrat die Nachfrage für einen längeren Zeitraum nicht deckt. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Verbrauchererwartung entscheidend.
Was im Einzelfall unter „angemessenem Zeitraum” und „angemessener Menge zu verstehen ist, wird die Rechtsprechung klären müssen. Es ist davon auszugehen, dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung dann ein längerer Vorrat gefordert wird, wenn nach der Art der Werbung damit zu rechnen ist. Beispiele:
  • Prospekt ”gültig von...bis” - dann muss die Ware auch solange vorrätig sein,
  • Gemeinschaftsprospekt mehrerer Filialen- dann muss die Ware in allen Filialen vorrätig sein, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestimmte Produkte in bestimmten Filialen nicht erhältlich sind,
  • Monatsprospekt- Vorrat für mindestens eine Woche,
  • Versandkatalog ”Frühjahr/Sommer” - dann sollte die Ware über einen nicht unerheblichen Anteil der Gültigkeitsdauer vorhanden sein.

c) Fehlen angemessenen Vorrats zu den angebotenen Bedingungen

Irreführend ist es auch, wenn zwar eine ausreichende Warenmenge zur Verfügung steht, diese aber nicht zu den in der Werbung angegebenen Preisen angeboten wird. Wird die Ware im Internet beworben, erwartet der Verbraucher i.d.R., dass die beworbene Ware verfügbar ist und unverzüglich nach der Bestellung versandt werden kann.

Ausschluss der Irreführung durch entsprechenden Hinweis

Der Werbende kann eine Irreführung ausschließen, indem er die konkrete Warenmenge angibt. Wenn nur eine geringe Warenmenge zur Verfügung steht, kann der Händler deutlich darauf hinweisen, dass es sich bei dem Angebot um Restposten oder Einzelstücke handelt, um eine Irreführung über die Vorratsmenge zu verhindern.
Auch der Hinweis „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht”, kann geeignet sein, eine Irreführung über die Vorratsmenge zu vermeiden.
Im Einzelfall kann auch der Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend.” die Irreführung ausschließen.

Rechtsfolgen von Lockvogelwerbung

Im Falle irreführender Werbung über den Warenvorrat besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Die unzulässige Werbung führt jedoch nicht dazu, dass dem Kunden ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis zusteht. Der Kunde hat folglich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ware zu dem beworbenen Preis zusätzlich beschafft und verkauft wird.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es oftmals sinnvoll, eine Nachbestellung zu ermöglichen oder ein vergleichbares Produkt zu Sonderkonditionen zu liefern. Ein gleichartiges Produkt sollte dann angeboten werden, wenn das Alternativprodukt tatsächlich die gleiche Qualität und denselben Preis hat und nachgewiesen werden kann, dass das Angebot des Alternativprodukts nicht von vornherein beabsichtigt war.