Recht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb



Die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit der die Europäische Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist am 30.12.2008 in Kraft getreten.
Der Anwendungsbereich des UWG wurde durch die Erstreckung von Wettbewerbsverstößen auf geschäftliche Handlungen ausgedehnt. Hierunter fallen nicht nur Verhaltensweisen vor Vertragsschluss, sondern auch Handlungen während und nach Vertragsschluss, z.B. Kundenreklamationsmanagement oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich auch noch nach Vertragsschluss auswirken. Es bedarf gerichtlicher Klärung im Einzelfall, welche Verhaltensweisen sich künftig am UWG messen lassen müssen.
Im neuen UWG wird eine eigenständige Vorschrift der Irreführung durch Unterlassen statuiert. Hieraus resultieren positive Informationspflichten für das Unternehmen. Fehlen Informationen in der Werbung, die für den Verbraucher wesentlich sind und wird hierdurch die Entscheidungsfähigkeit beeinflusst, gilt die Werbung als irreführend und somit unlauter. Welche Informationen als wesentlich anzusehen sind, wird im Gesetzestext nur teilweise erwähnt.
Wichtiger Bestandteil des neuen UWG ist die im Anhang zum UWG aufgeführte „Schwarze Liste”, die dreißig Verhaltensweisen aufzählt, die ohne Wertungsmöglichkeit stets unlauter sind.
Unzulässig sind beispielsweise:
  • Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr.2),
  • Lockangebote (Nr.5),
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10),
  • als Information getarnte Werbung (Nr.11),
  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr.15),
  • die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr.22).
Die überwiegende Anzahl der in der „Schwarzen Liste” aufgeführten Verbote wurde jedoch schon in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung als unlauter eingestuft. Die Gerichte mussten stets überprüfen, ob eine tatsächlich spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs bzw. des Verbraucherschutzes vorlag. Diese Wertungsmöglichkeit der Gerichte entfällt durch die UWG- Novelle.
Eine wichtige Änderung bringt die Regelung unter Nr.28 der „Schwarzen Liste”, wonach der unmittelbare Kaufappell an Kinder in der Werbung per se unzulässig ist.
Im Rahmen der Werbung mittels Telefax, E-Mail oder automatischer Anrufmaschine ist nunmehr zu beachten, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist, damit die Werbung zulässig ist. Bislang war auch eine stillschweigende Einwilligung ausreichend.
Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die EU-Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken und ihr Verhältnis zum nationalen Wettbewerbsrecht auslegen wird.