Recht

Gewinnspiele, Verlosungen und Preisausschreiben



Die Durchführung von Gewinnspielen, Preisausschreiben, Verlosungen, Lotterien etc. zu Werbezwecken ist wettbewerbsrechtlich nicht ungefährlich und bietet in der Praxis häufig Anlass zu Abmahnungen. Regelungen finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in § 4 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 10 und im Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 20 UWG. Gewinnspiele sind dann grundsätzlich zulässig, wenn die folgend aufgeführten Regeln beachtet werden. Zu beachten ist jedoch immer, dass einige der nachfolgenden Kriterien sehr unbestimmt sind und deshalb keine völlige Sicherheit für jeden Einzelfall geben können.

I. Keine Kostenpflicht

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nicht von der Entrichtung eines Einsatzes abhängig gemacht werden. Kostenpflichtige Gewinnspiele müssen behördlich genehmigt werden. Ein Einsatz liegt nicht nur dann vor, wenn ein Teilnehmer z.B. ein Los kaufen muss. Es gibt auch sogenannte versteckte Einsätze, z.B. bei Zahlung eines Eintrittspreises oder Abschluss eines Kaufvertrages, wenn die Teilnahme an den Kauf einer Ware gebunden ist. Kein Einsatz ist allerdings das Porto für einen Brief, mit dem die Teilnahme übermittelt wird. Liegt eine behördliche Genehmigung nicht vor, macht sich der Veranstalter strafbar nach den §§ 284 und 286 des Strafgesetzbuches (StGB)

II. Koppelung mit dem Warenabsatz

Der Europäische Gerichtshof entschied am 14.01.2010, dass das deutsche Verbot, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Kauf einer Ware abhängig zu machen, europarechtswidrig ist. § 4 Nr.6 UWG verstoße gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, da die Regelung ein grundsätzliches Verbot vorsehe. Ein solches Verbot sei nur zulässig, wenn es nicht absolut ausgesprochen werde, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme führt. Bei der Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Werbemaßnahme unlauter im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere, ob die Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

III. Keine Täuschung der Teilnehmer

Der Veranstalter ist rechtlich nicht verpflichtet, die Größe der Gewinnchance oder die Zahl der ausgesetzten Gewinne oder der vorgesehenen Gewinnlose anzugeben. Macht er hierzu jedoch Angaben, müssen diese stimmen und klar formuliert sein. So wird es beispielsweise überwiegend für unzulässig gehalten, den Teilnehmern vorzutäuschen, dass nur wenige Lose gewinnen, während in Wirklichkeit auf alle Lose Gewinne entfallen. Ebenso wäre eine Täuschung über den Wert der Gewinne unzulässig. Ähnlich gelagert ist der ebenfalls wettbewerbswidrige Fall, dass mit einem Gewinn verdeckte und vorher nicht bekannt gemachte Kosten verbunden sind, z.B. wenn zwar eine Hotelübernachtung gewonnen wird, zusätzlich aber Anreise und ggf. Nebenkosten von den Gewinnern selbst zu bezahlen sind.

IV. Keine unangemessene unsachliche Beeinflussung

Da der Kunde in seiner Entscheidung, ob er eine Ware kaufen möchte oder nicht, möglichst frei sein soll, darf seine Unbefangenheit und Entschlussfreiheit nicht spürbar beeinträchtigt werden. Es darf daher nicht so auf ihn eingewirkt werden, dass er in eine sonstige psychologische Zwangslage gerät. Teilnehmer dürfen auch nicht durch übermäßig hohe oder wertvolle Preise übertrieben an- und in das Geschäftslokal des Veranstalters gelockt werden. Die Beurteilung, wann ein solcher psychologischer Kaufzwang vorliegt, ist nur sehr schwer und immer einzelfallspezifisch vorzunehmen.

V. Keine progressive Kundenwerbung

Unter progressiver Kundenwerbung werden die sogenannten Schneeball- oder auch Pyramidensysteme verstanden, die auf dem Prinzip der Anwerbung immer neuer Teilnehmer beruhen. Diese Spielsysteme sind sittenwidrig, da die zuletzt teilnehmenden Kunden keine Gewinnchance mehr haben. Weiterhin ist die Überschaubarkeit nicht gewährleistet, so dass die Teilnehmer nicht über den aktuellen Stand des Spiels informiert sind.

VI. Folgen unzulässiger Preisausschreiben/Gewinnspiele

Folge eines unzulässigen Preisausschreibens/Gewinnspiels ist in aller Regel eine Abmahnung von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraus folgt, dass das Preisausschreiben/Gewinnspiel beendet werden muss. Noch vorhandene Materialien wie Teilnahmescheine oder Werbemittel müssen vernichtet werden. Da regelmäßig auch keine Frist zur Beendigung der Aktion gewährt wird, bedeutet das auch, dass die versprochenen Gewinne nicht mehr ausgegeben werden dürfen. Gerade diese Folge ist wegen des damit verbundenen Imageverlustes besonders schmerzhaft für die betroffenen Unternehmen.