Recht

Gewerbliche Schutzrechte im Überblick

Kreativität und Erfindergeist ist von Unternehmen gerade in Deutschland mehr denn je gefordert. Umso wichtiger wird der Schutz vor Ideenklau und Nachahmung. Daher spielen gewerbliche Schutzrechte zunehmend eine größere Rolle.

1. Einleitung

Grundsätzlich gilt in unserem Rechtsraum der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Dies bedeutet, Erster mit einer genialen Geschäftsidee, einem Design oder einer technischen Erfindung zu sein, schützt nicht vor Nachahmern. Zudem ist zu beachten, dass eine "gute Idee" grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Wer daher mit einer Erfolg versprechenden Geschäftsidee bei möglichen Geschäftspartnern vorstellig wird, hat ohne gesonderte Vereinbarung zur Geheimhaltung wenig Chancen dagegen vorzugehen, wenn der potenzielle Geschäftspartner die Idee ohne ihn verwirklicht. Daher sollte zum einen vor Veröffentlichung oder Umsetzung neuer Geschäftsideen oder Entwicklungen vorsichtig mit Know-how umgegangen werden.
Zum anderen sollte eine Unternehmensstrategie aufgestellt werden, welche Ziele das Unternehmen - auch längerfristig - verfolgt. Auf dieser Grundlage sollten dann die passenden Schutzrechte, auch in Kombination, ausgewählt werden.
Es empfiehlt sich vor der Entscheidung, ein Schutzrecht zu erwerben, zu recherchieren, ob für das geplante Vorhaben bereits Dritte Schutzrechte eingetragen oder erworben haben. Für Schutzrechte in Deutschland (incl. europ. + internat. Rechte in Deutschland) kann dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen. 
Weitere Informationen sowie Antragsformulare zu den verschiedenen gewerblichen Schutzrechten finden Sie auch auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamtes (siehe seitliche Service-Spalte).
Die nachfolgende Ausführung soll einen Überblick über die unterschiedlichen gewerblichen Schutzrechte und ihre Anwendungsbereiche geben. Welche Möglichkeiten es gibt, einen bestehenden gewerblichen Rechtsschutz auf das Ausland auszudehnen, wird jeweils im Anschluss daran kurz erläutert.

2. Marke

Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen, welches dazu dient eine klare Unterscheidung von anderen Herstellern zu erreichen. Die Marke als Schutzrecht wird im Markengesetz (MarkenG) und der Markenverordnung geregelt. Ausführliche Infos und entsprechende Formulare finden Sie beim DPMA.

2.1 Funktionen der Marke

Die Marke erfüllt im Wesentlichen vier Funktionen. Hier sei zunächst die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion genannt, welche dazu führt, dass, im optimalen Fall, ein Verbraucher die Marke automatisch und unbewusst mit dem Hersteller in Verbindung bringt. Daneben erfüllt die Marke auch noch eine gewisse Garantiefunktion. Der Verbraucher bleibt der Marke treu, da er auf ihre gleich bleibende Qualität vertraut. Die Marke gibt ihm Sicherheit. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist auch ihre Werbefunktion, da sie es dem Verbraucher ermöglicht das Angebot eines Unternehmers vom Angebot anderer Hersteller zu unterscheiden. Am wichtigsten für Hersteller ist aber zweifellos die Schutzfunktion gegen Nachahmer, die eine Marke mit sich bringt.

2.2 Was kann geschützt werden?

Generell kann alles als Marke geschützt werden, was grafisch darstellbar ist. Der Hauptanwendungsbereich der Marke ist allerdings der Schutz von Wortzeichen, wie z.B. Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen, Produktnamen etc., sowie von Bildzeichen, wie z.B. Logos. Es können aber grundsätzlich auch Kombinationszeichen aus Wort und Bild (Wortbildmarke) schutzfähig sein. Ebenso ist die Eintragung einer Hörmarke möglich, da hierbei zumindest die Notenbilder grafisch dargestellt werden können.
Nicht schutzfähige Zeichen sind jedoch z.B. Freizeichen (Totenkopf als Hinweis auf Gift) und Zeichen, die staatlichen Stellen vorbehalten sind (Staatsflaggen, Staatswappen).
Ganz allgemein sind Zeichen dann nicht schutzfähig, wenn Schutzhindernisse vorliegen. Dazu zählen z.B. fehlende Unterscheidungskraft, das Freihaltungsbedürfnis, täuschende oder Ärgernis erregende Zeichen und Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung.
Im Wege der Verkehrsdurchsetzung ist zumindest theoretisch das Schutzhindernis der Herstellerangaben beseitigbar. Wenn das Zeichen bei mindestens 50 Prozent aller Verbraucher einen nachweisbaren Bekanntheitsgrad hat und eine automatische Zuordnung zum Hersteller erfolgt, steht dem Markenschutz nichts entgegen. Dies dürfte im Einzelfall allerdings schwer nachzuweisen sein.

2.3 Die Markenanmeldung

Eine Marke kann beim DPMA angemeldet werden. Anmeldeberechtigt ist prinzipiell jede natürliche und juristische Person, sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Ein Geschäftsbetrieb ist hierzu nicht notwendig. Name und Anschrift müssen angegeben werden. Im Anmeldeformular müssen Angaben darüber gemacht werden, für welche Produkte und Dienstleistungen ein Schutz gewünscht wird. Entsprechend der Anzahl der gewünschten Schutzbereiche teilt des DPMA die Marke bestimmten Klassen zu, die nach einem internationalen Abkommen (Nizzaer Klassifikation) definiert sind (insgesamt 45 Klassen). Je mehr Klassen betroffen sind, desto höher fallen die Anmeldekosten aus. Im nächsten Schritt prüft das DPMA automatisch, ob Eintragungshindernisse wie z.B. fehlende Unterscheidungskraft vorliegen. Spricht nichts gegen den Markenschutz, dann folgt die Eintragung und die Veröffentlichung im Markenblatt.
Nach der Veröffentlichung beginnt eine 3-monatige Frist zu laufen, innerhalb welcher Personen bzw. Hersteller, die sich von der Eintragung der neuen Marke in ihren alten Markenrechten verletzt sehen, Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch wird vom DPMA geprüft. Aus diesem Grund lohnt es sich vor Antragstellung eine gründliche Recherche durchzuführen, da nur so das Risiko reduziert werden kann, dass ältere Markenrechte verletzt werden und deshalb kein wirksamer Markenschutz entsteht.
Nach erfolgter Eintragung hat der Markenschutzinhaber die Möglichkeit seine Marke mit dem Symbol ® ("registered trade mark") zu versehen, um nach außen deutlich zu machen, dass es sich um eine geschützte Marke handelt.
  • Kosten der Markenanmeldung
    Je nach Methode (elektronisch oder Papierform) kostet die Anmeldung für die ersten 3 Klassen 290 Euro bzw. 300 Euro. Für jede weitere Klasse kommen nochmals 100 Euro hinzu. Nach 10 Jahren kann für die ersten 3 Klassen für insgesamt 750 Euro eine Verlängerung um weitere 10 Jahre erreicht werden. Jede zusätzliche Klasse kostet bei der Verlängerung 260 Euro.
  • Schutzdauer einer Marke
    Bei der Marke handelt es sich um ein sog. "ewiges" Schutzrecht, da es keine maximale Schutzdauer vorsieht. Nach jeweils 10 Jahren kann, gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, der Markenschutz um weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Markenschutz beginnt mit dem Anmeldetag und endet jeweils 10 Jahre später mit Ablauf des Monats in dem der Anmeldetag liegt.
    Das "ewige" Schutzrecht Marke kann allerdings trotz erfolgter Schutzverlängerung aufgrund des Benutzungszwangs verloren gehen. Im Markengesetz ist nämlich eine geschäftliche Nutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren ab Anmeldung vorgeschrieben, unterbleibt diese, so besteht kein gültiger Markenschutz mehr.

2.4 Kraft Benutzung erworbene Marke

Neben der Registermarke, welche durch Eintragung erworben wird, gibt es noch die durch Benutzung erworbene Marke. Sie entsteht durch den ständigen Gebrauch eines Zeichens, sobald das Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, d. h. sobald die Marke den Verbrauchern bekannt ist und automatisch einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird. Im Unterschied zur eingetragenen Marke, deren Geltungsbereich ganz Deutschland ist, kann der Geltungsbereich einer Kraft Benutzung erworbenen Marke, entsprechend ihrer Verkehrsgeltung, räumlich begrenzt sein, z.B. auch nur auf eine Region. Problematisch bei der durch Benutzung erworbenen Marke ist, dass sobald das Zeichen nicht mehr benutzt wird oder das Unternehmen den Betrieb einstellt die Marke verloren geht. Zudem kann die Frage ob eine Marke Kraft Benutzung erworben wurde nur im Laufe eines Prozesses und nicht durch Recherchen des DPMA geklärt werden. Aus diesen Gründen ist eine Registermarke in jedem Fall vorzuziehen.

2.5 Ansprüche des Markeninhabers

Der Markeninhaber hat das alleinige Verwendungs- und Lizenzvergaberecht. Im Falle eines Verstoßes gegen sein Markenschutzrecht kann er Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und auch Löschung einer fälschlicherweise eingetragenen neuen Marke verlangen. Um die Vertriebswege bei einem Markenverstoß möglichst schnell klären zu können hat der Markeninhaber des Weiteren einen Auskunftsanspruch.
Daneben sind Kennzeichenverletzungen auch gesetzlich unter Strafe gestellt. Schon der Versuch kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht sich die Strafe auf bis zu 5 Jahre.

2.6 Internationaler Rechtsschutz

  • Madrider Markenabkommen (MMA)/IR-Marke, Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
    IR-Marken (international registrierte Marken) können bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf eingetragen werden. Der Inhaber einer deutschen Marke kann durch die internationale Registrierung den Markenschutz auf andere Mitgliedsstaaten ausdehnen. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Auf welche Mitgliedsstaaten der Schutz ausgedehnt werden soll, muss in der Anmeldung definiert werden. Einzelanmeldungen in den gewünschten Staaten sind somit nicht notwendig. Weitere Informationen zur IR-Marke finden Sie auf  der Internetseite zum WIPO Madrid System
  • Europäische Gemeinschaftsmarke
    Die Gemeinschaftsmarke macht es möglich, mit nur einer Anmeldung einen Markenschutz für alle Länder der Europäischen Union zu erhalten. Der Antrag auf Anmeldung kann entweder direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) oder beim Deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA) gestellt werden. Die Anmeldung kann in Deutsch erfolgen und bietet einen Markenschutz für zunächst 10 Jahre, welcher auf Antrag beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden kann. Der Vorteil der Gemeinschaftsmarke liegt in dem für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Recht, d. h. Entstehung und Löschung der Marke ist in allen Mitgliedstaaten gleich geregelt.

3. Domain

Die Adresse einer Homepage im Internet, die aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt sein kann, wird als Domain bezeichnet. Jede Domain darf es nur einmal geben und alle Domains müssen bei der Registrierungsstelle für deutsche Internetdomains (DENIC) in Frankfurt a. M. registriert werden. Grundsätzlich entfaltet eine Domain keine Kennzeichnungsfunktion. Dies bedeutet, ohne andere Namens- oder Markenrechte, entfaltet die Domain alleine keinen Schutz gegenüber gleichlautenden Bezeichnungen.
Da ein guter Domainname regelmäßig einen ersten Hinweis auf den Inhalt der Homepage geben soll, sind bestimmte Domains sehr begehrt und es stellt sich die Frage, wem die Nutzung der Domain zusteht. Dies kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, vielmehr ist eine Unterscheidung nach Domainnamen notwendig.
  • Stadtnamen
    Jeder Stadt steht das Namensrecht an ihrem Stadtnamen zu, d. h. nur sie allein als Namensinhaberin ist zur Nutzung des Namens berechtigt. Das Namensrecht gilt auch in Bezug auf Domains, und zwar auch dann, wenn internettypische Ergänzungen (wie z.B. www.stadtname-online.de) dem Stadtnamen angefügt werden. Grundsätzlich gilt, dass nur die Namensinhaberin selbst eine Domain unter dem Namen der Stadt betreiben darf.
  • Bürgerliche Namen
    Prinzipiell kann jedermann seinen Namen als Domain registrieren lassen, denn Domains stehen immer dem Namensträger zu. Für den sehr häufig vorkommenden Fall, dass mehrere Personen denselben Namen tragen ist Schnelligkeit gefragt - der Erste, der seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat zunächst das alleinige Nutzungsrecht.
    Ganz anders sieht es aus, wenn eine Berühmtheit am Domainnamenstreit beteiligt ist. Hier ist Schnelligkeit kein Vorteil, denn berühmte Personen haben grundsätzlich Vorrang, da sie das größere Interesse am entsprechenden Domainnamen nachweisen können.
    Auch Pseudonyme und Künstlernamen können als Domain registriert werden, hierbei ist aber zu beachten, dass Personen die denselben bürgerlichen Namen tragen im Zweifel bei der Domainvergabe Vorrang haben.
  • Firmennamen
    Generell gilt, dass eine Firma, die im Geschäftsleben auftritt und Aktivität entfaltet, aus dem Firmennamenrecht einen Anspruch auf eine Domain unter ihrem Firmennamen hat. Der Zusatz der Gesellschaftsform ist hierbei nicht notwendig. Privatpersonen mit gleichem Namen können in diesem Fall das Nachsehen haben, denn auch hier gilt in der Regel: Berühmtheit siegt.
    Treffen im Domainnamenstreit zwei gleichermaßen berühmte Unternehmen aufeinander, so ist wieder einmal Schnelligkeit gefragt - das erste Unternehmen, das seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat das alleinige Nutzungsrecht.

3.1 Beschreibende Begriffe

Grundsätzlich gilt, ein Domainname darf keinen Vorteil im Wettbewerb begründen. Solche beschreibenden Domains werden aus diesem Grund meist als Infoportale genutzt, welche nützliche Hinweise zum jeweiligen Begriff bieten. Als Präsentations- oder Werbefläche können sie aber trotzdem genutzt werden.

3.2 Zusammenhang Domain und Marke

Obwohl bei Domainstreitigkeiten jeder Einzelfall genau geprüft werden muss, kann die Eintragung einer Marke auch in Bezug auf den Domainnamen Sicherheit bieten. Der Markenschutz erstreckt sich nämlich in der Regel automatisch auf den Domainnamen. Die frühzeitige Eintragung einer Marke kann somit auch den entsprechenden Domainnamen sichern.

4. Design

Bis Ende 2013 galt das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) und die Geschmacksmusterverordnung. Der Begriff „Geschmacksmuster“ wurde zum Januar 2014 mit dem Inkrafttreten des Designgesetzes (DesignG) und der Designverordnung (DesignV) durch den Begriff des „Design“ ersetzt. Ausführliche Infos und Formulare finden Sie beim DPMA.  

4.1 Voraussetzungen für eine Designanmeldung

Für die Anmeldung eines Designs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Design
    Als Design gilt die gesamte Erscheinungsform (zwei- oder dreidimensional) eines Erzeugnisses bzw. eines Teilerzeugnisses. Erfasst werden hierbei alle Linien, Konturen und Farben sowie die Gestalt, die Oberflächenstruktur und die Werkstoffe. Rein technisch bedingte Erscheinungsmerkmale gelten hingegen nicht als Muster und können ebenso wie unbewegliche Sachen nicht über ein Design geschützt werden. Rein technisch bedingte Merkmale sind solche, die aus technischen Gründen bei gleichartigen Erzeugnissen verwendet werden müssen (z.B. die Funktionsweise einer Handtuchklemme). Typografische Schriftzeichen aber fallen ausdrücklich in den Schutzbereich des Designs.
  • Neuheit
    Entscheidend ist die Neuheit am Tag der Anmeldung (Prioritätstag). Zu diesem Zeitpunkt darf kein identisches Design offenbart sein, d. h. bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder sonst öffentlich zugänglich sein, weder in Deutschland noch in der restlichen Europäischen Union. Identisch ist ein Design auch dann, wenn sich die Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten von einem anderen Design unterscheiden.
    In Deutschland gilt, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, eine Neuheitsschonfrist. Findet eine Offenbarung vor der Designanmeldung statt, so kann die Anmeldung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nachgeholt werden. Generell gilt aber: Erst anmelden, dann offenbaren.
  • Eigenart
    Der Gesamteindruck des neuen Designs muss sich vom Gesamteindruck eines bekannten Designs unterscheiden. Hierbei reichen schon geringe Unterschiede aus, weswegen die Voraussetzung der Eigenart meist unproblematisch erfüllt ist. Berücksichtigt wird dabei auch, ob sich bereits eine Vielzahl von Designs auf einem Sektor befindet. Dann sind die Anforderungen entsprechend geringer.

4.2 Die Designanmeldung in Deutschland

Zuständig für die Anmeldung eines Designs ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Voraussetzung für eine Anmeldung ist das Ausfüllen eines beim DPMA erhältlichen Anmeldeformulars, die Wiedergabe des Designs sowie die Zahlung der Anmeldegebühr. Für die Wiedergabe des Designs ist ein Foto oder eine sonstige grafische Darstellung am besten geeignet. Wichtig hierbei ist eine detailgetreue Wiedergabe, bestenfalls aus unterschiedlichen Perspektiven, da nur so die strengen Formvorschriften erfüllt sind und ein sicherer Schutz möglich ist. Wichtig dabei ist, dass Merkmale, für die Schutz beansprucht wird, gut erkennbar sind und keine beschreibenden Zusätze auf den Darstellungen gemacht werden. Zur Anmeldung berechtigt ist ausschließlich der Entwerfer bzw. im Falle eines Angestelltenverhältnisses eventuell auch der Arbeitgeber. Das Designgesetz bietet auch die Möglichkeit einer Sammelanmeldung. Bis zu 100 Designs derselben Warenklasse können somit gleichzeitig angemeldet werden. Nach erfolgter Anmeldung werden alle Designs in das Register für Design eingetragen und eine Urkunde ausgestellt.
Die Anmeldeformulare finden Sie hier:
Beim Design handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, d. h. das DPMA prüft lediglich, ob die formellen Voraussetzungen (z.B. Antragsberechtigung, Schutzfähigkeit des Designs) für eine Anmeldung vorliegen. Nicht geprüft werden die Neuheit und die Eigenart des Designs. Aus diesem Grund ist eine der Anmeldung vorhergehende Recherche unabdingbar, um herauszufinden, ob es sich wirklich um ein neues Muster handelt. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Designschutz wirksam erworben wird. Innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Anmeldung des deutschen Designs ist eine Anmeldung im Ausland, unter Berufung auf die "deutsche Priorität" möglich.
Für eine Recherche empfehlen sich folgende Datenbanken:

4.3 Kosten der Designanmeldung

Das Design ist ein günstiges Schutzrecht. Die Anmeldung kostet je nachdem ob sie elektronisch oder in Papierform erfolgt 60 Euro bzw. 70 Euro. Bei einer Sammelanmeldung fallen pro Design 6 Euro (mindestens aber 60 Euro) bzw. 7 Euro (mindestens aber 70 Euro) an. Zusätzlich muss noch ein Vorschuss für die Bekanntmachungskosten in Höhe von 25 Euro pro Design bezahlt werden. Bis zum fünften Jahr fallen dann aber keine weiteren Gebühren an, ab dem sechsten Jahr sind Aufrechterhaltungsgebühren zu entrichten.
Für die Jahre 6 bis 10 sind dies insgesamt 90 Euro, für die Jahre 11 bis 15 insgesamt 120 Euro. Für die Jahre 16 bis 20 kostet die Aufrechterhaltung insgesamt 150 Euro und für die letzten Jahre 21 bis 25 insgesamt 180 Euro. Die Aufrechterhaltungsgebühren gelten auch für jedes Design einer Sammelanmeldung. Die Anmeldegebühr muss innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung beim DPMA eingehen, da die Anmeldung sonst als zurückgenommen gilt. Die genauen Preise sind bei der DPMA einsehbar.
Die Anmeldekosten können um die Bekanntmachungskosten reduziert werden, wenn ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wird. Die Aufschiebefrist beträgt 30 Monate und entspricht, wenn die Bekanntmachungskosten nicht vor Ablauf der Frist gezahlt werden, der Schutzdauer. Allerdings besteht innerhalb der 30 Monate lediglich ein Nachahmungsschutz, d. h. nur wenn der Nachahmer positive Kenntnis der Designanmeldung hatte (was nur schwer nachweisbar ist), kann gegen ihn vorgegangen werden.

4.4 Dauer des Eintragungsverfahrens

Für ein möglichst schnelles Eintragungsverfahren empfiehlt das DPMA die zügige Zahlung der Anmeldegebühr unter Angabe des Verwendungszwecks, sowie die Angabe der Erzeugnisse mithilfe der Suchmaschine des DPMA. Wenn ansonsten alle Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind, kann die Eintragung schon innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Für ein beschleunigtes Eintragungsverfahren empfiehlt das DPMA außerdem die elektronische Anmeldung.
Sollten die Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden, verzögert sich die Eintragung entsprechend. Das Eintragungsverfahren ist in der Regel 3 bis 4 Monate nach Eingang der Zahlung abgeschlossen.

4.5 Schutzdauer eines Designs

Die maximale Schutzdauer eines Designs beträgt 25 Jahre. Voraussetzung hierfür ist die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr alle fünf Jahre.

4.6 Ansprüche des Designinhabers

Beim deutschen Design handelt es sich um ein Schutzrecht mit Sperrwirkung, d. h. nur der Designinhaber ist zur Benutzung berechtigt. Einer Verletzung der Schutzvorschriften steht Unkenntnis in Bezug auf das Schutzrecht nicht entgegen.
Der Schutzrechtsinhaber kann Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Vernichtung und Überlassung sowie Schadensersatz von den Verletzern verlangen.

4.7 Internationaler Rechtsschutz

  • Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung
    Die Anmeldung eines Designs bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf bewirkt, dass man für alle Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, eine nationale Designeintragung erhält. Hierbei gelten aber die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als Prüfungsgrundlage. 
  • Gemeinschaftsdesign
    Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante kann man ein Gemeinschaftsdesign eintragen lassen. Mit einer solchen Eintragung erlangt man Designschutz für den gesamten Binnenmarkt, d. h. in allen Mitgliedstaaten. Die Schutzdauer des Gemeinschaftsdesigns beträgt bis zu 25 Jahre, vorausgesetzt der Schutz wird alle 5 Jahre verlängert. Wie auch bei einem nationalen Design fallen beim Gemeinschaftsdesign Gebühren an. Die Grundgebühr beträgt 230 Euro, die Publikationsgebühr 120 Euro und die Kosten für einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung betragen 40 Euro. Die Verlängerungsgebühren liegen zwischen 90 Euro und 180 Euro. 

5. Patent

Durch die Patentierung einer technischen Erfindung erhält man einen monopolähnlichen Schutz, welcher eine Entschädigung für die erbrachte geistige Leistung und die notwendigen Innovationskosten darstellt. Grundlage ist das Patentgesetz und die -verordnung. Ausführliche Infos zum Thema Patentierung und die entsprechenden Formulare finden sich beim DPMA.

5.1 Voraussetzungen für eine Patentanmeldung

Für die Anmeldung eines Patentes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Technische Erfindung
    Verfahren, Verwendungserfindungen und Produkte sowie eventuell Software-Erfindungen (wenn ein technischer Hintergrund besteht) fallen hierunter.
    Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden und medizinische Verfahren sind aber beispielsweise nicht patentierbar.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
    Die Eintragung als Patent setzt die gewerbliche Nutzbarkeit voraus.
  • Neuheit
    Es gilt der Weltneuheitsbegriff, d. h. es darf weltweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung, keine mündliche Beschreibung und keine Zurschaustellung erfolgt sein. Ebenso darf keine noch nicht veröffentlichte nationale Anmeldung vorliegen.
  • Erfindungshöhe
    Das heißt, ein Fachmann darf nach dem Stand der Technik nicht in der Lage sein, zu dieser Entwicklung zu gelangen.

5.2 Die Patentanmeldung

Die Anmeldung eines Patentes muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München erfolgen. Es ist das einzige vom DPMA auf Neuheit geprüfte Schutzrecht.
Hierzu ist das sorgsame Ausfüllen eines Formblattes sowie zur Verdeutlichung eventuell die Beilegung von Fotos bzw. Zeichnungen notwendig. Besonders wichtig ist hierbei die detaillierte technische Beschreibung des zu patentierenden Gegenstandes, um wirklich einen sicheren Schutz zu erhalten. Des Weiteren muss ein Patentanspruch formuliert werden, aus dem hervorgeht, was neu an der Erfindung ist und wofür man konkret Patentschutz möchte.
Das Patentamt unterzieht die Anmeldung in diesem Stadium einer Offensichtlichkeitsprüfung, d. h. es wird geprüft, ob die Erfindung überhaupt in den Schutzbereich des Patentes fällt. 18 Monate nach erfolgter Anmeldung wird der Patentantrag im Patentblatt veröffentlicht (Offenlegung). Eine eingehende Prüfung der Patentierbarkeit erfolgt nur auf Antrag des Anmelders. Die Stellung des Antrags ist innerhalb einer Frist von 7 Jahren zulässig. Wird kein Antrag gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird aber ein Antrag auf Prüfung gestellt und findet das Patent- und Markenamt nichts der Patentierung entgegenstehendes, so wird das Patent erteilt und die Patentschrift gedruckt.
Innerhalb einer 3-Monats-Frist kann jedermann gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen, das Patent- und Markenamt prüft dann daraufhin den Sachverhalt und trifft seine Entscheidung. Gegen diese können beide Parteien Beschwerde einlegen.
Um bei der Patentierung kein Risiko einzugehen, sollte eine Veröffentlichung der Erfindung vor Patentanmeldung unterbleiben. In der Praxis hat es sich bewährt, die Anmeldung schon in einem frühen Entwicklungsstadium vorzunehmen und dann bei Fertigstellung zu prüfen, ob die Schutzrechtsanmeldung noch ausreichend ist.

5.3 Kosten der Patentanmeldung

Je nach Methode (elektronisch oder in Papierform) kostet die Anmeldung 40 Euro bzw. 60 Euro, außerdem fallen bei Stellung eines Rechercheantrags 250 Euro und für ein beantragtes Prüfungsverfahren nochmals bis zu 350 Euro an. Die ersten 2 Jahre der Patentanmeldung sind kostenfrei, für die Jahre 3 - 20 sind Gebühren, die in ihrer Höhe entsprechend der Patentdauer gestaffelt sind, fällig. Die genauen Preise sind beim DPMA einsehbar.

5.4 Schutzdauer eines Patentes

Die maximale Schutzdauer beträgt maximal 20 Jahre. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.

5.5 Ansprüche des Patentinhabers

Der Patentinhaber ist zur alleinigen Nutzung, Herstellung, Inverkehrbringung und Lizenzvergabe berechtigt. Außerdem kann er die Vernichtung von Gegenständen verlangen, die unter Missachtung des bestehenden Patentschutzes hergestellt werden bzw. wurden.

5.6 Internationaler Rechtsschutz

  • Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)
    Sinn des Vertrages ist es, internationale Patentanmeldungen zu erleichtern, indem mit einer einzigen internationalen Anmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung in allen im Antrag angegebenen Bestimmungsstaaten erreicht wird. Mittlerweile sind über 148 Staaten dem PCT beigetreten. Durch die PCT-Anmeldung wird eine Vielzahl von Einzelanmeldungen in den jeweiligen Staaten überflüssig. Die PCT-Anmeldung kann in Deutsch ausgefüllt werden und wahlweise beim DPMA oder beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Auch eine Einreichung über ein Patentinformationszentrum (z.B. im Haus der Wirtschaft in Stuttgart) ist möglich. Für die Anmeldung fallen Gebühren an, welche am Anmeldetag an das DPMA zu bezahlen sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Patentzusammenarbeitsvertrags.
  • Europapatent (Europäisches Patentübereinkommen)
    Das Europapatent hat den Vorteil, dass mit nur einer Anmeldung beim DPMA in München, Patentschutz für alle im Antrag genannten Mitgliedsstaaten erreicht wird. Zu beachten ist, dass es sich beim Europapatent um ein Bündel nationaler Einzelpatente handelt, für die die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Entstehung und Löschung gelten.

6. Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent sehr ähnliches Schutzrecht. Alle patentierbaren Erfindungen können auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Von Interesse ist das Gebrauchsmuster vor allem, weil die Anforderungen an die Erfindungshöhe geringer und die Erteilung kostengünstiger und schneller ist, was ihm auch den Namen "kleines Patent" eingebracht hat. Grundlage ist das Gebrauchsmustergesetz und die -verordnung. Ausführliche Infos zu Gebrauchsmustern und die entsprechenden Formulare finden Sie beim DPMA.

6.1 Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung

  • Technische Erfindung
    Schutzfähig sind alle technischen Erfindungen wie beim Patent, jedoch mit Ausnahme von Verfahren. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden und medizinische Verfahren sind aber beispielsweise nicht patentierbar.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
    Diese ist Voraussetzung wie beim Patent.
  • Neuheit
    Es darf deutschlandweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung und keine Zurschaustellung (z.B. auf Messen) der Erfindung erfolgt sein. Eine erfolgte mündliche Beschreibung steht der Neuheit im Gegensatz zum Patent nicht entgegen. Es gilt kein Weltneuheitsbegriff.
  • Erfinderischer Schritt
    Ursprünglich wurde der Gebrauchsmusterschutz für kleine Verbesserungserfindungen eingeführt und auch heute stellt die Formulierung "erfinderischer Schritt" klar, dass eine geringere Erfinderleistung notwendig ist als beim Patent.

6.2 Die Gebrauchsmusteranmeldung

Die Anmeldung erfolgt wie auch beim Patent beim DPMA. Das Ausfüllen eines Formblattes und das Beilegen einer Zeichnung sind hierzu notwendig. Im Unterschied zur Patentanmeldung ist die Zeichnung bei der Gebrauchsmusteranmeldung zwingend erforderlich. Ferner handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Dies bedeutet, dass vor der Gebrauchsmustererteilung lediglich eine Offensichtlichkeitsprüfung stattfindet, d. h. es wird nur geprüft, ob die Erfindung überhaupt in den Schutzbereich des Gebrauchsmusters fällt. Eine weitere Prüfung erfolgt vor Eintragung nicht. Die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erfolgt regelmäßig ca. 3 - 4 Monate nach Anmeldung, ab diesem Zeitpunkt besteht dann Gebrauchsmusterschutz.
Eine eingehende Prüfung der oben genannten Voraussetzungen erfolgt dann nur im Falle eines Löschungsverfahrens, welches von Jedermann beantragt werden kann (Möglichkeit der Popularklage). Da beim Löschungsverfahren immer die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was teuer werden kann, ist es empfehlenswert, im Vorfeld der Anmeldung einen Rechercheauftrag zu erteilen. Gegen eine Gebühr von 250 Euro überprüft das Patent- und Markenamt, ob alle Voraussetzungen für einen sicheren Gebrauchsmusterschutz erfüllt sind.
Tipp: Da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Folge der geringeren Anmeldeerfordernisse schneller geht, empfiehlt es sich, im Allgemeinen, gleichzeitig mit der Patentanmeldung auch die Gebrauchsmusteranmeldung durchzuführen.

6.3 Kosten der Gebrauchsmusteranmeldung

Je nach Methode der Anmeldung (elektronisch oder in Papierform) fallen 30 Euro bzw. 40 Euro Gebühren an. Die Stellung eines Rechercheantrags ist mit Kosten in Höhe von 250 Euro verbunden. Für die Jahre 4 - 6 ist eine Schutzgebühr von insgesamt 210 Euro, für die Jahre 7 - 8 von 350 Euro und für die Jahre 9 - 10 von 530 Euro zu entrichten. Die Anmeldegebühr muss innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung beim DPMA eingehen, da die Anmeldung sonst als zurückgenommen gilt. Die genauen Preise sind beim DPMA einsehbar.

6.4 Schutzdauer des Gebrauchsmusters

Die maximale Schutzdauer beträgt, wenn eine dreimalige Verlängerung durchgeführt wird, 10 Jahre. Darüber hinaus ist keine Verlängerung möglich.

6.5 Ansprüche des Gebrauchsmusterinhabers

Nach der Eintragung des Gebrauchsmusters hat der Gebrauchsmusterinhaber das alleinige Nutzungsrecht. Nur er ist zur Herstellung, Anbietung und Lizenzvergabe berechtigt. Im Falle der Verletzung seiner Schutzrechte kann er Schadensersatzansprüche geltend machen und Unterlassung bzw. Vernichtung verlangen.

7. Urheberrecht

Das Urheberrecht ist zwar kein echtes gewerbliches Schutzrecht, jedoch mit diesen eng verwandt. Es stellt die älteste Rechtsgrundlage zum Schutz geistigen Eigentums dar. Geregelt ist es im Urhebergesetz (UrhG).
7.1 Voraussetzungen
Für die Entstehung des Urheberrechts bedarf es einer "persönlichen geistigen Schöpfung". Das Werk muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln und auf Grund dessen unverwechselbar sein. Somit stellt das Urheberrecht hohe Anforderungen an das zu schützende Werk. Grundsätzlich kann jedes Werk geschützt werden, das auf "persönlicher geistiger Schöpfung" beruht, z.B. literarische Werke, Kunst (auch Filme, Fotografien, Architektur) und wissenschaftliche bzw. technische Werke (Zeichnungen, Pläne). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Schutz des Urheberrechts lediglich auf die Art und Weise der Darstellung bezieht und nicht auch auf den wissenschaftlichen bzw. technischen Inhalt. Dieser wäre nur im Rahmen eines Patentes oder Gebrauchsmusters zu schützen.
7.2 Entstehung und Umfang des Urheberrechts
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Einer Anmeldung bei staatlichen Stellen bedarf es nicht. Aufgrund der formlosen Entstehung existieren keine Register, die über bestehende Urheberrechte Auskunft geben können. Ob ein Urheberrecht tatsächlich besteht, kann somit nur im Gerichtsprozess geklärt werden.
Der oft auf Werken zu findende Copyright-Vermerk ist somit lediglich ein Warnhinweis des geistigen Eigentümers und stellt keinesfalls eine offizielle Bestätigung des Urheberrechts dar.
Generell ist der Umfang des Schutzes an die schöpferische Leistung des Urhebers gekoppelt, d. h. je schöpferischer und bedeutender ein Werk ist, desto größeren Schutz erfährt es durch das Urheberrecht. Diese Koppelung kann dazu führen, dass im Zweifel schon entfernte Ähnlichkeiten als Urheberrechtsverletzungen gewertet werden können.
Der Umfang des Urheberrechts ist in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt, z.B. dürfen Fahndungsfotos grundsätzlich ohne die Genehmigung des Fotografen veröffentlicht werden. Ebenso stellt die Verwendung von Zitaten aus geschützten Werken keine Urheberrechtsverletzung dar.

7.3 Schutzdauer des Urheberrechts

Im Gegensatz zu allen anderen gewerblichen Schutzrechten gewährt das Urheberrecht den längsten Eigentumsschutz, es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

7.4 Ansprüche des Urheberrechtsinhabers

Dem Urheberrechtsinhaber stehen grundsätzlich alle Rechte zu, die auch den Inhabern anderer gewerblicher Schutzrechte zustehen. So hat er z.B. das alleinige Verwertungsrecht, welches zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen führen kann. Die Feststellung von Urheberrechtsverletzungen ist im Zweifelsfall generell nur vor Gericht möglich. In Baden-Württemberg existieren hierfür Spezialkammern (jeweils am Landgericht Stuttgart und Mannheim). Des Weiteren steht dem Urheber das Recht der Lizenzvergabe zu. Hierbei ist zu beachten, dass neben den normalen Lizenzen auch sog. ausschließliche Lizenzen vergeben werden können, welche den Urheber selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen und dem Lizenznehmer eine selbstständige Klagebefugnis einräumen.
Da sich die Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen oft als schwierig erweist, wird von den meisten Gerichten eine fiktive Lizenzgebühr bestimmt, welche sich in ihrer Höhe an den Lizenzgebühren orientiert, die der Urheber tatsächlich hätte fordern können. Weitere Grundlage für den Schadenersatz kann z.B. der hypothetisch berechnete entgangene Gewinn sein.
Der Verstoß gegen ein Urheberrecht bringt auch strafrechtliche Sanktionen mit sich. Er wird mit bis zu 3 Jahren, in gewerblichen Fällen sogar mit bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe geahndet.

7.5 Schutz von Computerprogrammen

Der Schutz von Computerprogrammen ist seit 1993 Bestandteil des deutschen Urheberrechts. Allerdings sind Ideen und Grundsätze (z.B. mathematische Formeln), die einem Element des Computerprogramms zugrunde liegen, vom Urheberschutz ausgeschlossen.